Begründung:
Irma R*****, der Rechtsvorgängerin des nunmehrigen Eigentümers eines Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches U*****, wurde mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 31.8.1989 (15 C 2131/89w) zur Sicherung des Anspruches des Franz H***** auf Übertragung des Eigentumsrechtes an dieser Liegenschaftshälfte die Veräußerung, Belastung und Verpfändung dieser Liegenschaftshälfte verboten. Mit Beschluß vom 13.9.1989 ordnete das Bezirksgericht Döbling die Anmerkung dieser Verbote gemäß § 384 Abs 2 EO im Range TZ 4863/89 (4.9.1989) an.Irma R*****, der Rechtsvorgängerin des nunmehrigen Eigentümers eines Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches U*****, wurde mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 31.8.1989 (15 C 2131/89w) zur Sicherung des Anspruches des Franz H***** auf Übertragung des Eigentumsrechtes an dieser Liegenschaftshälfte die Veräußerung, Belastung und Verpfändung dieser Liegenschaftshälfte verboten. Mit Beschluß vom 13.9.1989 ordnete das Bezirksgericht Döbling die Anmerkung dieser Verbote gemäß Paragraph 384, Absatz 2, EO im Range TZ 4863/89 (4.9.1989) an.
Auf Grund des am 28.8.1989 zwischen Irma R***** und Dr. Wolfgang J***** abgeschlossenen und am 12.4.1990 durch Beifügung des weiteren Vornamens "Rainer" ergänzten Kaufvertrages über die Liegenschaftshälfte wurde im Range TZ 2376/1990 das Eigentumsrecht für Dr. Rainer Wolfgang J***** einverleibt.Auf Grund des am 28.8.1989 zwischen Irma R***** und Dr. Wolfgang J***** abgeschlossenen und am 12.4.1990 durch Beifügung des weiteren Vornamens "Rainer" ergänzten Kaufvertrages über die Liegenschaftshälfte wurde im Range TZ 2376 aus 1990, das Eigentumsrecht für Dr. Rainer Wolfgang J***** einverleibt.
In dem zu 27 Cg 311/89 beim Landesgericht Klagenfurt anhängig gewesenen Prozeß wurde Irma R***** für schuldig erkannt, einen Kaufvertrag über die Liegenschaftshälfte mit den im Spruch dieses Urteiles enthaltenen Bedingungen mit dem Antragsteller abzuschließen. Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht mit der Maßgabe bestätigt, daß in den von der Beklagten Irma R***** zu unterfertigenden Kaufvertrag über diese Liegenschaftshälfte die Wendung "abgeschlossen am 9.4.1989 und 1.8.1989" aufzunehmen sei. Die außerordentliche Revision der Irma R***** wurde inzwischen zurückgewiesen (1 Ob 1631/90).
Das Erstgericht bewilligte dem Antragsteller
a) auf Grund der Urteile erster und zweiter Instanz - mangels Vorliegens der Unbedenklichkeitsbescheinigung und mangels Ablaufes der Rechtsmittelfrist für die außerordentliche Revision - die Vormerkung des Eigentumsrechtes und
b) auf Grund der vorgelegten Pfandbestellungsurkunde gegen ihn als vorgemerkten Eigentümer die Einverleibung des im Spruch genannten Pfandrechtes.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und daß der Rekurs gegen diese Entscheidung zulässig sei.
Der von Dr. Wolfgang J***** als Grundlage für die Einverleibung seines Eigentumsrechtes genommene Kaufvertrag sei zwar vor Erlassung der einstweiligen Verfügung, nämlich am 28.8.1989, abgeschlossen, jedoch erst nach dem Vollzug der Anmerkung des Veräußerungsverbotes im Grundbuch durch Richtigstellung der Namensbezeichnung des Verkäufers (richtig wohl: Käufers) in eine verbücherungsfähige Form gebracht worden. Dieser Kaufvertrag sei daher in seinen Wirkungen einem Vertrag gleichzustellen, der erst nach der Anmerkung des Veräußerungsverbotes geschlossen worden sei. Der Eintragung des Eigentumsrechtes des Dr. Wolfgang J***** komme daher nur relative Wirkung zu. Da nun dem Antragsteller der Anspruch auf Abschluß eines Kaufvertrages über die gegenständliche Liegenschaftshälfte in zwei Instanzen zuerkannt worden sei, müsse die Vormerkung des Eigentumsrechtes für den Antragsteller als seinerzeit gefährdete Partei für zulässig erachtet werden. Insofern erleide die Bestimmung des § 21 GBG, wonach Eintragungen nur wider den zulässig sind, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft aufscheint, durch § 384 Abs 3 EO eine Durchbrechung.Der von Dr. Wolfgang J***** als Grundlage für die Einverleibung seines Eigentumsrechtes genommene Kaufvertrag sei zwar vor Erlassung der einstweiligen Verfügung, nämlich am 28.8.1989, abgeschlossen, jedoch erst nach dem Vollzug der Anmerkung des Veräußerungsverbotes im Grundbuch durch Richtigstellung der Namensbezeichnung des Verkäufers (richtig wohl: Käufers) in eine verbücherungsfähige Form gebracht worden. Dieser Kaufvertrag sei daher in seinen Wirkungen einem Vertrag gleichzustellen, der erst nach der Anmerkung des Veräußerungsverbotes geschlossen worden sei. Der Eintragung des Eigentumsrechtes des Dr. Wolfgang J***** komme daher nur relative Wirkung zu. Da nun dem Antragsteller der Anspruch auf Abschluß eines Kaufvertrages über die gegenständliche Liegenschaftshälfte in zwei Instanzen zuerkannt worden sei, müsse die Vormerkung des Eigentumsrechtes für den Antragsteller als seinerzeit gefährdete Partei für zulässig erachtet werden. Insofern erleide die Bestimmung des Paragraph 21, GBG, wonach Eintragungen nur wider den zulässig sind, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft aufscheint, durch Paragraph 384, Absatz 3, EO eine Durchbrechung.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes stütze sich auf § 126 Abs 1 GBG und auf § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG.Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes stütze sich auf Paragraph 126, Absatz eins, GBG und auf Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Zulässigkeit der Einverleibung (hier: Vormerkung) des Eigentumsrechtes für die gefährdete Partei auf Grund von Urteilen, die ihr den Anspruch auf die Liegenschaft zuerkennen, wenn im Grundbuch aber bereits auf Grund eines früheren Antrages der Zweitkäufer der Liegenschaft einverleibt ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Dr. Rainer Wolfgang J***** mit dem primären Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die Eintragungsbegehren des Antragstellers abgewiesen werden.