Rechtssatz RS0005099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005099
Entscheidungsdatum
22.06.2012
Rechtssatz
Durch die erwirkte einstweilige Verfügung - Veräußerungsverbot - und deren grundbücherliche Anmerkung können die Rechte dessen, der bereits vor diesem Zeitpunkt einen Kaufvertrag in verbücherbarer Form abgeschlossen hatte, nicht mehr beeinträchtigt werden. Dem ist ein Kaufvertrag gleichzustellen, der erst nach Vollzug der Anmerkung des Veräußerungsverbots im Grundbuch durch Richtigstellung (hier: der Namensbezeichnung des Verkäufers) in eine verbücherungsfähige Form gebracht wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 46/91
Entscheidungstext OGH 26.11.1991 5 Ob 46/91
Veröff: EvBl 1992/86 S 375 = NZ 1992,255; hiezu Hofmeister NZ 1992,258
- 7 Ob 592/94
Entscheidungstext OGH 12.10.1994 7 Ob 592/94
Auch; nur: Durch die erwirkte einstweilige Verfügung - Veräußerungsverbot - und deren grundbücherliche Anmerkung können die Rechte dessen, der bereits vor diesem Zeitpunkt einen Kaufvertrag in verbücherbarer Form abgeschlossen hatte, nicht mehr beeinträchtigt werden. (T1)
- 10 Ob 1533/96
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 Ob 1533/96
Vgl auch
- 7 Ob 2/00w
Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 2/00w
Vgl auch
- 1 Ob 80/12i
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 80/12i
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005099
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19911126_OGH0002_0050OB00046_9100000_001