Gegenstand des Revisionsrekurses ist nur die Frage der Anspruchsgefährdung. Zutreffend hat bereits das Rekursgericht auf die stRsp verwiesen, wonach es bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung iS des § 381 EO jeweils auf die Umstände des Einzelfalles ankommt; es wird das Vorliegen von Umständen, die ohne Bewilligung der einstweiligen Verfügung eine Beeinträchtigung des Anspruches oder des Anspruchsberechtigten als wahrscheinlich erscheinen lassen, sohin die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung gefordert (EvBl 1981/178; JBl 1988,658; ecolex 1991,168; SZ 64/103). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte mit dem geschiedenen Ehemann der Klägerin bereits einen (wenn auch noch nicht verbücherungsfähigen) Kaufvertrag abgeschlossen. Die Ansicht, daß deshalb objektiv zu besorgen wäre, daß dieser Kaufvertrag auch grundbücherlich durchgeführt werde, kann nicht als rechtsirrtümlich erkannt werden. Daß (bereits) dem geschiedenen Ehemann der Klägerin mit einstweiliger Verfügung aufgetragen wurde, Maßnahmen zur grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages zu unterlassen, vermag die Gefährdung der Klägerin durch Handlungen des Beklagten ebensowenig zu beseitigen, wie das erst nach Abschluß des gegenständlichen Vertrages angemerkte richterliche Belastungs- und Veräußerungsverbot (Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 17 zu § 364 c und die dort angeführte Judikatur). Ob darüber hinaus auch noch die Gefahr besteht, daß dabei auch eine für die beabsichtigte Veräußerung bestehende Rangordnung ausgenützt werde, muß somit nicht mehr geprüft werden.Gegenstand des Revisionsrekurses ist nur die Frage der Anspruchsgefährdung. Zutreffend hat bereits das Rekursgericht auf die stRsp verwiesen, wonach es bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung iS des Paragraph 381, EO jeweils auf die Umstände des Einzelfalles ankommt; es wird das Vorliegen von Umständen, die ohne Bewilligung der einstweiligen Verfügung eine Beeinträchtigung des Anspruches oder des Anspruchsberechtigten als wahrscheinlich erscheinen lassen, sohin die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung gefordert (EvBl 1981/178; JBl 1988,658; ecolex 1991,168; SZ 64/103). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte mit dem geschiedenen Ehemann der Klägerin bereits einen (wenn auch noch nicht verbücherungsfähigen) Kaufvertrag abgeschlossen. Die Ansicht, daß deshalb objektiv zu besorgen wäre, daß dieser Kaufvertrag auch grundbücherlich durchgeführt werde, kann nicht als rechtsirrtümlich erkannt werden. Daß (bereits) dem geschiedenen Ehemann der Klägerin mit einstweiliger Verfügung aufgetragen wurde, Maßnahmen zur grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages zu unterlassen, vermag die Gefährdung der Klägerin durch Handlungen des Beklagten ebensowenig zu beseitigen, wie das erst nach Abschluß des gegenständlichen Vertrages angemerkte richterliche Belastungs- und Veräußerungsverbot (Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 17 zu Paragraph 364, c und die dort angeführte Judikatur). Ob darüber hinaus auch noch die Gefahr besteht, daß dabei auch eine für die beabsichtigte Veräußerung bestehende Rangordnung ausgenützt werde, muß somit nicht mehr geprüft werden.
Ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches (§ 526 Abs 2 ZPO iVm §§ 78, 402 EO), daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, war deshalb der Revisionsrekurs des Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO (iVm §§ 78, 402 EO) zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO, 528 a ZPO iVm §§ 78, 402 EO).Ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO), daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, war deshalb der Revisionsrekurs des Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO) zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraphen 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO, 528 a ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO).
Die erst am 15. Tag nach der Zustellung des Revisionsrekurses zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung ist verspätet (§ 402 Abs 3 EO); sie war daher ebenfalls zurückzuweisen.Die erst am 15. Tag nach der Zustellung des Revisionsrekurses zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung ist verspätet (Paragraph 402, Absatz 3, EO); sie war daher ebenfalls zurückzuweisen.