Rechtssatz RS0011076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011076
Entscheidungsdatum
24.08.2017
Rechtssatz
Der Eigentumserwerb vollzieht sich nach der Vorschrift des Gesetzes durch die Bauführung selbst, es bedarf dazu weder einer Aneignungshandlung noch der Einverleibung des Eigentums für den Bauführer im Grundbuch. Der Bauführer erlangt allerdings erst durch die Eintragung die Möglichkeit bücherlicher Verfügung und ist, solange diese nicht stattgefunden hat, den Wirkungen des Vertrauensgrundsatzes der öffentlichen Bücher ausgesetzt; den Erwerb des gutgläubigen bücherlichen Rechtsnachfolgers des Grundeigentümers muß er gegen sich gelten lassen. Gutgläubig ist aber der Rechtsnachfolger dann nicht, wenn er bei entsprechender Sorgfalt den Bau bemerken und aus dessen Vorhandensein auf den Eigentumserwerb des Bauführers schließen mußte 8 wie Klang 2 II S 291, Ehrenzweig 2 I/2 S 278.Der Eigentumserwerb vollzieht sich nach der Vorschrift des Gesetzes durch die Bauführung selbst, es bedarf dazu weder einer Aneignungshandlung noch der Einverleibung des Eigentums für den Bauführer im Grundbuch. Der Bauführer erlangt allerdings erst durch die Eintragung die Möglichkeit bücherlicher Verfügung und ist, solange diese nicht stattgefunden hat, den Wirkungen des Vertrauensgrundsatzes der öffentlichen Bücher ausgesetzt; den Erwerb des gutgläubigen bücherlichen Rechtsnachfolgers des Grundeigentümers muß er gegen sich gelten lassen. Gutgläubig ist aber der Rechtsnachfolger dann nicht, wenn er bei entsprechender Sorgfalt den Bau bemerken und aus dessen Vorhandensein auf den Eigentumserwerb des Bauführers schließen mußte 8 wie Klang 2 römisch zwei S 291, Ehrenzweig 2 I/2 S 278.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 103/61
Entscheidungstext OGH 17.03.1961 2 Ob 103/61
Veröff: EvBl 1961/244 S 322
- 8 Ob 509/78
Entscheidungstext OGH 31.05.1978 8 Ob 509/78
Vgl
- 3 Ob 35/86
Entscheidungstext OGH 02.07.1986 3 Ob 35/86
Auch; nur: Der Eigentumserwerb vollzieht sich nach Vorschrift des Gesetzes durch die Bauführung selbst. (T1)
Beisatz: Auch für den Fall einer von Anfang an unwirksamen Vereinbarung (die zB viel zu unbestimmt ist, um eingeklagt werden zu können), oder das gänzliche Fehlen einer solchen tritt bei Redlichkeit des Bauführers der originäre Eigentumserwerb schon mit der Bauführung ein. (T2)
- 3 Ob 559/88
Entscheidungstext OGH 15.03.1989 3 Ob 559/88
Veröff: JBl 1989,582
- 7 Ob 2352/96z
Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 2352/96z
Auch; nur T1
- 9 Ob 244/97s
Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 Ob 244/97s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Rechtsnachfolger konnte nicht darauf vertrauen, daß die eingezäunte und somit in der Natur der Nachbarliegenschaft zugehörige, überdies zum Teil mit einem sich am Nachbargrund fortsetzenden Bauwerk verbaute Grundfläche dem Gutsbestand des Veräußerers zugehöre. (T3)
- 1 Ob 96/16y
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 96/16y
Vgl auch
- 8 Ob 116/16s
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 116/16s
Auch; nur: Der Eigentumserwerb vollzieht sich nach der Vorschrift des Gesetzes durch die Bauführung selbst, es bedarf dazu weder einer Aneignungshandlung noch der Einverleibung des Eigentums für den Bauführer im Grundbuch. (T4)
Beisatz: Der Eintragungsgrundsatz wird im Falle der redliche Bauführung auf fremdem Grund durchbrochen. (T5)
Beisatz: Der außerbücherliche Eigentümer hat Anspruch auf bücherliche Übertragung bzw Einwilligung in die Verbücherung. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0011076
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017
Dokumentnummer
JJR_19610317_OGH0002_0020OB00103_6100000_001