Die irrtümlich als Revisionsrekurs bezeichnete Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Aktenwidrigkeit iS des § 503 Abs. 1 Z 3 ZPO liegt vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage gezogen werden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, auf einem Formverstoß, der aus den Streitakten selbst erkennbar und behebbar ist, beruhen. Haben die Vorinstanzen eine bestimmte Feststellung aus dem im Verfahren 5 E 54/73 des BG Hietzing errichteten Schätzungsprotokoll nicht getroffen, könnte dies zwar als Feststellungmangel den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung herstellen (vgl. Fasching IV 326). Der Umstand, daß in der Niederschrift über die Schätzung der Liegenschaft nicht nur deren Ausmaß mit 463 m2, sondern auch angegeben wird, es handle sich um ein - in offener oder gekoppelter Weise verbaubares - Rechteck, hat aber auf die noch darzulegende rechtliche Beurteilung auch keinen Einfluß.Aktenwidrigkeit iS des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO liegt vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage gezogen werden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, auf einem Formverstoß, der aus den Streitakten selbst erkennbar und behebbar ist, beruhen. Haben die Vorinstanzen eine bestimmte Feststellung aus dem im Verfahren 5 E 54/73 des BG Hietzing errichteten Schätzungsprotokoll nicht getroffen, könnte dies zwar als Feststellungmangel den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung herstellen vergleiche Fasching römisch vier 326). Der Umstand, daß in der Niederschrift über die Schätzung der Liegenschaft nicht nur deren Ausmaß mit 463 m2, sondern auch angegeben wird, es handle sich um ein - in offener oder gekoppelter Weise verbaubares - Rechteck, hat aber auf die noch darzulegende rechtliche Beurteilung auch keinen Einfluß.
Die in der Entscheidung JBl. 1987, 308, vertretene Rechtsansicht, die das Berufungsgericht dem angefochtenen Urteil zugrundegelegt hat, ist allerdings auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nach dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt besaßen die Verpflichteten zum Zeitpunkt der Versteigerung und des Zuschlages die strittige Grundstücksfläche nicht, sie waren dazu aber zufolge Ersitzung durch den Eigentümer des Nachbargrundstückes auch nicht berechtigt. Durch die Ersitzung hatte der Eigentümer des Nachbargrundstückes außerbücherliches Eigentum an der strittigen Grundstücksfläche erworben (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 431, Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1455). Einen solchen Erwerbsgrund machen die Beklagten nicht geltend.Die in der Entscheidung JBl. 1987, 308, vertretene Rechtsansicht, die das Berufungsgericht dem angefochtenen Urteil zugrundegelegt hat, ist allerdings auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nach dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt besaßen die Verpflichteten zum Zeitpunkt der Versteigerung und des Zuschlages die strittige Grundstücksfläche nicht, sie waren dazu aber zufolge Ersitzung durch den Eigentümer des Nachbargrundstückes auch nicht berechtigt. Durch die Ersitzung hatte der Eigentümer des Nachbargrundstückes außerbücherliches Eigentum an der strittigen Grundstücksfläche erworben (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 431,, Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1455,). Einen solchen Erwerbsgrund machen die Beklagten nicht geltend.
Dennoch ist der Entscheidung der zweiten Instanz im Ergebnis
beizustimmen:
Als Zita B*** auf Grund der ihr mit Bescheid vom 21. Dezember 1961 erteilten Baubewilligung auf der EZ 267 mit der Errichtung eines Wohnhauses begann, baute sie als Eigentümerin beider Liegenschaften noch auf eigenem Grund. Die rechtlichen Schwierigkeiten entstanden erst dadurch, daß beide Liegenschaften (EZ 267 und EZ 280) im Jahr 1964 versteigert wurden, ohne daß die in dem 1961 genehmigten Teilungsplan vorgesehene Grundabtretung grundbücherlich durchgeführt worden war, und Norbert S***, der auf Grund Zuschlagserteilung und Teilungsvertrages Alleineigentümer der EZ 267 war, diese Liegenschaft an die F*** veräußerte, die das Gebäude fertigstellten. Die Fortsetzung und Beendigung der Bauführung geschah nur zum Teil auf fremdem Grund, aber im Einvernehmen mit der damaligen Eigentümerin der Nachbarliegenschaft EZ 280, Ernestine B***; sie gab in der Folge auch ausdrücklich ihre Zustimmung zur Abschreibung des 77 m2 großen Grundstreifens laut Teilungsplan und Zuschreibung zur EZ 267, um dem Eigentümer der EZ 267 die Erwirkung der Erteilung der Benützungsbewilligung für das Haus Jagdschloßgasse 24a, die von der Baubehörde von der grundbücherlichen Durchführung dieser Grundabtretung abhängig gemacht worden war, zu ermöglichen. Zwar veräußerte Ernestine B*** später die Liegenschaft EZ 280 mit Vertrag vom 27. April/29. Mai 1972 je zur Hälfte an Zita B*** (die frühere Eigentümerin) und Friedrich B***, ohne daß die Grundabtretung grundbücherlich durchgeführt worden war; doch war auch diesen Personen (schon auf Grund der dargestellten Vorgeschichte) immer klar, daß sie die Liegenschaft nur in dem in der Natur vorhandenen, durch den Zaun, den Zita B*** noch selbst errichtet hatte, leicht erkennbaren Ausmaß besaßen.
Die Voreigentümer der EZ 267 haben daher auf dieser Liegenschaft - nachdem zunächst die Eigentümerin selbst mit dem Bau begonnen hatte - zwar mit eigenen Materialien, aber - da die grundbücherliche Durchführung der Grundabtretung ungeachtet der Abtretungserklärung der Ernestine B*** vom 15. September 1969 bis heute unterblieben ist - zum Teil auch auf fremdem Grund ein Gebäude aufgeführt. Sie waren einerseits in Kenntnis, auf zum Teil fremdem Grund zu bauen, und wußten andererseits, daß dies mit Wissen und Willen des Grundeigentümers (der EZ 280) geschah, und es entsprach der Vereinbarung zwischen Bauführer und Grundeigentümer, daß der Bauführer (bücherliches) Eigentum an jenem Teil der Liegenschaft EZ 280 erwirbt, der zur Erwirkung der Erteilung der Benützungsbewilligung für das auf der Liegenschaft EZ 267 errichtete Haus erforderlich ist. Die Veräußerung der EZ 280 einschließlich des strittigen Grundstreifens an Zita und Friedrich B*** erfolgte entgegen dieser Vereinbarung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind die Regeln über den Eigentumserwerb des Bauführers nach § 418 dritter Satz ABGB im Fall eines vorherigen (wirksamen) Übereinkommens zwischen Bauführer und Grundeigentümer nicht anzuwenden (SZ 50/123 ua). Wenn aber nach einem solchen Übereinkommen der Grund dem Bauführer zufallen soll und sich der Grundeigentümer in der Folge nicht an die Vereinbarung über die Überlassung des Grundes an den Bauführer hält, ist der Bauführer so zu behandeln, als ob kein Übereinkommen vorläge. Das rechtlich entscheidende Moment für den Eigentumserwerb durch den redlichen Bauführer ist die Unredlichkeit des Grundeigentümers, der den Bauführer bauen läßt, obwohl er weiß, daß dieser auf fremdem Grund baut. § 418 dritter Satz ABGB ist in diesem Sinn vor allem als Sanktion gegen ein unredliches Verhalten des Grundeigentümers gedacht. Für die Verwirkung des Eigentumsrechtes am Grund ist also das Verhalten des Grundeigentümers wesentlich, der in Kenntnis seines eigenen Rechtes zusieht, wie dem Bauführer aus Unkenntnis dieses Rechtes Vermögensnachteile zu erwachsen drohen. Von der Wertung her nicht anders ist das Verhalten des Grundeigentümers zu beurteilen, der den "Irrtum" des Bauführers, er werde einmal Eigentümer des Hauses samt Grund sein, dadurch herbeiführt, daß er dem Bauführer zuerst einen Erwerb des Grundes zusagt, diesen Erwerb aber in der Folge vereitelt. Auch in diesem Fall sind daher eine Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes und der Eigentumserwerb ohne bücherliche Eintragung anzunehmen. Die Redlichkeit des Bauführers ist nicht nur zu bejahen, wenn er nicht weiß oder wissen mußte, daß der Grund, auf dem er baut, nicht in seinem Eigentum steht, sondern auch dann anzunehmen, wenn er zwar nicht über die Eigentumsverhältnisse irrt, wohl aber mit Grund darauf vertraut, dort bauen zu dürfen, wo er baut. Redlich ist daher auch ein Bauführer, der mit dem ihm bekannten Grundeigentümer eine Vereinbarung über den (späteren) Erwerb des Grundes abgeschlossen hatte, deren Erfüllung dieser dann aber unmöglich macht (SZ 59/38 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind die Regeln über den Eigentumserwerb des Bauführers nach Paragraph 418, dritter Satz ABGB im Fall eines vorherigen (wirksamen) Übereinkommens zwischen Bauführer und Grundeigentümer nicht anzuwenden (SZ 50/123 ua). Wenn aber nach einem solchen Übereinkommen der Grund dem Bauführer zufallen soll und sich der Grundeigentümer in der Folge nicht an die Vereinbarung über die Überlassung des Grundes an den Bauführer hält, ist der Bauführer so zu behandeln, als ob kein Übereinkommen vorläge. Das rechtlich entscheidende Moment für den Eigentumserwerb durch den redlichen Bauführer ist die Unredlichkeit des Grundeigentümers, der den Bauführer bauen läßt, obwohl er weiß, daß dieser auf fremdem Grund baut. Paragraph 418, dritter Satz ABGB ist in diesem Sinn vor allem als Sanktion gegen ein unredliches Verhalten des Grundeigentümers gedacht. Für die Verwirkung des Eigentumsrechtes am Grund ist also das Verhalten des Grundeigentümers wesentlich, der in Kenntnis seines eigenen Rechtes zusieht, wie dem Bauführer aus Unkenntnis dieses Rechtes Vermögensnachteile zu erwachsen drohen. Von der Wertung her nicht anders ist das Verhalten des Grundeigentümers zu beurteilen, der den "Irrtum" des Bauführers, er werde einmal Eigentümer des Hauses samt Grund sein, dadurch herbeiführt, daß er dem Bauführer zuerst einen Erwerb des Grundes zusagt, diesen Erwerb aber in der Folge vereitelt. Auch in diesem Fall sind daher eine Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes und der Eigentumserwerb ohne bücherliche Eintragung anzunehmen. Die Redlichkeit des Bauführers ist nicht nur zu bejahen, wenn er nicht weiß oder wissen mußte, daß der Grund, auf dem er baut, nicht in seinem Eigentum steht, sondern auch dann anzunehmen, wenn er zwar nicht über die Eigentumsverhältnisse irrt, wohl aber mit Grund darauf vertraut, dort bauen zu dürfen, wo er baut. Redlich ist daher auch ein Bauführer, der mit dem ihm bekannten Grundeigentümer eine Vereinbarung über den (späteren) Erwerb des Grundes abgeschlossen hatte, deren Erfüllung dieser dann aber unmöglich macht (SZ 59/38 mwN).
Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin haben daher durch die Bauführung ausnahmsweise ohne bücherliche Eintragung Eigentum an dem strittigen Grundstreifen erworben, weil der Grundeigentümer die Erfüllung der Vereinbarung, ihnen (ihrer Rechtsvorgängerin) den für die Bauführung erforderlichen Grundstreifen zu übereignen, vereitelt hat; der Eigentumserwerb ist mit dem Zeitpunkt der Vereitelung (Veräußerung der nun versteigerten Liegenschaft laut Vertrag vom 27. April/ 29. Mai 1972) eingetreten (SZ 59/38).
Der Eigentumserwerb erfaßt in diesem wie nach § 418 dritter Satz ABGB zu beurteilenden Fall nicht nur die verbaute, sondern auch die für die Benützung des Gebäudes unentbehrliche Grundfläche (Klang in Klang2 II 291, SZ 29/60, EvBl. 1961/244) im vorliegenden Fall entsprechend der getroffenen Vereinbarung daher jenen schon längst abgeteilten strittigen Grundstreifen, der nach der Bauordnung erforderlich ist, um der in der Benützungsbewilligung vom 8. Februar 1972 erteilten Auflage zu entsprechen.Der Eigentumserwerb erfaßt in diesem wie nach Paragraph 418, dritter Satz ABGB zu beurteilenden Fall nicht nur die verbaute, sondern auch die für die Benützung des Gebäudes unentbehrliche Grundfläche (Klang in Klang2 römisch zwei 291, SZ 29/60, EvBl. 1961/244) im vorliegenden Fall entsprechend der getroffenen Vereinbarung daher jenen schon längst abgeteilten strittigen Grundstreifen, der nach der Bauordnung erforderlich ist, um der in der Benützungsbewilligung vom 8. Februar 1972 erteilten Auflage zu entsprechen.
Zwar muß der Bauführer, solange sein Eigentum nicht im Grundbuch einverleibt ist, den Erwerb eines gutgläubigen bücherlichen Rechtsnachfolgers des Grundeigentümers gegen sich gelten lassen (EvBl. 1961/244). Die Klägerin kann aber nicht als gutgläubig angesehen werden. Es steht fest, daß sie die Liegenschaft vor der Versteigerung besichtigt hat. Sie konnte dabei besonders auch die Abgrenzung zwischen den Liegenschaften EZ 267 und EZ 280 erkennen und durfte danach keineswegs der Meinung sein, die Grundfläche der EZ 280 erstrecke sich auch auf einen Teil der Nachbarliegenschaft, noch dazu auf einen Teil, der teilweise durch ein Wohhaus verbaut ist. Eine Gegenleistung war für die Abtretung des Grundstreifens in der dieser zugrundeliegenden Vereinbarung nicht vorgesehen. Auch das Begehren der Klägerin nach einer derartigen Leistung ist daher nicht berechtigt.
Dahingestellt bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob dem Klagebegehren auch nach den Bestimmungen des § 170 Z 5 EO und des § 372 ABGB ein Erfolg zu versagen gewesen wäre.Dahingestellt bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob dem Klagebegehren auch nach den Bestimmungen des Paragraph 170, Ziffer 5, EO und des Paragraph 372, ABGB ein Erfolg zu versagen gewesen wäre.
Mit Recht sind daher die Vorinstanzen zum Ergebnis gekommen, daß die Klägerin die Liegenschaft EZ 280 der KG Lainz (nur) mit ihren in der Natur ersichtlichen Grenzen und also ohne den Grundstreifen gegen die Nachbarliegenschaft EZ 267 ersteigert hat. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41 und 50 ZPO.Mit Recht sind daher die Vorinstanzen zum Ergebnis gekommen, daß die Klägerin die Liegenschaft EZ 280 der KG Lainz (nur) mit ihren in der Natur ersichtlichen Grenzen und also ohne den Grundstreifen gegen die Nachbarliegenschaft EZ 267 ersteigert hat. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41 und 50 ZPO.