Rechtssatz RS0011323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011323
Entscheidungsdatum
29.08.2019
Rechtssatz
Der einer Löschungsklage entgegenstehende gute Glaube eines im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Dritten muss nicht bloß im Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsgeschäftes, sondern auch noch im Zeitpunkt des Ansuchens um grundbücherliche Einverleibung gegeben gewesen sein. Wann ein den guten Glauben ausschließendes Verschulden anzunehmen ist, ist Tatfrage; der Erwerber ist zur Eigentumsprüfung verpflichtet, wenn auch auf Grund glaubwürdiger, durch Beweismittel (hier: die Begründung einer einstweiligen Verfügung) unterstützte Mitteilung besondere Bedenken ergeben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 680/79
Entscheidungstext OGH 29.08.1979 1 Ob 680/79
NZ 1980,78
- 3 Ob 14/87
Entscheidungstext OGH 11.11.1987 3 Ob 14/87
nur: Der einer Löschungsklage entgegenstehende gute Glaube eines im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Dritten muss nicht bloß im Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsgeschäftes, sondern auch noch im Zeitpunkt des Ansuchens um grundbücherliche Einverleibung gegeben gewesen sein. (T1)
Veröff: SZ 60,237 = NZ 1988,113 ( Hofmeister 117 ) = BA 1988,726
- 4 Ob 523/92
Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 523/92
nur T1
- 2 Ob 522/95
Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 522/95
nur T1
- 5 Ob 324/00h
Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 324/00h
Auch; nur T1
- 7 Ob 225/03v
Entscheidungstext OGH 29.09.2004 7 Ob 225/03v
nur T1
- 5 Ob 195/04v
Entscheidungstext OGH 28.09.2004 5 Ob 195/04v
Vgl auch; nur T1
- 8 Ob 105/07k
Entscheidungstext OGH 17.12.2007 8 Ob 105/07k
Vgl auch
- 5 Ob 20/12w
Entscheidungstext OGH 04.07.2012 5 Ob 20/12w
Auch; nur T1
- 3 Ob 113/19t
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 113/19t
nur T1; Beisatz: Geschützt ist immer nur das Vertrauen auf den Grundbuchsstand, nicht aber auf außerbücherliche Umstände; diese können allenfalls den guten Glauben zerstören. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011323
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2019
Dokumentnummer
JJR_19790829_OGH0002_0010OB00680_7900000_001