Diese Erwägungen sind aber nicht zielführend. Zufolge der Bestimmungen der §§ 40, 49 GBG können zwar sowohl gegen den einverleibten als auch gegen den vorgemerkten Eigentümer weitere Eintragungen bewilligt werden, sogar ein Veräußerungs- und Belastungsverbot (SZ 67/226), doch hängt deren rechtlicher Bestand davon ab, ob die Vormerkung des Eigentumsrechts gerechtfertigt wird oder nicht. Die Rechtfertigung der Vormerkung wirkt dann ex tunc (SZ 78/170 = NZ 1955, 170 = EvBl 1955/349 = JBl 1955, 623; NZ 1996, 91 [Hoyer]).Diese Erwägungen sind aber nicht zielführend. Zufolge der Bestimmungen der Paragraphen 40, 49, GBG können zwar sowohl gegen den einverleibten als auch gegen den vorgemerkten Eigentümer weitere Eintragungen bewilligt werden, sogar ein Veräußerungs- und Belastungsverbot (SZ 67/226), doch hängt deren rechtlicher Bestand davon ab, ob die Vormerkung des Eigentumsrechts gerechtfertigt wird oder nicht. Die Rechtfertigung der Vormerkung wirkt dann ex tunc (SZ 78/170 = NZ 1955, 170 = EvBl 1955/349 = JBl 1955, 623; NZ 1996, 91 [Hoyer]).
Nach herrschender Ansicht muss der gute Glaube sowohl bei Abschluss des Rechtsgeschäfts als auch noch bei Überreichung des Grundbuchsgesuchs vorhanden sein (SZ 60/237; ecolex 1996, 96 ua). Auch im Fall der Ausnützung einer Rangordnungsanmerkung muss der gute Glaube noch im Zeitpunkt der Überreichung des Gesuchs um Eintragung des Rechts, für das die Anmerkung der Rangordnung erwirkt wurde, gegeben sein (NZ 1988, 113; SZ 60/237). Die Frage der Gutgläubigkeit des Erwerbs ist aber nur in einem nachfolgenden Verfahren, das allenfalls bei Fehlen zur Löschung führen kann, beachtlich, keinesfalls jedoch eine bei der Bewilligung eines Grundbuchsgesuchs zu überprüfende Voraussetzung.
Gemäß § 94 Abs 1 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung ua nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG). Das Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, das er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiell-rechtlichen Frage irgendwelche Zweifel nicht aufkommen lässt (RIS-Justiz RS0060878). Materiell-rechtliche Fragen, die eine Bewilligung hindern, sind also auf Grundbuchsstand und Inhalt der Urkunden beschränkt. Das Grundbuchsverfahren als reines Akten- und Urkundenverfahren (immolex 1997/161) muss ohne Zwischenerledigungen auskommen (§ 95 Abs 1 GBG). Diesen Prinzipien des Verfahrensrechts entsprechend ist die Prüfungsmöglichkeit und -befugnis des Grundbuchsrichters eingeschränkt (vgl Hoyer, FS Kralik, 215). Die Prüfung des Grundbuchsgerichts beschränkt sich damit auf die rechtserzeugenden Tatsachen wie Grundbuchsstand, Gesuch und Beilagen.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung ua nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG). Das Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, das er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiell-rechtlichen Frage irgendwelche Zweifel nicht aufkommen lässt (RIS-Justiz RS0060878). Materiell-rechtliche Fragen, die eine Bewilligung hindern, sind also auf Grundbuchsstand und Inhalt der Urkunden beschränkt. Das Grundbuchsverfahren als reines Akten- und Urkundenverfahren (immolex 1997/161) muss ohne Zwischenerledigungen auskommen (Paragraph 95, Absatz eins, GBG). Diesen Prinzipien des Verfahrensrechts entsprechend ist die Prüfungsmöglichkeit und -befugnis des Grundbuchsrichters eingeschränkt vergleiche Hoyer, FS Kralik, 215). Die Prüfung des Grundbuchsgerichts beschränkt sich damit auf die rechtserzeugenden Tatsachen wie Grundbuchsstand, Gesuch und Beilagen.
Allfällige Eintragungshindernisse wie Schlechtgläubigkeit sind im Grundbuchsverfahren nicht überprüfbar. Solche Umstände können nur mittels Löschungsklagen des GBG (§ 62, 63 GBG) geltend gemacht werden. Diese beschränkte Kognition entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl Feil, GBG3 Rz 1a f zu § 94 GBG mit Rechtsprechungshinweisen). Zu beachten hatte das Grundbuchsgericht daher nur den bücherlich angemerkten Teil der EV, somit nur das angemerkte Veräußerungs- und Belastungsverbot. Der darüber hinausgehende Teil der EV war weder Buchstand noch Inhalt der Urkunde, aufgrund derer die Eintragung erfolgen sollte. Das angemerkte Veräußerungs- und Belastungsverbot hindert aber die Rechtfertigung nicht (vgl die oben zitierte Judikatur). Auch die infolge der Rechtfertigung erfolgte Löschung der grundbücherlichen Anmerkung eines richterlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots erging in Übereinstimmung mit dazu ergangener Rechtsprechung (NZ 2003/18).Allfällige Eintragungshindernisse wie Schlechtgläubigkeit sind im Grundbuchsverfahren nicht überprüfbar. Solche Umstände können nur mittels Löschungsklagen des GBG (Paragraph 62, 63, GBG) geltend gemacht werden. Diese beschränkte Kognition entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vergleiche Feil, GBG3 Rz 1a f zu Paragraph 94, GBG mit Rechtsprechungshinweisen). Zu beachten hatte das Grundbuchsgericht daher nur den bücherlich angemerkten Teil der EV, somit nur das angemerkte Veräußerungs- und Belastungsverbot. Der darüber hinausgehende Teil der EV war weder Buchstand noch Inhalt der Urkunde, aufgrund derer die Eintragung erfolgen sollte. Das angemerkte Veräußerungs- und Belastungsverbot hindert aber die Rechtfertigung nicht vergleiche die oben zitierte Judikatur). Auch die infolge der Rechtfertigung erfolgte Löschung der grundbücherlichen Anmerkung eines richterlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots erging in Übereinstimmung mit dazu ergangener Rechtsprechung (NZ 2003/18).
Es liegen daher zusammengefasst keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung vor.
Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels zu führen.