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Entscheidung 5 Ob 324/00h×

Entscheidung 5 Ob 324/00h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob324/00h

Entscheidungsdatum

15.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Wienczyslawa S*****, Kauffrau,

2. Norbert S*****, Pensionist, beide *****, beide vertreten durch Dr. Hermann Kogler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Bank *****AG, ***** vertreten durch Dr. Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Löschung von Pfandrechten (Streitwert S 1,550.883,10), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 18. Oktober 2000, GZ 2 R 166/00z-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 451, Absatz eins, ABGB und den Paragraphen 4 und 9 GBG wird das Pfandrecht an einer verbücherten Liegenschaft als dingliches und bücherliches Recht durch Eintragung im Hauptbuch erworben. Der rechtsgeschäftliche Pfandrechtserwerb setzt in der Regel die Verpfändung durch den bücherlichen Eigentümer oder wenigstens dessen Einwilligung voraus. Für verbücherte Liegenschaften gilt der Vertrauensgrundsatz, weshalb wie die anderen bücherlichen Rechte auch die Hypothek im Vertrauen auf das Grundbuch gültig erworben werden kann, selbst wenn das Recht des Vormanns ungültig eingetragen oder erloschen ist. Ist der Verpfänder als Eigentümer eingetragen, so erwirkt der redliche Gläubiger die Hypothek auch dann, wenn die Einverleibung des Eigentümers ungültig ist (JBl 1984, 42; SZ 59/75).

Die Gutgläubigkeit, die nach dem Grundbuchsstand zu beurteilen ist (NZ 1988, 288 [Hofmeister]), setzt voraus, dass der Pfandnehmer davon überzeugt ist, dass der Verpfänder Eigentümer ist und ihm bei dieser Annahme keinerlei Fahrlässigkeit zur Last fällt (ZVR 1957/119; 3 Ob 115/75, SZ 23/379 u.a.). Die Fahrlässigkeit schließt den guten Glauben aus (SZ 23/255; 23/287; 47/89; 55/46; 66/192 NZ 1995, 108; ecolex 1996, 96).

Der Zeitpunkt des guten Glaubens muss auch noch im Zeitpunkt des Ansuchens um die Einverleibung gegeben sein (JBl 1956, 209; RZ 1968, 178; SZ 47/29; NZ 1980, 78 u.a.).

Die Beweislast für den mangelnden guten Glauben trifft den Gegner, der sich darauf beruft (3 Ob 553/77; 1 Ob 7/80).

Der Umfang der Sorgfaltspflicht bestimmt sich nach der Verkehrsübung und nach konkreten Verdachtsmomenten. Bei einer noch nicht rechtskräftigen Voreintragung ist wegen der Gefahr einer Anmerkung nach Paragraph 63, Absatz eins, GBG besondere Vorsicht geboten (JBl 1991, 44 [Hoyer]; EvBl 1990/41 = RdW 1991, 41). Eine Streitanmerkung nach den Paragraphen 69, 70, GBG schließt den guten Glauben stets aus.

Nachforschungen im zumutbaren Aufwand (SZ 66/152) sind nur dann anzustellen, wenn sich nach den Umständen des Einzelfalls Bedenken gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Grundbuchsstandes ergeben (EvBl 1962/391; 1965/64, JBl 1976, 642; SZ 55/46).

In Einklang mit dieser zitierten Rechtsprechung hat das Berufungsgericht die Tatsache der Anmerkung von Rekursen gegen die Einverleibung des Eigentumsrechts des Pfandbestellers dahin beurteilt, dass dadurch die Gutgläubigkeit der Beklagten nicht zerstört wurde, sondern allfällig besondere Vorsicht deshalb geboten war, weil im Fall der Stattgebung eines Rekurses das im Rang später eingetragene Pfandrecht gemäß Paragraph 57, GBG amtswegig gelöscht worden wäre.

Erhebliche Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, ZPO, die nicht schon - wie dargestellt - von höchstgerichtlicher Rechtsprechung geklärt worden wären, wirft die gegenständliche Sache nicht auf, solche werden auch im außerordentlichen Rechtsmittel nicht aufgezeigt.

Die außerordentliche Revision der Kläger war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E61917 05A03240

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00324.00H.0515.000

Dokumentnummer

JJT_20010515_OGH0002_0050OB00324_00H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010184 Rechtssatz 23.01.1974Zivilrecht
Der für die Ersitzung erforderliche gute Glauben fällt weg, wenn der Besitzer entweder positiv Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist, oder wenn er zumindest solche Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Besitzes Anla …
RS0010222 Rechtssatz 13.12.1950Zivilrecht
Wer an einer Maschine ein Pfandrecht erwirbt, ohne sich zu vergewissern, daß der Verpfänder auch tatsächlich der Eigentümer ist, handelt grob fahrlässig.
RS0011323 Rechtssatz 29.08.1979Zivilrecht
Der einer Löschungsklage entgegenstehende gute Glaube eines im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Dritten muss nicht bloß im Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsgeschäftes, sondern auch noch im Zeitpunkt des Ansuchens um grundbücherliche Einverleibung …
RS0011412 Rechtssatz 30.04.1957Zivilrecht
Der Pfanderwerber muß jede Fahrlässigkeit vertreten. Es genügt nicht die bloße Unkenntnis des dem Erwerb entgegenstehenden Hindernisses. Der Erwerber muß die positive Überzeugung haben, daß er durch den Erwerb kein fremdes Recht verletzt. Ein ihm unterlaufe …
RS0011415 Rechtssatz 30.04.1986Zivilrecht
Für verbücherte Liegenschaften gilt nicht § 456 ABGB, sondern der Vertrauensgrundsatz. Wie die anderen bücherlichen Rechtes kann die Hypothek im Vertrauen auf das Grundbuch gültig erworben werden, wenn das Recht des Vormanns ungültig eingetragen oder erlosc …
RS0013488 Rechtssatz 23.11.1993Zivilrecht
Auch wenn das bloße Berühmen des angeblichen Dienstbarkeitsberechtigten den guten Glauben nicht zu zerstören vermag, so löst es doch die Pflicht des Erwerbers der vermeintlich unbelasteten Sache aus, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die Behauptung zu …
RS0034776 Rechtssatz 19.03.1958Zivilrecht
Um den Liegenschaftserwerber des Schutzes des § 1500 ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist erforderlich, dass diesem sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäftes als auch des Ansuchens um Einverleibung die etwa vom Grundbuchsstand abweichende wahre Sachlage un …
RS0034837 Rechtssatz 21.06.1977Zivilrecht
Nicht der Liegenschaftserwerber - der ein im Zeitpunkt des Erwerbes zwar ersessenes, aber nicht verbüchertes Wegerecht nicht gegen sich gelten lassen muss, falls er die Ausübung der Dienstbarkeit weder kannte noch kennen musste - muss seine Gutgläubigkeit, …
RS0034864 Rechtssatz 30.04.1986Zivilrecht
Beim Grundpfand wird der Gläubiger durch das Vertrauensprinzip des Grundbuchsrechts geschützt: Ist der Verpfänder als Eigentümer eingetragen, so erwirbt der redliche Gläubiger die Hypothek auch dann, wenn die Einverleibung des Eigentümers ungültig ist.