Die gegen dieses Teilurteil von der klagenden Partei erhobene Revision ist berechtigt.
Ersitzungserfordernis ist kontinuierlicher, rechtmäßiger, redlicher und echter Besitz während der Ersitzungszeit (§ 1460 ABGB). Die Redlichkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß der Ersitzungsbesitzer eines Grundstückes weiß oder wissen muß, durch die Übertragung des Sachbesitzes noch nicht Eigentümer geworden zu sein. Der Ersitzungsbesitzer eines Grundstückes ist vielmehr schon dann redlich, wenn er den guten Glauben an einen gültigen Titel zur Eigentumsübertragung, also den guten Glauben an die rechtmäßige Zugehörigkeit der Sache zu seinem Besitzstand hat (EvBl 1955/148; zuletzt 5 Ob 559/79, Schey-Klang in Klang2 II 92). Die Redlichkeit ist allerdings selbständiges Erfordernis des Ersitzungsbesitzes (SZ 50/91; 5 Ob 559/79, Sprung in JBl 1978, 151, insbesondere FN 4). Fällt die Redlichkeit des Besitzes während der Ersitzungszeit fort – dafür ist der Ersitzungsgegner beweispflichtig (SZ 50/53; 5 Ob 559/79, Klang2 II 348, VI 596; Koziol-Welser5 II 20) – so schließt dies nach § 1477 ABGB die Ersitzung aus. Der für die Ersitzung erforderliche gute Glaube fällt weg, wenn der Besitzer entweder positiv Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig sei, oder wenn er zumindest solche Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes Anlaß geben (SZ 50/91; SZ 50/53; EvBl 1962/265; SZ 27/289).Ersitzungserfordernis ist kontinuierlicher, rechtmäßiger, redlicher und echter Besitz während der Ersitzungszeit (Paragraph 1460, ABGB). Die Redlichkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß der Ersitzungsbesitzer eines Grundstückes weiß oder wissen muß, durch die Übertragung des Sachbesitzes noch nicht Eigentümer geworden zu sein. Der Ersitzungsbesitzer eines Grundstückes ist vielmehr schon dann redlich, wenn er den guten Glauben an einen gültigen Titel zur Eigentumsübertragung, also den guten Glauben an die rechtmäßige Zugehörigkeit der Sache zu seinem Besitzstand hat (EvBl 1955/148; zuletzt 5 Ob 559/79, Schey-Klang in Klang2 römisch zwei 92). Die Redlichkeit ist allerdings selbständiges Erfordernis des Ersitzungsbesitzes (SZ 50/91; 5 Ob 559/79, Sprung in JBl 1978, 151, insbesondere FN 4). Fällt die Redlichkeit des Besitzes während der Ersitzungszeit fort – dafür ist der Ersitzungsgegner beweispflichtig (SZ 50/53; 5 Ob 559/79, Klang2 II 348, VI 596; Koziol-Welser5 römisch zwei 20) – so schließt dies nach Paragraph 1477, ABGB die Ersitzung aus. Der für die Ersitzung erforderliche gute Glaube fällt weg, wenn der Besitzer entweder positiv Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig sei, oder wenn er zumindest solche Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes Anlaß geben (SZ 50/91; SZ 50/53; EvBl 1962/265; SZ 27/289).
Nun brachte die klagende Partei schon in ihrer Klage selbst vor, daß der Erst- und die Zweitbeklagte mit Schreiben vom 24. 11. 1972 erstmals den Anspruch auf grundbücherliche Durchführung der Vereinbarung aus dem Jahr 1939 bestritten hatten. Daß dem Erst- und der Zweitbeklagten, wie in der Klage behauptet, bei Abschluß des Übergabsvertrages vom 11. 10. 1958 und der darauf folgenden grundbücherlichen Einverleibung der Rechtstitel der klagenden Partei bekannt gewesen sei, stellte das Erstgericht nicht fest. Die klagende Partei brachte vielmehr selbst vor, daß der Erst- und die Zweitbeklagte den gültigen Titel zur Eigentumsübertragung substantiiert bestritten hätten, insbesondere daß „die wesentlichen Stücke der Verträge nicht bestimmt worden seien“. Im Hinblick darauf, daß die Einzelrechtsnachfolger des seinerzeitigen Vertragspartners Einwendungen erhoben, die Vereinbarung aus dem Jahre 1939 nur mit einem Miteigentümer geschlossen war und die verkaufte Fläche nicht genau bezeichnete, aber auch Mitbenützung durch den Erst- und die Zweitbeklagte, die zudem Einzelrechtsnachfolger der angeblichen ursprünglichen Vertragspartner waren, vorlag, waren schon auf Grund des eigenen Vorbringens der klagenden Partei für sie Umstände gegeben, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Besitzes, d. i. an dem Vorliegen eines gegen die grundbücherlichen Eigentümer gerichteten gültigen Titels (Koziol-Welser5 II 19), Anlaß gaben. Ab dem Zugang des Schreibens vom 24. 11. 1972 ist demnach eine redliche Besitzausübung der klagenden Partei zu verneinen.Nun brachte die klagende Partei schon in ihrer Klage selbst vor, daß der Erst- und die Zweitbeklagte mit Schreiben vom 24. 11. 1972 erstmals den Anspruch auf grundbücherliche Durchführung der Vereinbarung aus dem Jahr 1939 bestritten hatten. Daß dem Erst- und der Zweitbeklagten, wie in der Klage behauptet, bei Abschluß des Übergabsvertrages vom 11. 10. 1958 und der darauf folgenden grundbücherlichen Einverleibung der Rechtstitel der klagenden Partei bekannt gewesen sei, stellte das Erstgericht nicht fest. Die klagende Partei brachte vielmehr selbst vor, daß der Erst- und die Zweitbeklagte den gültigen Titel zur Eigentumsübertragung substantiiert bestritten hätten, insbesondere daß „die wesentlichen Stücke der Verträge nicht bestimmt worden seien“. Im Hinblick darauf, daß die Einzelrechtsnachfolger des seinerzeitigen Vertragspartners Einwendungen erhoben, die Vereinbarung aus dem Jahre 1939 nur mit einem Miteigentümer geschlossen war und die verkaufte Fläche nicht genau bezeichnete, aber auch Mitbenützung durch den Erst- und die Zweitbeklagte, die zudem Einzelrechtsnachfolger der angeblichen ursprünglichen Vertragspartner waren, vorlag, waren schon auf Grund des eigenen Vorbringens der klagenden Partei für sie Umstände gegeben, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Besitzes, d. i. an dem Vorliegen eines gegen die grundbücherlichen Eigentümer gerichteten gültigen Titels (Koziol-Welser5 römisch zwei 19), Anlaß gaben. Ab dem Zugang des Schreibens vom 24. 11. 1972 ist demnach eine redliche Besitzausübung der klagenden Partei zu verneinen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes folgt aber aus den getroffenen Feststellungen noch nicht, daß die 30-jährige Ersitzungszeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Nach den Behauptungen in der Klage handelte es sich um einen zweiseitigen Besitzerwerb: Das gegenüber dem Vertrag vom 7. 3. 1939 etwas vergrößerte Grundstück sei der Wasserwerksgenossenschaft T* von den damaligen Eigentümern „übergeben“ worden und diese habe „das Grundstück in Besitz genommen, einvernehmlich mit Grenzsteinen markiert und mit Stacheldraht eingezäunt sowie seither benützt“. Das Erstgericht stellte nicht fest, wann und von wem das Grundstück der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei übergeben wurde, sondern es führte aus, in der Folge (nach dem 25. 1. 1941), jedenfalls noch vor Ende des zweiten Weltkrieges, sei das gegenständliche Grundstück eingezäunt und seien auch Grenzsteine gesetzt worden. Aus diesen Feststellungen zog das Berufungsgericht den Schluß, daß nicht gesagt werden könne, daß der Beginn der Besitzergreifungshandlungen unzweifelhaft in die Zeit vor November 1942 falle. Das ABGB regelt in seinen §§ 312 f. nur die Arten des originären Besitzerwerbes. Die Regelung der Übergabsarten findet sich beim Eigentumserwerb (Koziol-Welser5 II 22).Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes folgt aber aus den getroffenen Feststellungen noch nicht, daß die 30-jährige Ersitzungszeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Nach den Behauptungen in der Klage handelte es sich um einen zweiseitigen Besitzerwerb: Das gegenüber dem Vertrag vom 7. 3. 1939 etwas vergrößerte Grundstück sei der Wasserwerksgenossenschaft T* von den damaligen Eigentümern „übergeben“ worden und diese habe „das Grundstück in Besitz genommen, einvernehmlich mit Grenzsteinen markiert und mit Stacheldraht eingezäunt sowie seither benützt“. Das Erstgericht stellte nicht fest, wann und von wem das Grundstück der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei übergeben wurde, sondern es führte aus, in der Folge (nach dem 25. 1. 1941), jedenfalls noch vor Ende des zweiten Weltkrieges, sei das gegenständliche Grundstück eingezäunt und seien auch Grenzsteine gesetzt worden. Aus diesen Feststellungen zog das Berufungsgericht den Schluß, daß nicht gesagt werden könne, daß der Beginn der Besitzergreifungshandlungen unzweifelhaft in die Zeit vor November 1942 falle. Das ABGB regelt in seinen Paragraphen 312, f. nur die Arten des originären Besitzerwerbes. Die Regelung der Übergabsarten findet sich beim Eigentumserwerb (Koziol-Welser5 römisch zwei 22).
Die Bestimmung des § 312 ABGB, dessen Textierung das Berufungsgericht offensichtlich im Auge hatte, ist daher auf den zweiseitigen Besitzerwerb nicht anzuwenden (2 Ob 520/76). Bei einem zweiseitigen Besitzerwerb an Grundstücken kommt es – anders als beim Eigentumserwerb – in der Regel auf die körperliche Übergabe, somit die tatsächliche Überlassung, an (Koziol-Welser a.a.O.). Gewahrsame im Sinne des § 309 ABGB bedeutet gerade bei einem Besitzerwerb durch Übergabe (Klang2 II 75) nicht die Möglichkeit, jeden Eingriff eines anderen physisch unmöglich zu machen, sondern nur die Tatsache, daß Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person befinden, von anderen, vor allem von den Übergebern, als fremdes Gut geachtet werden. Ein bei einer Quelle gelegener Teil einer Wiese kann daher durch jeden Übergabsakt, aus dem sich der Wille des Veräußerers, das Objekt sofort aus seiner Gewahrsame zu entlassen, in den Besitz des Erwerbers übertragen werden (vgl. SZ 23/383; 2 Ob 520/76). Der Zeitpunkt auch eines zweiseitigen Besitzerwerbes ist gewiß spätestens mit der Vermarkung und der Errichtung des Zaunes festzulegen; auf Grund des Vorbringens der klagenden Partei ist aber nicht auszuschließen, daß ein zweiseitiger Besitzerwerb der klagenden Partei schon früher anzusetzen wäre, also etwa zu dem Zeitpunkt, als einvernehmlich auf Grund der Vereinbarung die erst näher zu bestimmende Grundfläche festgelegt, der vereinbarte Kaufpreis bezahlt und der klagenden Partei die Befugnis eingeräumt worden wäre, diese Fläche zu vermarken und einzuzäunen. Das Erstgericht traf, von seiner die Bedeutung des Schreibens vom 24. 11. 1972 offenbar verkennenden Rechtsansicht ausgehend, über den genaueren Zeitpunkt einer Übergabe des Grundstückes oder einer entsprechenden einseitigen Besitzergreifungshandlung keine Feststellungen. Das Berufungsgericht stellte seine rechtliche Beurteilung wieder nur auf den ungenau festgestellten Zeitpunkt ab, in dem auch ein einseitiger Besitzerwerb eingetreten wäre. Die Feststellung des Erstgerichtes, auf die sich die Revisionswerberin beruft, ihre Organe seien über einen Zeitraum von 30 Jahren der Meinung gewesen, daß die Fläche Eigentum der klagenden Partei sei, reicht aber entgegen der von der klagenden Partei in ihrer Revision vorgetragenen Ansicht zur Begabung aller Ersitzungserfordernisse nicht aus, weil das Erstgericht auch hiebei offenbar dem Schreiben vom 24. 11. 1972 und der durch dessen Zugang erfolgten Beendigung der Gutgläubigkeit der klagenden Partei keine rechtliche Bedeutung beimaß. Es kommt aber darauf an, ob die 30-jährige Ersitzungszeit bereits damals beendet, ob also die Übergabe oder ein einseitiger Besitzergreifungsakt mehr als 30 Jahre vor dem Zugang des Schreibens vom 24. 11. 1972 erfolgte.Die Bestimmung des Paragraph 312, ABGB, dessen Textierung das Berufungsgericht offensichtlich im Auge hatte, ist daher auf den zweiseitigen Besitzerwerb nicht anzuwenden (2 Ob 520/76). Bei einem zweiseitigen Besitzerwerb an Grundstücken kommt es – anders als beim Eigentumserwerb – in der Regel auf die körperliche Übergabe, somit die tatsächliche Überlassung, an (Koziol-Welser a.a.O.). Gewahrsame im Sinne des Paragraph 309, ABGB bedeutet gerade bei einem Besitzerwerb durch Übergabe (Klang2 römisch zwei 75) nicht die Möglichkeit, jeden Eingriff eines anderen physisch unmöglich zu machen, sondern nur die Tatsache, daß Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person befinden, von anderen, vor allem von den Übergebern, als fremdes Gut geachtet werden. Ein bei einer Quelle gelegener Teil einer Wiese kann daher durch jeden Übergabsakt, aus dem sich der Wille des Veräußerers, das Objekt sofort aus seiner Gewahrsame zu entlassen, in den Besitz des Erwerbers übertragen werden vergleiche SZ 23/383; 2 Ob 520/76). Der Zeitpunkt auch eines zweiseitigen Besitzerwerbes ist gewiß spätestens mit der Vermarkung und der Errichtung des Zaunes festzulegen; auf Grund des Vorbringens der klagenden Partei ist aber nicht auszuschließen, daß ein zweiseitiger Besitzerwerb der klagenden Partei schon früher anzusetzen wäre, also etwa zu dem Zeitpunkt, als einvernehmlich auf Grund der Vereinbarung die erst näher zu bestimmende Grundfläche festgelegt, der vereinbarte Kaufpreis bezahlt und der klagenden Partei die Befugnis eingeräumt worden wäre, diese Fläche zu vermarken und einzuzäunen. Das Erstgericht traf, von seiner die Bedeutung des Schreibens vom 24. 11. 1972 offenbar verkennenden Rechtsansicht ausgehend, über den genaueren Zeitpunkt einer Übergabe des Grundstückes oder einer entsprechenden einseitigen Besitzergreifungshandlung keine Feststellungen. Das Berufungsgericht stellte seine rechtliche Beurteilung wieder nur auf den ungenau festgestellten Zeitpunkt ab, in dem auch ein einseitiger Besitzerwerb eingetreten wäre. Die Feststellung des Erstgerichtes, auf die sich die Revisionswerberin beruft, ihre Organe seien über einen Zeitraum von 30 Jahren der Meinung gewesen, daß die Fläche Eigentum der klagenden Partei sei, reicht aber entgegen der von der klagenden Partei in ihrer Revision vorgetragenen Ansicht zur Begabung aller Ersitzungserfordernisse nicht aus, weil das Erstgericht auch hiebei offenbar dem Schreiben vom 24. 11. 1972 und der durch dessen Zugang erfolgten Beendigung der Gutgläubigkeit der klagenden Partei keine rechtliche Bedeutung beimaß. Es kommt aber darauf an, ob die 30-jährige Ersitzungszeit bereits damals beendet, ob also die Übergabe oder ein einseitiger Besitzergreifungsakt mehr als 30 Jahre vor dem Zugang des Schreibens vom 24. 11. 1972 erfolgte.
Der von der klagenden Partei erworbene Besitz an dem strittigen Grundstücksteil müßte allerdings während der ganzen 30-jährigen Ersitzungszeit bestanden haben. Falls die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei vor November 1942 Sachbesitz am strittigen Grundstreifen erworben hätte, obläge den Beklagten der Beweis, daß der Besitz der klagenden Partei bzw ihrer Rechtsvorgängerin in der Folge verloren ging (Randa, Der Besitz4, 585). Ein solches Vorbringen ist in der Behauptung des Abschlusses des Servitutsvertrages vom 24. 3. 1949 zu erblicken. Aber auch ob durch den Abschluß dieses Servitutsvertrages der Besitz der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei verlorenging, kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auf Grund der Fеststellungen des Erstgerichtes noch nicht abschließend beurteilt werden. Der Besitz geht zwar nicht durch eine bloß einen inneren Vorgang darstellende Änderung des Besitzwillens, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich wird, verloren (Schey-Klang a.a.O. II 123; Koziol-Welser a.a.O. 28). Tritt aber der mangelnde Besitzwille nach außen hin in Erscheinung, so geht der Besitzer seines Besitzes verlustig (Randa a.a.O. 584). Ein solcher mangelnder Besitzwille kann konkludent (Randa a.a.O. 591) etwa daraus gefolgert werden, daß man sich vertraglich Dienstbarkeitsrechte an dem besessenen Grundstück einräumen läßt. Das Erstgericht hat zwar den Abschluß eines Servitutsvertrages festgestellt, es aber dahingestellt sein lassen, ob „die paar Meter, die die Wasserleitung über die klagsgegenständliche Grundfläche ging, beim Vertrag überhaupt nicht beachtet wurden“ oder „ob eine Neuausmessung und grundbücherliche Eintragung dieses an sich unbedeutenden Wiesenstückes gar nicht für notwendig erachtet wurde“. Welche der beiden vom Erstgericht offen gelassenen Möglichkeiten vorliegt, ist aber wesentlich: Wer überhaupt nicht weiß, daß er eine Sache in seiner Macht hat und dies mit einem Servitutsvertrag gegenüber demjenigen, gegen den sich die Ersitzung richtet, zum Ausdruck brächte, kann diese Macht als gegenwärtige auch nicht wollen, sodaß er damit den Wegfall des Besitzwillens in einer auch für Dritte erkennbaren Weise eindeutig zum Ausdruck gebracht hätte (Randa a.a.O. 455). Wären sich aber die Vertragspartner bei Abschluß des Servitutsvertrages im klaren gewesen, daß die den Gegenstand des Servitutsvertrages bildende Wasserleitung zum Teil über Grundstücksteile lief, die im Besitz der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei standen und hätte man es nur nicht für notwendig befunden, dies im schriftlichen Vertrag festzuhalten, so könnte dies noch nicht als mangelnder Besitzwille und damit als Verlust des Sachbesitzes der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei angesehen werden.
Zu prüfen ist allerdings die Frage, ob der Revision nicht etwa schon deshalb der Erfolg zu versagen wäre, weil durch den mit Übergabsvertrag vom 11. 10. 1958 erfolgten Erwerb des Erst- und der Zweitbeklagten gemäß § 1500 ABGB die laufende Ersitzung unterbrochen wurde (Klang2 VI 667). Nicht der Erwerber hat seinen guten Glauben, sondern der Ersitzungsbesitzer dessen Mangel darzutun und zu beweisen (Klang2 II 348). Auf die Bestimmung des § 1500 ABGB kann sich aber nur der Erwerber berufen, der bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit die tatsächliche Ausübung eines im Grundbuch nicht eingetragenen Rechtes nicht wahrnehmen konnte (JBl 1976, 642; SZ 47/29 uva; Klang2 VI 667; Koziol-Welser5 II 92 f). Nach den getroffenen Feststellungen war der von der klagenden Partei in Anspruch genommene Grundstücksteil gegenüber der restlichen Fläche mit Grenzsteinen vermarkt. Grenzsteine sind aber ein eindeutiger Hinweis auf eine Eigentumsgrenze (vgl §§ 844, 845 ABGB). Bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt hätten daher der Erst- und die Zweitbeklagte bis zur grundbücherlichen Durchführung des Übergabsvertrages die Grenzzeichen, die auf die Eigentumsgrenze der erworbenen Grundstücke hinwiesen, wahrnehmen müssen. Der Erst- und die Zweitbeklagte haben aber bis zum Jahr 1972 keine Anstalten gemacht, die Frage der Eigentumsgrenze zu klären. Sie haben dann aber bis zu diesem Zeitpunkt die im selben Umfang fortgesetzte Ausübung des Sachbesitzes der klagenden Partei geduldet. Diese Duldung bewirkte, daß eine Besitzanrechnung der klagenden Partei durch den Eigentumserwerb des Erst- und der Zweitbeklagten nicht gehindert worden wäre (EvBl 1960/19; SZ 26/289).Zu prüfen ist allerdings die Frage, ob der Revision nicht etwa schon deshalb der Erfolg zu versagen wäre, weil durch den mit Übergabsvertrag vom 11. 10. 1958 erfolgten Erwerb des Erst- und der Zweitbeklagten gemäß Paragraph 1500, ABGB die laufende Ersitzung unterbrochen wurde (Klang2 VI 667). Nicht der Erwerber hat seinen guten Glauben, sondern der Ersitzungsbesitzer dessen Mangel darzutun und zu beweisen (Klang2 II 348). Auf die Bestimmung des Paragraph 1500, ABGB kann sich aber nur der Erwerber berufen, der bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit die tatsächliche Ausübung eines im Grundbuch nicht eingetragenen Rechtes nicht wahrnehmen konnte (JBl 1976, 642; SZ 47/29 uva; Klang2 römisch sechs 667; Koziol-Welser5 römisch zwei 92 f). Nach den getroffenen Feststellungen war der von der klagenden Partei in Anspruch genommene Grundstücksteil gegenüber der restlichen Fläche mit Grenzsteinen vermarkt. Grenzsteine sind aber ein eindeutiger Hinweis auf eine Eigentumsgrenze vergleiche Paragraphen 844, 845, ABGB). Bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt hätten daher der Erst- und die Zweitbeklagte bis zur grundbücherlichen Durchführung des Übergabsvertrages die Grenzzeichen, die auf die Eigentumsgrenze der erworbenen Grundstücke hinwiesen, wahrnehmen müssen. Der Erst- und die Zweitbeklagte haben aber bis zum Jahr 1972 keine Anstalten gemacht, die Frage der Eigentumsgrenze zu klären. Sie haben dann aber bis zu diesem Zeitpunkt die im selben Umfang fortgesetzte Ausübung des Sachbesitzes der klagenden Partei geduldet. Diese Duldung bewirkte, daß eine Besitzanrechnung der klagenden Partei durch den Eigentumserwerb des Erst- und der Zweitbeklagten nicht gehindert worden wäre (EvBl 1960/19; SZ 26/289).
Die Ersitzung des Eigentumsrechtes setzt allerdings Alleinbesitz während der gesamten Ersitzungszeit voraus (SZ 44/190; 8 Ob 508/79; Klang² VI 577). Daß dieser zu Beginn der Ersitzungszeit vorlag, wird selbst von den Beklagten nicht bestritten. Für den Verlust des (alleinigen) Sachbesitzes sind aber die Beklagten beweispflichtig. Ein Vorbringen in der Richtung, das festgestellte Abmähen von Seiten des Erstbeklagten sei in Ausübung seines Sachbesitzes am strittigen Grundstücksteil geschehen, wurde von den beklagten Parteien nicht erstattet. Dem Erstbeklagten mußte auch im Hinblick auf die festgestellte Vermarkung des Grundstückes bewußt gewesen sein, nicht Rechte auf einem eigenen, sondern nur auf einem fremden Grundstück auszuüben.Die Ersitzung des Eigentumsrechtes setzt allerdings Alleinbesitz während der gesamten Ersitzungszeit voraus (SZ 44/190; 8 Ob 508/79; Klang² römisch sechs 577). Daß dieser zu Beginn der Ersitzungszeit vorlag, wird selbst von den Beklagten nicht bestritten. Für den Verlust des (alleinigen) Sachbesitzes sind aber die Beklagten beweispflichtig. Ein Vorbringen in der Richtung, das festgestellte Abmähen von Seiten des Erstbeklagten sei in Ausübung seines Sachbesitzes am strittigen Grundstücksteil geschehen, wurde von den beklagten Parteien nicht erstattet. Dem Erstbeklagten mußte auch im Hinblick auf die festgestellte Vermarkung des Grundstückes bewußt gewesen sein, nicht Rechte auf einem eigenen, sondern nur auf einem fremden Grundstück auszuüben.
Der Revision ist auch nicht etwa deshalb der Erfolg zu versagen, weil nach einem Teil der Rechtsprechung (SZ 44/15; 5 Ob 166/72; 7 Ob 159/72, vgl. auch Heller-Berger-Stix 2516) entgegen der Lehre (Klang2 VI 665; Gschnitzer, Sachenrecht 108) und einen Teil der Rechtsprechung (5 Ob 84/72; 1 Ob 108/72) die Ersitzung eines Grundstückes nicht durch Feststellungs-, sondern nur mit Leistungsbegehren geltend zu machen wäre. Ein Klagebegehren ist nämlich so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist. Das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen. Eine in diesem Rahmen geänderte Formulierung ist keine Überschreitung des Begehrens im Sinne des § 405 ZPO (EvBl 1964/187; EvBl 1957/258; 1 Ob 108/72; Fasching III 646, 648). Sollte das Erstgericht erneut alle Ersitzungserfordernisse für gegeben erachten, wird es, ohne sich eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 405 ZPO schuldig zu machen, den Urteilsspruch derart zu formulieren haben, daß das Urteil unzweifelhaft exekutions- und einverleibungsfähig ist (1 Ob 108/72; 6 Ob 523/77). Vor allem werden aber die Kläger zu einer Umformulierung ihres Begehrens anzuleiten sein.Der Revision ist auch nicht etwa deshalb der Erfolg zu versagen, weil nach einem Teil der Rechtsprechung (SZ 44/15; 5 Ob 166/72; 7 Ob 159/72, vergleiche auch Heller-Berger-Stix 2516) entgegen der Lehre (Klang2 römisch sechs 665; Gschnitzer, Sachenrecht 108) und einen Teil der Rechtsprechung (5 Ob 84/72; 1 Ob 108/72) die Ersitzung eines Grundstückes nicht durch Feststellungs-, sondern nur mit Leistungsbegehren geltend zu machen wäre. Ein Klagebegehren ist nämlich so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist. Das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen. Eine in diesem Rahmen geänderte Formulierung ist keine Überschreitung des Begehrens im Sinne des Paragraph 405, ZPO (EvBl 1964/187; EvBl 1957/258; 1 Ob 108/72; Fasching römisch drei 646, 648). Sollte das Erstgericht erneut alle Ersitzungserfordernisse für gegeben erachten, wird es, ohne sich eines Verstoßes gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO schuldig zu machen, den Urteilsspruch derart zu formulieren haben, daß das Urteil unzweifelhaft exekutions- und einverleibungsfähig ist (1 Ob 108/72; 6 Ob 523/77). Vor allem werden aber die Kläger zu einer Umformulierung ihres Begehrens anzuleiten sein.
Dа es an zureichenden Feststellungen fehlt, um die Frage der Eigentumsersitzung durch die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei und durch diese selbst abschließend beurteilen zu können, bedarf es einer weiteren Verhandlung in erster Instanz (§ 510 Abs 1 ZPO).Dа es an zureichenden Feststellungen fehlt, um die Frage der Eigentumsersitzung durch die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei und durch diese selbst abschließend beurteilen zu können, bedarf es einer weiteren Verhandlung in erster Instanz (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO).
Der Revision ist daher im Sinne der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheіdungen Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.