Aus der Begründung:
Welches Klagebegehren zu wählen ist, wenn der Ersitzungsbesitzer, der die Ersitzung vollendet hat, sein Recht mit Klage geltend macht (§ 1498 ABGB), ist - wie der OGH in der Entscheidung 1 Ob 108/72 bereits ausgesprochen hat - im Gesetz nicht näher ausgeführt. Die Lehre vertritt dazu, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, die Auffassung, daß das Klagebegehren jenes der Feststellungsklage ist. Dieser Ansicht folgte, soweit überschaubar, die Rechtsprechung hinsichtlich der Geltendmachung einer ersessenen Dienstbarkeit. Jedoch wurde dabei in der bereits zitierten Entscheidung 1 Ob 108/72 unter Hinweis darauf, daß das Gesetz keine Regelung enthalte, welches Klagebegehren bei der Geltendmachung der vollendeten Ersitzung zu wählen sei, ausgeführt, es bestehe kein grundsätzlicher Einwand gegen die im dortigen Verfahren vom Erstgericht vorgenommene Formulierung des Urteilspruches, die Beklagten seien schuldig, in die Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über den in der Natur ersichtlichen im Spruch näher beschriebenen Weg zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft einzuwilligen.Welches Klagebegehren zu wählen ist, wenn der Ersitzungsbesitzer, der die Ersitzung vollendet hat, sein Recht mit Klage geltend macht (Paragraph 1498, ABGB), ist - wie der OGH in der Entscheidung 1 Ob 108/72 bereits ausgesprochen hat - im Gesetz nicht näher ausgeführt. Die Lehre vertritt dazu, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, die Auffassung, daß das Klagebegehren jenes der Feststellungsklage ist. Dieser Ansicht folgte, soweit überschaubar, die Rechtsprechung hinsichtlich der Geltendmachung einer ersessenen Dienstbarkeit. Jedoch wurde dabei in der bereits zitierten Entscheidung 1 Ob 108/72 unter Hinweis darauf, daß das Gesetz keine Regelung enthalte, welches Klagebegehren bei der Geltendmachung der vollendeten Ersitzung zu wählen sei, ausgeführt, es bestehe kein grundsätzlicher Einwand gegen die im dortigen Verfahren vom Erstgericht vorgenommene Formulierung des Urteilspruches, die Beklagten seien schuldig, in die Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über den in der Natur ersichtlichen im Spruch näher beschriebenen Weg zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft einzuwilligen.
Sicherlich wird auch bei der Geltendmachung der Ersitzung des Eigentumsrechtes an einer Grund fläche die Feststellung der Ersitzung im Vordergrund stehen. Es kann jedoch nicht allgemein davon ausgegangen werden, daß auch in einem solchen Fall ausschließlich mit einer Feststellungsklage vorzugehen und ein Begehren, welches einer Leistungsklage angepaßt ist, schon allein deshalb als unschlüssig anzusehen sei. Dies insbesondere dann nicht, wenn es, wie im vorliegenden Fall, der Teilung eines Grundstückes bedarf, um die Grundlage einer bücherlichen Eintragung zu schaffen. Im vorliegenden Fall, in welchem es sich um die Ersitzung eines erheblichen Teiles des Grundstückes Nr. 147/2 KG B handelt, kann nicht mehr vom Vorliegen einer Divergenz bloß zwischen Mappengrenze und Naturgrenze ausgegangen werden.
Daß die Kläger ungeachtet der Fassung ihres Begehrens auch die Feststellung ihres Eigentumsrechtes an der "strittigen Fläche" erreichen wollten, kann nach ihrem Vorbringen nicht zweifelhaft sein. Bei der Prüfung des Inhalts des Begehrens einer Klage ist nämlich nicht allein von der Fassung dieses Begehrens, sondern vom gesamten Sachvorbringen der klagenden Partei auszugehen und danach zu beurteilen, welcher Ausspruch des Gerichtes dem Sinngehalt nach tatsächlich begehrt wurde (vgl. dazu SZ 27/12; 6 Ob 115/75 u. a.; Fasching, Komm. zu den ZPG III, 53, 54).Daß die Kläger ungeachtet der Fassung ihres Begehrens auch die Feststellung ihres Eigentumsrechtes an der "strittigen Fläche" erreichen wollten, kann nach ihrem Vorbringen nicht zweifelhaft sein. Bei der Prüfung des Inhalts des Begehrens einer Klage ist nämlich nicht allein von der Fassung dieses Begehrens, sondern vom gesamten Sachvorbringen der klagenden Partei auszugehen und danach zu beurteilen, welcher Ausspruch des Gerichtes dem Sinngehalt nach tatsächlich begehrt wurde vergleiche dazu SZ 27/12; 6 Ob 115/75 u. a.; Fasching, Komm. zu den ZPG römisch drei, 53, 54).
Es kann dahingestellt bleiben, ob es zufolge der Bestimmung des § 1498 ABGB überhaupt noch des Nachweises eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung bedarf. Im vorliegenden Fall ergibt sich dieses rechtliche Interesse der Kläger schon daraus, daß die Beklagten den behaupteten Eigentumserwerb durch Ersitzung bestreiten.Es kann dahingestellt bleiben, ob es zufolge der Bestimmung des Paragraph 1498, ABGB überhaupt noch des Nachweises eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung bedarf. Im vorliegenden Fall ergibt sich dieses rechtliche Interesse der Kläger schon daraus, daß die Beklagten den behaupteten Eigentumserwerb durch Ersitzung bestreiten.
Die vom Berufungsgericht angenommene Unschlüssigkeit des Klagebegehrens liegt demnach nicht vor. Es kann aber auch nicht, wie die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung meinen, von einer Unschlüssigkeit der Klage wegen Unbestimmtheit oder "mangelnder Exequierbarkeit" des gestellten Begehrens die Rede sein.
Da das Berufungsgericht von seiner nicht zu billigenden Rechtsansicht ausgehend, sich mit den übrigen Berufsausführungen nicht befaßt hat, mußte sein Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufsgericht zurückverwiesen werden.