Rechtssatz RS0010109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010109
Entscheidungsdatum
30.04.1980
Rechtssatz
Gewahrsame bedeutet gerade bei einem Besitzerwerb durch Übergabe nicht die Möglichkeit, jeden Eingriff eines anderen physisyh unmöglich zu machen, sondern nur die Tatsache, daß Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person, von anderen, vor allem von den Übergebern, als fremdes Gut geachtet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010109
Dokumentnummer
JJR_19800430_OGH0002_0010OB00007_8000000_001