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Rechtssatz RS0013488

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013488

Entscheidungsdatum

09.07.2024

Rechtssatz

Auch wenn das bloße Berühmen des angeblichen Dienstbarkeitsberechtigten den guten Glauben nicht zu zerstören vermag, so löst es doch die Pflicht des Erwerbers der vermeintlich unbelasteten Sache aus, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die Behauptung zutrifft. Diese Nachforschungspflicht hält sich zwar im Rahmen eines zumutbaren Aufwandes an Zeit und Mühe, läßt sich aber nicht darauf beschränken, daß der Erwerber einer nach dem Grundbuchsstand unbelasteten Liegenschaft nur offenkundige, also durch besondere Anlagen in die Augen fallende Dienstbarkeiten gegen sich gelten lassen müßte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 563/93
    Entscheidungstext OGH 23.11.1993 5 Ob 563/93
    Veröff: SZ 66/152
  • 5 Ob 324/00h
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 324/00h
    Auch; nur: Die Nachforschungspflicht hält sich im Rahmen eines zumutbaren Aufwandes an Zeit und Mühe. (T1)
  • 5 Ob 27/14b
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 27/14b
  • 10 Ob 14/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.07.2024 10 Ob 14/24t
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013488

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024

Dokumentnummer

JJR_19931123_OGH0002_0050OB00563_9300000_001