Rechtssatz RS0013488
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013488
Entscheidungsdatum
09.07.2024
Rechtssatz
Auch wenn das bloße Berühmen des angeblichen Dienstbarkeitsberechtigten den guten Glauben nicht zu zerstören vermag, so löst es doch die Pflicht des Erwerbers der vermeintlich unbelasteten Sache aus, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die Behauptung zutrifft. Diese Nachforschungspflicht hält sich zwar im Rahmen eines zumutbaren Aufwandes an Zeit und Mühe, läßt sich aber nicht darauf beschränken, daß der Erwerber einer nach dem Grundbuchsstand unbelasteten Liegenschaft nur offenkundige, also durch besondere Anlagen in die Augen fallende Dienstbarkeiten gegen sich gelten lassen müßte.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 563/93
Entscheidungstext OGH 23.11.1993 5 Ob 563/93
Veröff: SZ 66/152
- 5 Ob 324/00h
Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 324/00h
Auch; nur: Die Nachforschungspflicht hält sich im Rahmen eines zumutbaren Aufwandes an Zeit und Mühe. (T1)
- 5 Ob 27/14b
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 27/14b
- 10 Ob 14/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.07.2024 10 Ob 14/24t
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013488
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024
Dokumentnummer
JJR_19931123_OGH0002_0050OB00563_9300000_001