Die Unterlassung einer fristgerechten Klagsführung des früheren Buchberechtigten gegen denjenigen, dessen Eintragung auf keinem gültigen Titel beruht bzw denjenigen, der sich nicht auf gültigen Titel seines Vormanns berufen kann, führt dazu, daß der in seinen bücherlichen Rechten Verletzte sich seines Löschungsrechtes verschweigt (JBl 1968, 475, EvBl 1972/245; JBl 1993, 186; ecolex 1996, 852; Koziol/Welser I10 183, Spielbüchler in Rummel I2 Rz 10 zu § 431 ABGB; Klang in Klang2 II 357 und VI 564). Die im ABGB nicht als eigenes Institut geregelte (Klang in Klang2 IV 564) Verschweigung bedeutet den Rechtserwerb als Folge des Rechtsverlustes eines anderen. Im Fall der §§ 62 bis 64 GBG erwirbt der rechtswidrig (dh ohne gültigen Titel) im öffentlichen Buch Eingetragene ein bücherliches Recht dadurch, daß der in diesen seinen Rechten verletzte frühere Berechtigte die Löschungsklage nicht mehr erheben kann.Die Unterlassung einer fristgerechten Klagsführung des früheren Buchberechtigten gegen denjenigen, dessen Eintragung auf keinem gültigen Titel beruht bzw denjenigen, der sich nicht auf gültigen Titel seines Vormanns berufen kann, führt dazu, daß der in seinen bücherlichen Rechten Verletzte sich seines Löschungsrechtes verschweigt (JBl 1968, 475, EvBl 1972/245; JBl 1993, 186; ecolex 1996, 852; Koziol/Welser I10 183, Spielbüchler in Rummel I2 Rz 10 zu Paragraph 431, ABGB; Klang in Klang2 römisch zwei 357 und römisch sechs 564). Die im ABGB nicht als eigenes Institut geregelte (Klang in Klang2 römisch vier 564) Verschweigung bedeutet den Rechtserwerb als Folge des Rechtsverlustes eines anderen. Im Fall der Paragraphen 62 bis 64 GBG erwirbt der rechtswidrig (dh ohne gültigen Titel) im öffentlichen Buch Eingetragene ein bücherliches Recht dadurch, daß der in diesen seinen Rechten verletzte frühere Berechtigte die Löschungsklage nicht mehr erheben kann.
Die Klägerin hat sich im Verhältnis zum Zweitbeklagten zunächst darauf berufen, daß er hinsichtlich des zwischen ihr und der Erstbeklagten ungültig geschlossenen Vertrages nicht gutgläubig gewesen sei. Erstmalig in der Tagsatzung vom 21.9.1992 brachte sie überdies vor, daß die Löschungsklage gegenüber dem Zweitbeklagten auch dann berechtigt sei, wenn dieser hinsichtlich des Zustandekommens des Erstvertrages gutgläubig gewesen wäre, weil ihr der Beschluß über die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Erstbeklagten nicht wirksam zugestellt worden sei. Das Berufungsgericht erachtete die Prüfung dieser Frage für nicht erforderlich, weil ein auf § 64 GBG gestützter Anspruch der Klägerin gegen den Zweitbeklagten präkludiert sei, was auch ohne ausdrücklichen Einwand von Amts wegen wahrzunehmen sei. Entgegen dieser Ansicht kann es nach Auffassung des erkennenden Senates im vorliegenden Fall auf sich beruhen, ob es sich bei der Dreijahresfrist des § 64 GBG um eine nur über Parteieneinwand zu beachtende Verjährungs- oder aber um eine auch amtswegig aufzugreifende Fall(= Präklusiv-)frist handelt. Anspruchsgrund bleibt nämlich auch bei einer auf § 64 GBG gestützten Löschungsklage die Unwirksamkeit des vom Vormann der Beklagten geschlossenen Rechtsgeschäftes. Diesen Anspruchsgrund hat die Klägerin jedoch bereits bei Klagseinbringung und somit jedenfalls fristgerecht geltend gemacht. Das Vorbringen mangelnder Zustellung des Beschlusses über die erste Eintragung enthält demgegenüber keinen eigenen neuen Anspruch, sondern ändert nur die Voraussetzungen für die Durchsetzung des bereits mit der Klage geltend gemachten Anspruchs, weil es hiefür auf die Gutgläubigkeit des Erwerbers des zu löschenden Rechtes nicht mehr ankommt, weshalb sowohl Verjährungs-, als auch Verfristungseinwände verfehlt sind. Dennoch kann aber entgegen der Meinung der Klägerin schon deshalb nicht in der Sache entschieden werden, weil das Berufungsgericht noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zur Unwirksamkeit des ersten Vertrages für erforderlich hielt und der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten kann (SZ 41/8; JBl 1975, 545, ÖBA 1990, 229 ua).Die Klägerin hat sich im Verhältnis zum Zweitbeklagten zunächst darauf berufen, daß er hinsichtlich des zwischen ihr und der Erstbeklagten ungültig geschlossenen Vertrages nicht gutgläubig gewesen sei. Erstmalig in der Tagsatzung vom 21.9.1992 brachte sie überdies vor, daß die Löschungsklage gegenüber dem Zweitbeklagten auch dann berechtigt sei, wenn dieser hinsichtlich des Zustandekommens des Erstvertrages gutgläubig gewesen wäre, weil ihr der Beschluß über die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Erstbeklagten nicht wirksam zugestellt worden sei. Das Berufungsgericht erachtete die Prüfung dieser Frage für nicht erforderlich, weil ein auf Paragraph 64, GBG gestützter Anspruch der Klägerin gegen den Zweitbeklagten präkludiert sei, was auch ohne ausdrücklichen Einwand von Amts wegen wahrzunehmen sei. Entgegen dieser Ansicht kann es nach Auffassung des erkennenden Senates im vorliegenden Fall auf sich beruhen, ob es sich bei der Dreijahresfrist des Paragraph 64, GBG um eine nur über Parteieneinwand zu beachtende Verjährungs- oder aber um eine auch amtswegig aufzugreifende Fall(= Präklusiv-)frist handelt. Anspruchsgrund bleibt nämlich auch bei einer auf Paragraph 64, GBG gestützten Löschungsklage die Unwirksamkeit des vom Vormann der Beklagten geschlossenen Rechtsgeschäftes. Diesen Anspruchsgrund hat die Klägerin jedoch bereits bei Klagseinbringung und somit jedenfalls fristgerecht geltend gemacht. Das Vorbringen mangelnder Zustellung des Beschlusses über die erste Eintragung enthält demgegenüber keinen eigenen neuen Anspruch, sondern ändert nur die Voraussetzungen für die Durchsetzung des bereits mit der Klage geltend gemachten Anspruchs, weil es hiefür auf die Gutgläubigkeit des Erwerbers des zu löschenden Rechtes nicht mehr ankommt, weshalb sowohl Verjährungs-, als auch Verfristungseinwände verfehlt sind. Dennoch kann aber entgegen der Meinung der Klägerin schon deshalb nicht in der Sache entschieden werden, weil das Berufungsgericht noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zur Unwirksamkeit des ersten Vertrages für erforderlich hielt und der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten kann (SZ 41/8; JBl 1975, 545, ÖBA 1990, 229 ua).
Da derzeit der weitere Umfang des Prozeßstoffes nicht abzusehen ist (- neben einer Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens und deren Erörterung könnten Beweisaufnahmen erforderlich werden -), war das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zur Verfahrensergänzung verpflichtet (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 6 mwN), sondern durfte mit einer Aufhebung vorgehen.
Zu den Rekursen der beklagten Parteien:
Nach § 62 GBG kann die Löschungsklage auch auf Verhältnisse gestützt werden, die unmittelbar zwischen dem Kläger und Beklagten obwalten. Als ein solches Rechtsverhältnis wird beispielsweise dasjenige zwischen dem Kläger und dem Universalsukzessor des Erwerbers einer Liegenschaft verstanden (Ehrenzweig2 I/2 246). Ein vergleichbares unmittelbares Verhältnis zwischen Klägerin einerseits und Zweitbeklagten andererseits wird von der Klägerin aber gar nicht behauptet. Diese zieht ein "bewußtes und gewolltes Zusammenwirken" der beklagten Parteien, wie sich aus dem Zusammenhang eindeutig ergibt, nur als Untermauerung ihres Vorbringens heran, daß es dem Zweitbeklagten an seiner Gutgläubigkeit bei Erwerb der Liegenschaft von der Erstbeklagten gemangelt habe. Das ausreichend deutliche Klagsvorbringen läßt nicht daran zweifeln, daß die Klägerin - unabhängig von einem Zusammenspiel zwischen den beklagten Parteien - auch das Wissen bzw Wissenmüssen des Zweitbeklagten um die Unwirksamkeit bzw Anfechtbarkeit des ersten Geschäftes (§ 63 Abs 2 GBG) geltend macht. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß auch unter diesem Blickwinkel die Sache noch nicht entscheidungsreif ist. Sollte sich im fortzusetzenden Verfahren die Gutgläubigkeit des Zweitbeklagten herausstellen, wäre auch noch zu klären, ob der Klägerin der Beschluß über die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Erstbeklagten wirksam zugestellt wurde.Nach Paragraph 62, GBG kann die Löschungsklage auch auf Verhältnisse gestützt werden, die unmittelbar zwischen dem Kläger und Beklagten obwalten. Als ein solches Rechtsverhältnis wird beispielsweise dasjenige zwischen dem Kläger und dem Universalsukzessor des Erwerbers einer Liegenschaft verstanden (Ehrenzweig2 I/2 246). Ein vergleichbares unmittelbares Verhältnis zwischen Klägerin einerseits und Zweitbeklagten andererseits wird von der Klägerin aber gar nicht behauptet. Diese zieht ein "bewußtes und gewolltes Zusammenwirken" der beklagten Parteien, wie sich aus dem Zusammenhang eindeutig ergibt, nur als Untermauerung ihres Vorbringens heran, daß es dem Zweitbeklagten an seiner Gutgläubigkeit bei Erwerb der Liegenschaft von der Erstbeklagten gemangelt habe. Das ausreichend deutliche Klagsvorbringen läßt nicht daran zweifeln, daß die Klägerin - unabhängig von einem Zusammenspiel zwischen den beklagten Parteien - auch das Wissen bzw Wissenmüssen des Zweitbeklagten um die Unwirksamkeit bzw Anfechtbarkeit des ersten Geschäftes (Paragraph 63, Absatz 2, GBG) geltend macht. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß auch unter diesem Blickwinkel die Sache noch nicht entscheidungsreif ist. Sollte sich im fortzusetzenden Verfahren die Gutgläubigkeit des Zweitbeklagten herausstellen, wäre auch noch zu klären, ob der Klägerin der Beschluß über die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Erstbeklagten wirksam zugestellt wurde.
Ergänzend ist zu den jeweiligen Rekursen der beklagten Parteien auszuführen:
Zum Rekurs der Erstbeklagten:
Unstrittig ist, daß derzeit der Zweitbeklagte als Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft einverleibt ist, die Erstbeklagte aber nur - wenn auch bücherliche - Voreigentümerin war und daher nicht mehr Buchberechtigte ist. Daraus folgt, daß derzeit eine löschungsfähige Eintragung über das Eigentum der Erstbeklagten nicht vorhanden ist. Dem gegen die Erstbeklagte gerichteten Löschungsbegehren kann, solange das Eigentumsrecht des Zweitbeklagten einverleibt ist, kein Erfolg beschieden sein. In diesem Umfang war daher vom Obersten Gerichtshof durch Teilurteil in der Sache selbst zu erkennen (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO).Unstrittig ist, daß derzeit der Zweitbeklagte als Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft einverleibt ist, die Erstbeklagte aber nur - wenn auch bücherliche - Voreigentümerin war und daher nicht mehr Buchberechtigte ist. Daraus folgt, daß derzeit eine löschungsfähige Eintragung über das Eigentum der Erstbeklagten nicht vorhanden ist. Dem gegen die Erstbeklagte gerichteten Löschungsbegehren kann, solange das Eigentumsrecht des Zweitbeklagten einverleibt ist, kein Erfolg beschieden sein. In diesem Umfang war daher vom Obersten Gerichtshof durch Teilurteil in der Sache selbst zu erkennen (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO).
Unabhängig davon, ob das restlich verbleibende, noch offene Begehren gegenüber der Erstbeklagten als Rechtsgestaltungs-, oder nur als Feststellungsbegehren aufzufassen ist, ist im letzteren Falle ein rechtliches Interesse der Klägerin, schon um Verjährungsfolgen hintanzuhalten, jedenfalls zu bejahen, sodaß im Falle einer Teilstattgebung hinsichtlich des restlichen Klagebegehrens ein Minus vorläge, dessen Zuerkennung § 405 ZPO nicht entgegensteht (MGA ZPO14 § 405/8, 9, 10). Wenn das Berufungsgericht, ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht, zur Auffassung gelangte, daß der für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens einer Geschäftsunfähigkeit der Klägerin erforderliche Sachverhalt noch nicht genügend geklärt sei, kann dem, wie bereits erwähnt wurde, der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten (SZ 41/8; JBl 1975, 549; ÖBA 1990, 229; 8 Ob 2/95, 8 Ob24/95).Unabhängig davon, ob das restlich verbleibende, noch offene Begehren gegenüber der Erstbeklagten als Rechtsgestaltungs-, oder nur als Feststellungsbegehren aufzufassen ist, ist im letzteren Falle ein rechtliches Interesse der Klägerin, schon um Verjährungsfolgen hintanzuhalten, jedenfalls zu bejahen, sodaß im Falle einer Teilstattgebung hinsichtlich des restlichen Klagebegehrens ein Minus vorläge, dessen Zuerkennung Paragraph 405, ZPO nicht entgegensteht (MGA ZPO14 Paragraph 405 /, 8, 9, 10,). Wenn das Berufungsgericht, ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht, zur Auffassung gelangte, daß der für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens einer Geschäftsunfähigkeit der Klägerin erforderliche Sachverhalt noch nicht genügend geklärt sei, kann dem, wie bereits erwähnt wurde, der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten (SZ 41/8; JBl 1975, 549; ÖBA 1990, 229; 8 Ob 2/95, 8 Ob24/95).
Zum Rekurs des Zweitbeklagten:
Der Löschungsanspruch eines aus dem Grundbuch Verdrängten bezieht
sich primär freilich auf jene Einverleibung, durch die er aus dem
Grundbuch verdrängt wurde und deren Beseitigung zur Wiederherstellung
des richtigen Grundbuchsstandes erforderlich ist. Der Zweitbeklagte
ist nun in Ansehung der Grundbuchseintragung Dritter, der durch eine
weitere Einverleibung ein bücherliches Recht auf der Grundlage der
entweder materiellrechtlich von Anfang an ungültigen oder aber
anfechtbaren Eintragung der Erstbeklagten erworben hat. Wie sich aus
den Bestimmungen des §§ 63 ff GBG ergibt, kann der aus dem Grundbuch
zu Unrecht Verdrängte aber auch gegen den Dritten mit Löschungsklage vorgehen (SZ 41/151).
Das Berufungsgericht weicht bei Beurteilung der für einen
gutgläubigen Liegenschaftserwerb erforderlichen Kriterien von der in
NZ 1988, 288 veröffentlichten Entscheidung nicht ab. Sowohl diese als
auch die dort zitierte Vorentscheidung SZ 35/91 sind über Rekurse im
Grundbuchsverfahren ergangen, wo über die Urkunden und den Buchsstand
hinausgehende Erhebungen nicht in Betracht kommen. Dem verhinderten
Rekurswerber blieb daher auch dort die Erhebung der Löschungsklage
und sohin die Beweisführung in Richtung auf eine Bösgläubigkeit des
Dritten im Prozeßwege erhalten (Hofmeister in NZ 1988, 291).
Gutgläubig ist ein Erwerber nur dann, wenn er ohne jedes Verschulden,
also auch nicht fahrlässig, handelt. Guter Glaube kann nur angenommen
werden, wenn keine Umstände vorliegen, die bei gehöriger
Aufmerksamkeit Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchsstandes
erweckten. Der gute Glaube muß noch im Zeitpunkt des Ansuchens um die
Einverleibung vorhanden sein (JBl 1993, 186 ua). Dies führt im
konkreten Fall dazu, daß sich der Zweitbeklagte sein positives oder
mögliches Wissen über den Geisteszustand der Klägerin bei Abschluß
des ersten Übergabsvertrages sehr wohl anrechnen lassen muß.
Wenngleich feststeht, daß der Zweitbeklagte eine geistige
Beeinträchtigung der Klägerin nicht erkannt hat, ergibt sich daraus
noch nicht zwingend, daß er diese auch nicht erkennen mußte. Ein
mögliches, noch nicht festgestelltes Wissen des Zweitbeklagten über
den wahren Wert der Liegenschaft wäre nämlich etwa durchaus geeignet
gewesen, auch Bedenken an der Geschäftsfähigkeit der Klägerin dann zu
begründen, wenn diese von unrealistischen Wertvorstellungen ausging,
was aber derzeit ebenfalls noch nicht feststeht.
Dem Zweitbeklagten kann nicht dahin beigepflichtet werden, daß eine Verkürzungsanfechtung nach § 934 ABGB nicht geeignet sei, Grundlage für eine gegen den Einzelrechtsnachfolger des Verkürzenden gerichtete Löschungsklage zu sein. Eine Löschungsklage ist immer dann gegeben, wenn entweder die Einverleibung aus dem Grunde der ursprünglichen Nichtigkeit oder durch nachträglichen Wegfall des Rechtstitels, auf dem sie beruht, angefochten wird (EvBl 1958/122). Dies trifft auch auf die ex tunc wirkende (SZ 59/155; Reischauer in Rummel2 I Rz 8 zu § 934; Binder in Schwimann IV/1 Rz 20 zu § 934) Aufhebung des Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte (Feil, Grundbuchsgesetz2 438) zu. Die Verkürzung ist zwar nicht durch bloße Erklärung, sondern über (Rechtsgestaltungs-)Klage geltend zu machen (RZ 1973/119, EvBl 1993/170; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 561; Binder aaO Rz 16 uva).Dem Zweitbeklagten kann nicht dahin beigepflichtet werden, daß eine Verkürzungsanfechtung nach Paragraph 934, ABGB nicht geeignet sei, Grundlage für eine gegen den Einzelrechtsnachfolger des Verkürzenden gerichtete Löschungsklage zu sein. Eine Löschungsklage ist immer dann gegeben, wenn entweder die Einverleibung aus dem Grunde der ursprünglichen Nichtigkeit oder durch nachträglichen Wegfall des Rechtstitels, auf dem sie beruht, angefochten wird (EvBl 1958/122). Dies trifft auch auf die ex tunc wirkende (SZ 59/155; Reischauer in Rummel2 römisch eins Rz 8 zu Paragraph 934,; Binder in Schwimann IV/1 Rz 20 zu Paragraph 934,) Aufhebung des Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte (Feil, Grundbuchsgesetz2 438) zu. Die Verkürzung ist zwar nicht durch bloße Erklärung, sondern über (Rechtsgestaltungs-)Klage geltend zu machen (RZ 1973/119, EvBl 1993/170; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 561; Binder aaO Rz 16 uva).
Entgegen dem Vorbringen des Zweitbeklagten ist aber diese
Voraussetzung gegeben. Mit seinem Vorbringen, daß keine ausdrückliche
Anfechtung des Vertrages vom 11.5.1988, sondern nur eine
Löschungsklage vorliege, weicht der Zweitbeklagte vom Akteninhalt ab.
Sowohl in der ursprünglichen als auch in der zuletzt
aufrechterhaltenen Fassung weist die Klage gegenüber der
Erstbeklagten als verkürzender Vertragspartnerin der Klägerin die
Formulierung auf, daß der Vertrag vom 11.5.1988 unwirksam sei. Selbst
wenn darin kein Rechtsgestaltungs-, sondern ein Feststellungsbegehren
gelegen sein sollte, wäre es - soweit laesio enormis geltend gemacht wird - seinem Sinngehalt nach zu verstehen und erforderlichenfalls von Amts wegen richtigzustellen (RZ 1973/119; Binder aaO Rz 60). Der Hinweis auf die Entscheidung MietSlg 35.107 ist nicht zielführend:
Dort hat der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf die Lehre (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 561) nämlich den hier nicht vorliegenden Fall behandelt, daß die Einwendung der Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes einredeweise der auf Zahlung des Entgelts gerichteten Klage entgegengehalten wird. Daß eine Verkürzungseinrede an der Unmöglichkeit einer Rückstellung scheitern müsse, weil die streitgegenständliche Liegenschaft von der Erstbeklagten an den Zweitbeklagten übertragen wurde, ist schon deshalb unschlüssig. Es ist wohl offenkundig, daß der Zweitbeklagte als aufrechter bücherlicher Eigentümer die Liegenschaft zurückstellen könnte. Ob und inwieweit ihm eine Ersetzungsbefugnis anstelle des ursprünglich verkürzenden Vertragsteils zustünde, braucht nicht geprüft zu werden, weil die beklagten Parteien die Verkürzung bestreiten und die Zahlung eines Ausgleichsbetrages nicht einmal angeboten haben.
Der Zweitbeklagte vertritt auch im Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes noch die Ansicht, daß in der Richtigstellung des Klagebegehrens eine unzulässige Klagsänderung gelegen sei. Hiezu ist zu bemerken, daß das Begehren der Löschungsklage wohl auf Unwirksamerklärung der bekämpften Eintragung und deren Löschung, nicht aber auf die Einwilligung in die Einverleibung der Löschung zu richten ist (SZ 48/111; RZ 1988/29), doch darf nach der mit der herrschenden Lehre (Fasching III 646) übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sowohl das Erstgericht als auch ein Gericht höherer Instanz (RPflSlgG 1757 mwN, SZ 48/111, RZ 1988/29) dem Sachantrag des Klägers im Urteilsspruch eine deutlichere Fassung geben, selbst wenn es damit vom Wortlaut des Klagebegehrens abweicht. Schon aus dem Klageschriftsatz ergibt sich, daß Gegenstand der Klage (auch) die "Unwirksamerklärung und Löschung einer Grundbuchseintragung" ist (AS 1) und sich die Klägerin nur in der Formulierung des Klagebegehrens vergriffen hat. Hätte daher eine amtswegige Klarstellung des Klagebegehrens stattfinden können, war die Klägerin umsomehr berechtigt, diese Korrektur von sich aus vorzunehmen. Zutreffend haben daher beide Vorinstanzen das Vorliegen einer Klagsänderung im Sinn des § 235 Abs 1 bis 3 ZPO verneint. Selbst dann, wenn man eine Klagsänderung unterstellte, ist dem Zweitbeklagten entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht mit seinem Beschluß implizit die Zulassung einer Klagsänderung durch das Erstgericht bestätigt hat, wobei dies keines ausdrücklichen Beschlusses bedurfte, weil im Urteil über das "geänderte" Klagebegehren entschieden wurde (MGA ZPO14 § 235/25). Einer weiteren Anfechtung stünde somit die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO entgegen.Der Zweitbeklagte vertritt auch im Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes noch die Ansicht, daß in der Richtigstellung des Klagebegehrens eine unzulässige Klagsänderung gelegen sei. Hiezu ist zu bemerken, daß das Begehren der Löschungsklage wohl auf Unwirksamerklärung der bekämpften Eintragung und deren Löschung, nicht aber auf die Einwilligung in die Einverleibung der Löschung zu richten ist (SZ 48/111; RZ 1988/29), doch darf nach der mit der herrschenden Lehre (Fasching römisch drei 646) übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sowohl das Erstgericht als auch ein Gericht höherer Instanz (RPflSlgG 1757 mwN, SZ 48/111, RZ 1988/29) dem Sachantrag des Klägers im Urteilsspruch eine deutlichere Fassung geben, selbst wenn es damit vom Wortlaut des Klagebegehrens abweicht. Schon aus dem Klageschriftsatz ergibt sich, daß Gegenstand der Klage (auch) die "Unwirksamerklärung und Löschung einer Grundbuchseintragung" ist (AS 1) und sich die Klägerin nur in der Formulierung des Klagebegehrens vergriffen hat. Hätte daher eine amtswegige Klarstellung des Klagebegehrens stattfinden können, war die Klägerin umsomehr berechtigt, diese Korrektur von sich aus vorzunehmen. Zutreffend haben daher beide Vorinstanzen das Vorliegen einer Klagsänderung im Sinn des Paragraph 235, Absatz eins bis 3 ZPO verneint. Selbst dann, wenn man eine Klagsänderung unterstellte, ist dem Zweitbeklagten entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht mit seinem Beschluß implizit die Zulassung einer Klagsänderung durch das Erstgericht bestätigt hat, wobei dies keines ausdrücklichen Beschlusses bedurfte, weil im Urteil über das "geänderte" Klagebegehren entschieden wurde (MGA ZPO14 Paragraph 235 /, 25,). Einer weiteren Anfechtung stünde somit die Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO entgegen.
Ob der hilfsweise erhobenen Irrtumsanfechtung der Verjährungseinwand entgegengehalten werden kann, ist im Rahmen des Rekurses nicht zu prüfen, weil ein solcher im Verfahren erster Instanz nicht erhoben wurde und daher vom Neuerungsverbot umfaßt ist.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.