Der Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht zulässig.
Die hier maßgebliche Vorschrift des § 527 Abs 2 ZPO bindet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses an die Voraussetzungen des § 528 ZPO, somit nach dessen mit § 502 Abs 1 ZPO übereinstimmendem Abs 1 daran, daß die Entscheidung über das Rechtsmittel von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Anfechtung der rekursgerichtlichen Entscheidung ist daher nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992, 794; 8 Ob 2/95). Nur in diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof aus Anlaß des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß die rechtliche Beurteilung durch das Rekursgericht in jeder Richtung zu überprüfen und dabei auch die in der Rekursbeantwortung vorgebrachten rechtlichen Argumente zu beachten (SZ 58/210). Hat das Gericht zweiter Instanz mit Recht ausgesprochen, daß die ordentliche Revision (der Rekurs oder Revisionsrekurs) zulässig sei, macht das Rechtsmittel dann aber nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, dann ist die Revision (der Rekurs) trotz des Ausspruches der Zulässigkeit durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (Kodek in Rechberger ZPO, Rz 3 vor § 502; 8 Ob 2/95).Die hier maßgebliche Vorschrift des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO bindet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses an die Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO, somit nach dessen mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO übereinstimmendem Absatz eins, daran, daß die Entscheidung über das Rechtsmittel von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Anfechtung der rekursgerichtlichen Entscheidung ist daher nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992, 794; 8 Ob 2/95). Nur in diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof aus Anlaß des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß die rechtliche Beurteilung durch das Rekursgericht in jeder Richtung zu überprüfen und dabei auch die in der Rekursbeantwortung vorgebrachten rechtlichen Argumente zu beachten (SZ 58/210). Hat das Gericht zweiter Instanz mit Recht ausgesprochen, daß die ordentliche Revision (der Rekurs oder Revisionsrekurs) zulässig sei, macht das Rechtsmittel dann aber nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, dann ist die Revision (der Rekurs) trotz des Ausspruches der Zulässigkeit durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (Kodek in Rechberger ZPO, Rz 3 vor Paragraph 502,; 8 Ob 2/95).
Die Beklagte macht in ihrem Revisionsrekurs geltend, daß die aufgetragene Verfahrensergänzung nicht erforderlich sei, weil die klagende Partei das Vorbringen der Beklagten, sie habe bei Abschluß des Kreditvertrages ihren Wohnsitz im Inland gehabt und sei Konsumentin gewesen, nicht substantiiert bestritten habe und sich darüber hinaus aus der von der klagenden Partei vorgelegten Urkunde ergebe, daß die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in ***** L***** gewohnt habe.
Mit diesem Vorbringen macht die Beklagte aber keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO geltend. Wenn das Rekursgericht, ausgehend von der von der Revisionsrekurswerberin nicht bekämpften Rechtsansicht, daß für die Frage der Zulässigkeit der Begründung des Gerichtsstandes nach § 89 JN auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Verbraucher abzustellen sei, zur Auffassung gelangte, daß der für die rechtliche Beurteilung erforderliche Sachverhalt noch nicht genügend geklärt sei, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (SZ 41/8; JBl 1975, 549; ÖBA 1990/229; 8 Ob 2/95). Die Ausführungen der Beklagten, mit denen sie darzutun versucht, daß weitere Beweiserhebungen nicht erforderlich seien, sind daher nicht geeignet, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu begründen.Mit diesem Vorbringen macht die Beklagte aber keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geltend. Wenn das Rekursgericht, ausgehend von der von der Revisionsrekurswerberin nicht bekämpften Rechtsansicht, daß für die Frage der Zulässigkeit der Begründung des Gerichtsstandes nach Paragraph 89, JN auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Verbraucher abzustellen sei, zur Auffassung gelangte, daß der für die rechtliche Beurteilung erforderliche Sachverhalt noch nicht genügend geklärt sei, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (SZ 41/8; JBl 1975, 549; ÖBA 1990/229; 8 Ob 2/95). Die Ausführungen der Beklagten, mit denen sie darzutun versucht, daß weitere Beweiserhebungen nicht erforderlich seien, sind daher nicht geeignet, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu begründen.
Da somit der Revisionsrekurs der Beklagten mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig ist, war es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf die vom Berufungsgericht relevierte Rechtsfrage der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Abschlusses des Kreditvertrages auch für den Fall der späteren Komplettierung des vom Verbraucher zur Sicherung der Kreditverbindlichkeit übergebenen Blankowechsels sowie auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Revisionsbeantwortung einzugehen. Ebensowenig war aus Anlaß des unzulässigen Rechtsmittels ein allfälliger Verstoß gegen § 261 Abs 1 ZPO wahrzunehmen.Da somit der Revisionsrekurs der Beklagten mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig ist, war es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf die vom Berufungsgericht relevierte Rechtsfrage der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Abschlusses des Kreditvertrages auch für den Fall der späteren Komplettierung des vom Verbraucher zur Sicherung der Kreditverbindlichkeit übergebenen Blankowechsels sowie auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Revisionsbeantwortung einzugehen. Ebensowenig war aus Anlaß des unzulässigen Rechtsmittels ein allfälliger Verstoß gegen Paragraph 261, Absatz eins, ZPO wahrzunehmen.
Da die klagende Partei in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, waren ihr Kosten hiefür nicht zuzusprechen.