Rechtssatz RS0014803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014803
Entscheidungsdatum
23.01.2018
Rechtssatz
Maßgebend dafür, ob ein Feststellungsbegehren oder ein Rechtsgestaltungsbegehren vorliegt, ist, welchen Ausspruch des Gerichtes der Kläger im Zusammenhalt mit seinem Sachvorbringen nach dessen Sinngehalt verlangt. Demgemäß hat die neuere Rechtsprechung des OGH bei Geltendmachung von Willensmängeln (§§ 870 ff ABGB) zwar überwiegend die rechtsgestaltende Natur dieser Ansprüche betont (so etwa in SZ 42/25; 5 Ob 299/70; 3 Ob 57/72; 6 Ob 85/72; 8 Ob 15/72), dennoch aber auch Klagebegehren, die auf "Feststellung der Nichtigkeit" oder "Feststellung der Unwirksamkeit" des jeweiligen Vertrages gerichtet waren, entweder überhaupt nicht beanstandet (so 5 Ob 299/70; 1 Ob 270/71; 3 Ob 57/72) oder aber sie von Amts wegen modifiziert (so SZ 42/25; 8 Ob 15/72). Die gleichen Grundsätze müssen aber auch für die Vertragsaufhebung wegen laesio enormis gelten. Auch wenn dieser Klagegrund richtigerweise mit einem Begehren auf rechtsgestaltende Aufhebung des Vertrages durch das Gericht geltend zu machen ist, bestehen doch keine Bedenken, ein unter Berufung auf § 934 ABGB erhobenes Feststellungsbegehren nicht seinem Wortlaut, sondern seinem Inhalt nach als Rechtsgestaltungsbegehren aufzufassen und es gegebenenfalls von Amts wegen - auch noch in höherer Instanz (vgl dazu ÖBl 1972,152 ua) - entsprechen neu zu formulieren. Dass der Kläger - zum Unterschied von den genannten Beispielen - nicht die Feststellung der Nichtigkeit, der Unwirksamkeit oder der Ungültigkeit des Vertrages begehrt, sondern auf Feststellung des Nichtzustandekommens einer solchen Vereinbarung geklagt hat, kann ihm nicht schaden, wenn aus seinem Klagevorbringen deutlich hervorgeht, dass es ihm für den Fall der Annahme des Zustandekommens der Kaufvereinbarung durch das Gericht auch hier allein auf den Ausspruch der Unverbindlichkeit dieser Abmachung und damit auf die rückwirkende Beseitigung ihrer schon eingetreten Rechtsfolgen ankommt.Maßgebend dafür, ob ein Feststellungsbegehren oder ein Rechtsgestaltungsbegehren vorliegt, ist, welchen Ausspruch des Gerichtes der Kläger im Zusammenhalt mit seinem Sachvorbringen nach dessen Sinngehalt verlangt. Demgemäß hat die neuere Rechtsprechung des OGH bei Geltendmachung von Willensmängeln (Paragraphen 870, ff ABGB) zwar überwiegend die rechtsgestaltende Natur dieser Ansprüche betont (so etwa in SZ 42/25; 5 Ob 299/70; 3 Ob 57/72; 6 Ob 85/72; 8 Ob 15/72), dennoch aber auch Klagebegehren, die auf "Feststellung der Nichtigkeit" oder "Feststellung der Unwirksamkeit" des jeweiligen Vertrages gerichtet waren, entweder überhaupt nicht beanstandet (so 5 Ob 299/70; 1 Ob 270/71; 3 Ob 57/72) oder aber sie von Amts wegen modifiziert (so SZ 42/25; 8 Ob 15/72). Die gleichen Grundsätze müssen aber auch für die Vertragsaufhebung wegen laesio enormis gelten. Auch wenn dieser Klagegrund richtigerweise mit einem Begehren auf rechtsgestaltende Aufhebung des Vertrages durch das Gericht geltend zu machen ist, bestehen doch keine Bedenken, ein unter Berufung auf Paragraph 934, ABGB erhobenes Feststellungsbegehren nicht seinem Wortlaut, sondern seinem Inhalt nach als Rechtsgestaltungsbegehren aufzufassen und es gegebenenfalls von Amts wegen - auch noch in höherer Instanz vergleiche dazu ÖBl 1972,152 ua) - entsprechen neu zu formulieren. Dass der Kläger - zum Unterschied von den genannten Beispielen - nicht die Feststellung der Nichtigkeit, der Unwirksamkeit oder der Ungültigkeit des Vertrages begehrt, sondern auf Feststellung des Nichtzustandekommens einer solchen Vereinbarung geklagt hat, kann ihm nicht schaden, wenn aus seinem Klagevorbringen deutlich hervorgeht, dass es ihm für den Fall der Annahme des Zustandekommens der Kaufvereinbarung durch das Gericht auch hier allein auf den Ausspruch der Unverbindlichkeit dieser Abmachung und damit auf die rückwirkende Beseitigung ihrer schon eingetreten Rechtsfolgen ankommt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 517/73
Entscheidungstext OGH 13.03.1973 4 Ob 517/73
Veröff: RZ 1973/119 S 86
- 3 Ob 73/73
Entscheidungstext OGH 25.09.1973 3 Ob 73/73
nur: Maßgebend dafür, ob ein Feststellungsbegehren oder ein Rechtsgestaltungsbegehren vorliegt, ist, welchen Ausspruch des
Gerichtes der Kläger im Zusammenhalt mit seinem Sachvorbringen nach dessen Sinngehalt verlangt. (T1)
- 1 Ob 68/74
Entscheidungstext OGH 08.05.1974 1 Ob 68/74
Vgl auch; Beisatz: Auch bei Ungültigkeit nach § 878 ABGB. (T2)
Veröff: SZ 47/59 = JBl 1974,619 (mit Anm d Schriftleitung)
- 6 Ob 677/83
Entscheidungstext OGH 09.06.1983 6 Ob 677/83
Vgl auch
- 8 Ob 570/84
Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 570/84
Auch; nur T1; Beisatz: Die Nichtigkeit eines Scheingeschäftes gemäß § 916 Abs 1 ABGB ist mit Feststellungsklage geltend zu machen. (T3)
- 6 Ob 526/86
Entscheidungstext OGH 27.02.1986 6 Ob 526/86
Auch; nur T1
- 4 Ob 519/91
Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 519/91
Auch; nur T1
- 2 Ob 522/95
Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 522/95
Auch
- 3 Ob 66/06m
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 66/06m
Vgl auch; nur T1
- 9 ObA 100/13s
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 100/13s
Vgl auch; Beisatz: Hier keine Umdeutung des Hauptbegehrens. (T4)
- 2 Ob 52/16k
Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 52/16k
nur T1; Veröff: SZ 2017/52
- 10 Ob 57/17f
Entscheidungstext OGH 23.01.2018 10 Ob 57/17f
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0014803
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19730313_OGH0002_0040OB00517_7300000_001