Aus den Entscheidungsgründen:
Was zunächst die Bezeichnung der klagenden Partei betrifft, benennt sie sich "Pfarre St. Vitus P, vertreten durch den Pfarrer Josef S". Die Vollmacht trägt die Unterschrift des Pfarrers Josef S, eine zweite nicht leserliche Unterschrift und die Stampiglie "Pfarramt St. Vitus, P". Die Genehmigung der Prozeßführung durch das erzbischöfliche Ordinariat vom 12. Juni 1972, Beilage B, wurde hingegen der "r. k. Pfarrpfrunde P" erteilt. Nach dem hier maßgeblichenkanonischen Recht muß bei der Pfarre zwischen mehreren Begriffen unterschieden werden, der Pfarre als solcher, dem Pfarramt, der Pfarrkirche (dem Fabriksgut, der Pfarrkirchenstiftung) und der Pfarrpfrunde (dem Pfarrbeneficium; siehe dazu insbesondere Schnizer, Schuldrechtliche Verträge der katholischen Kirche in Österreich, 38; Eichmann - Mörsdorf, Kirchenrecht[8] I, 449). Unstrittig ist] dabei, daß eigene Rechtspersönlichkeit sowohl der Pfarrkirche als auch den Pfarrpfrunden mit den ihnen zugeordneten Vermögensmassen zukommt (Schnizer, Schuldrechtliche Verträge, 39; siehe zur genauen Unterscheidung nach den Bestimmungen des CIC die Entscheidung des VwGH Slg. 719 F; vgl. auch Schima in ÖJZ 1962, 203). Das Vermögen der ersteren dient der Erhaltung der Gebäude und der Deckung der Kosten des Gottesdienstes (Schnizer, Schuldrechtliche Verträge, 47), sie wird durch den Pfarrkirchenrat vertreten (Schnizer, Schuldrechtliche Verträge, 54). Die Erträgnisse der Pfarrpfrunde dienen hingegen dem Lebensunterhalt des Pfarrers (Eichmann - Mörsdorf I, 449). Der Pfarrer ist daher auch ihr Verwalter und gesetzlicher Vertreter (SZ 26/17; Schnizer, Schuldrechtliche Verträge, 56; Wolff in Klang[2] I/1, 200). Im vorliegenden Fall wird die klagende Partei nur durch den Pfarrer vertreten; es ist auch naheliegend, daß ein Fischereirecht eher dem Unterhalt des Pfarrers als der Erhaltung der Kircheneinrichtungen und dem Gottesdienst dienen soll. Auch das vorgesetzte Ordinariat war, wie sich aus der Prozeßermächtigung ergibt, eindeutig der Auffassung, daß das Fischereirecht nicht der Pfarre, sondern den Pfarrpfrunden zustand. In der Klage selbst wird dazu ausgeführt:Was zunächst die Bezeichnung der klagenden Partei betrifft, benennt sie sich "Pfarre St. Vitus P, vertreten durch den Pfarrer Josef S". Die Vollmacht trägt die Unterschrift des Pfarrers Josef S, eine zweite nicht leserliche Unterschrift und die Stampiglie "Pfarramt St. Vitus, P". Die Genehmigung der Prozeßführung durch das erzbischöfliche Ordinariat vom 12. Juni 1972, Beilage B, wurde hingegen der "r. k. Pfarrpfrunde P" erteilt. Nach dem hier maßgeblichenkanonischen Recht muß bei der Pfarre zwischen mehreren Begriffen unterschieden werden, der Pfarre als solcher, dem Pfarramt, der Pfarrkirche (dem Fabriksgut, der Pfarrkirchenstiftung) und der Pfarrpfrunde (dem Pfarrbeneficium; siehe dazu insbesondere Schnizer, Schuldrechtliche Verträge der katholischen Kirche in Österreich, 38; Eichmann - Mörsdorf, Kirchenrecht[8] römisch eins, 449). Unstrittig ist] dabei, daß eigene Rechtspersönlichkeit sowohl der Pfarrkirche als auch den Pfarrpfrunden mit den ihnen zugeordneten Vermögensmassen zukommt (Schnizer, Schuldrechtliche Verträge, 39; siehe zur genauen Unterscheidung nach den Bestimmungen des CIC die Entscheidung des VwGH Slg. 719 F; vergleiche auch Schima in ÖJZ 1962, 203). Das Vermögen der ersteren dient der Erhaltung der Gebäude und der Deckung der Kosten des Gottesdienstes (Schnizer, Schuldrechtliche Verträge, 47), sie wird durch den Pfarrkirchenrat vertreten (Schnizer, Schuldrechtliche Verträge, 54). Die Erträgnisse der Pfarrpfrunde dienen hingegen dem Lebensunterhalt des Pfarrers (Eichmann - Mörsdorf römisch eins, 449). Der Pfarrer ist daher auch ihr Verwalter und gesetzlicher Vertreter (SZ 26/17; Schnizer, Schuldrechtliche Verträge, 56; Wolff in Klang[2] I/1, 200). Im vorliegenden Fall wird die klagende Partei nur durch den Pfarrer vertreten; es ist auch naheliegend, daß ein Fischereirecht eher dem Unterhalt des Pfarrers als der Erhaltung der Kircheneinrichtungen und dem Gottesdienst dienen soll. Auch das vorgesetzte Ordinariat war, wie sich aus der Prozeßermächtigung ergibt, eindeutig der Auffassung, daß das Fischereirecht nicht der Pfarre, sondern den Pfarrpfrunden zustand. In der Klage selbst wird dazu ausgeführt:
"Klägerin ist die r. k. Pfarrpfrunde P, da das gegenständliche Fischereirecht laut Pfarrinventarien aus 1909 und 1928 dem jeweiligen Pfarrer von P zusteht. Die Pfrunde ist die Summe der als Ausstattung mit einem Kirchenamt dauernd verbundenen Sachen und Rechte, besitzt Rechtspersönlichkeit und wird durch den Inhaber, den Pfarrer, vertreten." Wenn dann trotzdem die klagende Partei als "Pfarre St. Vitus P" bezeichnet wurde, handelt es sich nur um ein Vergreifen im Ausdruck. Es kann daher ohne weiteres Verfahren die bloße Berichtigung der Parteienbezeichnung stattfinden (EvBl. 1973/30).
Der Rechtsstreit geht um ein Fischereirecht; bei diesem handelt es sich um ein Privatrecht, über dessen Besitz und Erwerb im Streitfall der Richter zu entscheiden hat (§ 2 nö. Fischereigesetz; EvBl. 1973/2); es ist dort, wo es vom Eigentum abgesondert in Erscheinung tritt, ein selbständiges dingliches Recht (JBl. 1970, 320 u. a.; Klang in seinem Kommentar[2] II, 251). Es kann also auch Gegenstand eines Kaufvertrages sein.Der Rechtsstreit geht um ein Fischereirecht; bei diesem handelt es sich um ein Privatrecht, über dessen Besitz und Erwerb im Streitfall der Richter zu entscheiden hat (Paragraph 2, nö. Fischereigesetz; EvBl. 1973/2); es ist dort, wo es vom Eigentum abgesondert in Erscheinung tritt, ein selbständiges dingliches Recht (JBl. 1970, 320 u. a.; Klang in seinem Kommentar[2] römisch zwei, 251). Es kann also auch Gegenstand eines Kaufvertrages sein.
Die klagende Partei behauptet, der mit dem Beklagten abgeschlossene Kaufvertrag sei nichtig, weil ihm nicht von der zuständigen Kirchenbehörde zugestimmt worden sei (Art. XIII § 2 Abs. 2 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. 1934 II/2). Die innerstaatliche (SZ 37/3; RZ 1967, 129), aber auch die völkerrechtliche (Verdroß in JBl. 1964, 235) Geltung des Konkordates ist nicht mehr strittig. Die Frage, ob ein Vertrag einer Zustimmung bedarf und ob sodann die Zustimmung des Bischofs oder des Papstes einzuholen ist, ist nach innerkirchlichem Recht zu beantworten (Haring, Kommentar zum neuen österreichischen Konkordat, 71). Es ist nicht strittig, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag der Zustimmung des Ortsordinarius, also des Erzbischofs von Wien, bedurft hätte (can. 1532 CIC), die Zustimmung aber nie erteilt wurde. Welche Folge die mangelnde Zustimmung des Ortsordinarius hatte, ergibt sich aus § 867 ABGB. Zu den dort genannten, unter der besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinden sind nämlich auch die anerkannten Religionsgemeinschaften zu zählen; was zur Gültigkeit eines Vertrages mit ihnen erforderlich ist, ist nur nicht den politischen Gesetzen, sondern dem kanonischen Recht zu entnehmen (MietSlg. 6985/47 u. a.). Die Bestimmung des § 867 ABGB besagt, daß die in den Gesetzen vorgesehene Genehmigung oder Zustimmung zu von der Gemeinde abgeschlossenen Verträgen eine Gültigkeitsvoraussetzung sei. Die Bestimmung, daß der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertrete, hat daher lediglich die Bedeutung, daß die Gemeinde durch Rechtshandlungen des Bürgermeisters verpflichtet wird, die sich im Rahmen der ihm eingeräumten Befugnisse bewegen. Bedarf er hingegen der Genehmigung durch den Gemeinderat, die Landesregierung oder andere Organe oder Behörden, sind ohne solche Genehmigung oder Zustimmung abgeschlossene Rechtsgeschäfte nicht rechtsverbindlich. Es liegt eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Bürgermeisters als Organ der Gemeinde vor, die gegen jeden Dritten wirkt (SZ 25/96; in diesem Sinne auch SZ 43/213; SZ 38/50; JBl. 1959, 131 mit zustimmender Glosse von Gschnitzer; Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechtes, 104; die Auffassung Koziol - Welser s, Grundriß des bürgerlichen Rechtes[3] I, 57, es handle sich um interne Ordnungsvorschriften, widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes). Es liegt rechtliche Unmöglichkeit der Leistung vor (JBl. 1959, 131; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 179). Gleiches muß auch für den Pfarrer gelten, der ohne die von den kirchlichen Vorschriften geforderte Zustimmung des Ordinarius handelte. Das von ihm abgeschlossene Rechtsgeschäft ist ungültig (nichtig) und kann rechtsgeschäftliche Wirkungen nicht hervorbringen (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 166). Der Beklagte kann sich auch nicht wie er es in der Revision abermals versucht, auf ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand berufen. Den äußeren Tatbestand, nämlich den Glauben des Beklagten, die erforderliche Zustimmung des Ortsordinarius liege vor, hat nämlich nur der allein nicht verpflichtungsfähige Pfarrer Thomas B, nicht aber die Kirchenbehörde gesetzt, deren Zustimmung erforderlich war. Ein äußerer Tatbestand, auf den der Beklagte vertrauen hätte dürfen, hätte aber von einem zur Abgabe der Zustimmung berufenen Organ gesetzt werden müssen (vgl. EvBl. 1971/20 u. a.). Der Oberste Gerichtshof hat daher auch ausgesprochen, daß ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand dann, wenn ein Rechtsgeschäft ohne die erforderliche Genehmigung abgeschlossen wurde, nicht in Betracht kommt (SZ 25/96). Das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand hätte nicht nur der Pfarrer Thomas B, sondern auch das Ordinariat der Erzdiözese Wien setzen müssen, was der Beklagte jedoch nicht behauptet hat.Die klagende Partei behauptet, der mit dem Beklagten abgeschlossene Kaufvertrag sei nichtig, weil ihm nicht von der zuständigen Kirchenbehörde zugestimmt worden sei (Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, Absatz 2, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. 1934 II/2). Die innerstaatliche (SZ 37/3; RZ 1967, 129), aber auch die völkerrechtliche (Verdroß in JBl. 1964, 235) Geltung des Konkordates ist nicht mehr strittig. Die Frage, ob ein Vertrag einer Zustimmung bedarf und ob sodann die Zustimmung des Bischofs oder des Papstes einzuholen ist, ist nach innerkirchlichem Recht zu beantworten (Haring, Kommentar zum neuen österreichischen Konkordat, 71). Es ist nicht strittig, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag der Zustimmung des Ortsordinarius, also des Erzbischofs von Wien, bedurft hätte (can. 1532 CIC), die Zustimmung aber nie erteilt wurde. Welche Folge die mangelnde Zustimmung des Ortsordinarius hatte, ergibt sich aus Paragraph 867, ABGB. Zu den dort genannten, unter der besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinden sind nämlich auch die anerkannten Religionsgemeinschaften zu zählen; was zur Gültigkeit eines Vertrages mit ihnen erforderlich ist, ist nur nicht den politischen Gesetzen, sondern dem kanonischen Recht zu entnehmen (MietSlg. 6985/47 u. a.). Die Bestimmung des Paragraph 867, ABGB besagt, daß die in den Gesetzen vorgesehene Genehmigung oder Zustimmung zu von der Gemeinde abgeschlossenen Verträgen eine Gültigkeitsvoraussetzung sei. Die Bestimmung, daß der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertrete, hat daher lediglich die Bedeutung, daß die Gemeinde durch Rechtshandlungen des Bürgermeisters verpflichtet wird, die sich im Rahmen der ihm eingeräumten Befugnisse bewegen. Bedarf er hingegen der Genehmigung durch den Gemeinderat, die Landesregierung oder andere Organe oder Behörden, sind ohne solche Genehmigung oder Zustimmung abgeschlossene Rechtsgeschäfte nicht rechtsverbindlich. Es liegt eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Bürgermeisters als Organ der Gemeinde vor, die gegen jeden Dritten wirkt (SZ 25/96; in diesem Sinne auch SZ 43/213; SZ 38/50; JBl. 1959, 131 mit zustimmender Glosse von Gschnitzer; Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechtes, 104; die Auffassung Koziol - Welser s, Grundriß des bürgerlichen Rechtes[3] römisch eins, 57, es handle sich um interne Ordnungsvorschriften, widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes). Es liegt rechtliche Unmöglichkeit der Leistung vor (JBl. 1959, 131; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 179). Gleiches muß auch für den Pfarrer gelten, der ohne die von den kirchlichen Vorschriften geforderte Zustimmung des Ordinarius handelte. Das von ihm abgeschlossene Rechtsgeschäft ist ungültig (nichtig) und kann rechtsgeschäftliche Wirkungen nicht hervorbringen (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 166). Der Beklagte kann sich auch nicht wie er es in der Revision abermals versucht, auf ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand berufen. Den äußeren Tatbestand, nämlich den Glauben des Beklagten, die erforderliche Zustimmung des Ortsordinarius liege vor, hat nämlich nur der allein nicht verpflichtungsfähige Pfarrer Thomas B, nicht aber die Kirchenbehörde gesetzt, deren Zustimmung erforderlich war. Ein äußerer Tatbestand, auf den der Beklagte vertrauen hätte dürfen, hätte aber von einem zur Abgabe der Zustimmung berufenen Organ gesetzt werden müssen vergleiche EvBl. 1971/20 u. a.). Der Oberste Gerichtshof hat daher auch ausgesprochen, daß ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand dann, wenn ein Rechtsgeschäft ohne die erforderliche Genehmigung abgeschlossen wurde, nicht in Betracht kommt (SZ 25/96). Das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand hätte nicht nur der Pfarrer Thomas B, sondern auch das Ordinariat der Erzdiözese Wien setzen müssen, was der Beklagte jedoch nicht behauptet hat.
Zu Unrecht behauptet der Beklagte auch, er sei zur Rückgabe des Fischereirechtes nicht verpflichtet, weil keine Identität des Rechtes mehr vorliege, sei doch inzwischen die Bildung eines Eigenreviers bewilligt worden. Mit Recht wies das Berufungsgericht darauf aß sich diese Auffassung aus dem niederösterreichischen Fischereigesetz nicht ableiten läßt. Das Fischereirecht als solches ist, wie bereits dargelegt wurde, ein Privatrecht (§ 2), das dem vom Gesetz so bezeichneten Fischereiberechtigten zusteht. Sache der politischen Landesbehörde ist es dann, die Einteilung in Eigen- und Pachtreviere vorzunehmen oder sie einem Eigenrevier zur Bewirtschaftung zuzuweisen. Eine Wasserstrecke, welche die nachhaltige Hege eines der Beschaffenheit des Gewässers angemessenen Fischbestandes und eine ordentliche Bewirtschaftung des Reviers zuläßt (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes), ist von der Behörde über Anspruch des Fischereiberechtigten auf die Dauer dieses Verhältnisses als Eigenrevier anzuerkennen (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes). Andere Fischereireviere können hingegen entweder einem Eigenrevier zur Bewirtschaftung zugewiesen (§ 12 Abs. I) oder in ein Pachtrevier einbezogen werden (§ 14 Abs. 1). In diesen Fällen darf der Fischereiberechtigte das Fischereirecht nicht selbst ausüben, sondern hat nur Anspruch auf eine jährliche Entschädigung (§ 12 Abs. 2) bzw. auf einen Anteil des Pachtschillings (§ 20 Abs. 1 und 2). Je nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 kann ein Fischereirevier ein Eigenrevier werden oder ihm diese Eigenschaff wieder aberkannt werden. Das privatrechtliche Fischereirecht an sich wird durch die hiezu erforderlichen öffentlich-rechtlichen Akte nicht berührt. Dadurch, daß es dem Beklagten gelang, die Anerkennung des Fischereireviers S-Bach I/1 als Eigenrevier durchzusetzen, wurde das Fischereirecht als solches nicht verändert. Der von der Revision unter Berufung auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes JBl. 1973, 204 herangezogene Vergleich mit der Verpflichtung zur Rückgabe einer Schenkung nach deren Widerruf muß schon deswegen ohne Bedeutung sein, weil bei der Schenkung ein Vertrag bindend zustandegekommen war und darüber hinaus nach § 949 ABGB, die Rückgabeverpflichtung nur besteht, "insofern noch etwas von dem Geschenke in Natur oder Werte vorhanden ist''; darüber hinaus wurde aber durch die Anerkennung als Eigenrevier die Identität des Fischereirechtes überhaupt nicht berührt. Inwieweit der Beklagte Ansprüche gegen die klagende Partei aus den durchgeführten Verbesserungen zu stellen hat, ist eine andere Frage, die in diesem Rechtsstreit nicht zu beurteilen war. Die eingetretene Werterhöhung kann jedenfalls den Anspruch der klagenden Partei, wie er in diesem Rechtsstreit gestellt wurde, nicht beeinträchtigen. Zu der von der Revision aufgeworfenen Frage, inwieweit der Pfarrer Thomas B allenfalls berechtigt gewesen wäre, über eine für das Fischereirecht erhaltene Entschädigung zu verfügen, muß nicht Stellung genommen werden, da Thomas B nicht diese Entschädigung abtrat, sondern das Fischereirecht verkaufte.Zu Unrecht behauptet der Beklagte auch, er sei zur Rückgabe des Fischereirechtes nicht verpflichtet, weil keine Identität des Rechtes mehr vorliege, sei doch inzwischen die Bildung eines Eigenreviers bewilligt worden. Mit Recht wies das Berufungsgericht darauf aß sich diese Auffassung aus dem niederösterreichischen Fischereigesetz nicht ableiten läßt. Das Fischereirecht als solches ist, wie bereits dargelegt wurde, ein Privatrecht (Paragraph 2,), das dem vom Gesetz so bezeichneten Fischereiberechtigten zusteht. Sache der politischen Landesbehörde ist es dann, die Einteilung in Eigen- und Pachtreviere vorzunehmen oder sie einem Eigenrevier zur Bewirtschaftung zuzuweisen. Eine Wasserstrecke, welche die nachhaltige Hege eines der Beschaffenheit des Gewässers angemessenen Fischbestandes und eine ordentliche Bewirtschaftung des Reviers zuläßt (Paragraph 9, Absatz 2, des Gesetzes), ist von der Behörde über Anspruch des Fischereiberechtigten auf die Dauer dieses Verhältnisses als Eigenrevier anzuerkennen (Paragraph 11, Absatz eins, des Gesetzes). Andere Fischereireviere können hingegen entweder einem Eigenrevier zur Bewirtschaftung zugewiesen (Paragraph 12, Abs. römisch eins) oder in ein Pachtrevier einbezogen werden (Paragraph 14, Absatz eins,). In diesen Fällen darf der Fischereiberechtigte das Fischereirecht nicht selbst ausüben, sondern hat nur Anspruch auf eine jährliche Entschädigung (Paragraph 12, Absatz 2,) bzw. auf einen Anteil des Pachtschillings (Paragraph 20, Absatz eins und 2). Je nach Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, kann ein Fischereirevier ein Eigenrevier werden oder ihm diese Eigenschaff wieder aberkannt werden. Das privatrechtliche Fischereirecht an sich wird durch die hiezu erforderlichen öffentlich-rechtlichen Akte nicht berührt. Dadurch, daß es dem Beklagten gelang, die Anerkennung des Fischereireviers S-Bach I/1 als Eigenrevier durchzusetzen, wurde das Fischereirecht als solches nicht verändert. Der von der Revision unter Berufung auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes JBl. 1973, 204 herangezogene Vergleich mit der Verpflichtung zur Rückgabe einer Schenkung nach deren Widerruf muß schon deswegen ohne Bedeutung sein, weil bei der Schenkung ein Vertrag bindend zustandegekommen war und darüber hinaus nach Paragraph 949, ABGB, die Rückgabeverpflichtung nur besteht, "insofern noch etwas von dem Geschenke in Natur oder Werte vorhanden ist''; darüber hinaus wurde aber durch die Anerkennung als Eigenrevier die Identität des Fischereirechtes überhaupt nicht berührt. Inwieweit der Beklagte Ansprüche gegen die klagende Partei aus den durchgeführten Verbesserungen zu stellen hat, ist eine andere Frage, die in diesem Rechtsstreit nicht zu beurteilen war. Die eingetretene Werterhöhung kann jedenfalls den Anspruch der klagenden Partei, wie er in diesem Rechtsstreit gestellt wurde, nicht beeinträchtigen. Zu der von der Revision aufgeworfenen Frage, inwieweit der Pfarrer Thomas B allenfalls berechtigt gewesen wäre, über eine für das Fischereirecht erhaltene Entschädigung zu verfügen, muß nicht Stellung genommen werden, da Thomas B nicht diese Entschädigung abtrat, sondern das Fischereirecht verkaufte.
Die Revision behauptet weiterhin, der Beklagte könne das Fischereirecht nicht herausgeben, weil er es nach dem Leibrentenvertrag vom 2. Jänner 1969 seinem Sohn übergeben habe. Dieser Einwand ist schon deswegen ohne Bedeutung, weil nach den bindenden Feststellungen der Untergerichte der Beklagte sein Vermögen tatsächlich nicht seinem Sohn übergeben hat. Mit Recht nahmen die Untergerichte einen Scheinvertrag an. Ein nichtiges Scheingeschäft im Sinne des § 916 ABGB liegt vor, wenn eine Willenserklärung mit Einverständnis des Vertragspartners zum Schein abgegeben wird. Das Scheingeschäft setzt somit gemeinsamen dolus voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein muß; Scheinverträge werden insbesondere zur Täuschung von Behörden geschlossen (SZ 43/134; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 420; vgl. Koziol - Welser, Bürgerliches Recht, 91). Eine solche Absicht lag nach den Feststellungen der Untergerichte vor.Die Revision behauptet weiterhin, der Beklagte könne das Fischereirecht nicht herausgeben, weil er es nach dem Leibrentenvertrag vom 2. Jänner 1969 seinem Sohn übergeben habe. Dieser Einwand ist schon deswegen ohne Bedeutung, weil nach den bindenden Feststellungen der Untergerichte der Beklagte sein Vermögen tatsächlich nicht seinem Sohn übergeben hat. Mit Recht nahmen die Untergerichte einen Scheinvertrag an. Ein nichtiges Scheingeschäft im Sinne des Paragraph 916, ABGB liegt vor, wenn eine Willenserklärung mit Einverständnis des Vertragspartners zum Schein abgegeben wird. Das Scheingeschäft setzt somit gemeinsamen dolus voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein muß; Scheinverträge werden insbesondere zur Täuschung von Behörden geschlossen (SZ 43/134; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 420; vergleiche Koziol - Welser, Bürgerliches Recht, 91). Eine solche Absicht lag nach den Feststellungen der Untergerichte vor.
Was schließlich das neben dem Herausgabebegehren gestellte Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages betrifft, bedarf es entgegen der Auffassung der Untergerichte keiner Prüfung, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 228 ZPO vorliegen. Nach herrschender Rechtsprechung ist nämlich ein Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrages, ob man es nun als Rechtsgestaltungsklage (ZAS 1973/16; SZ 27/158; EvBl. 1956/289;Was schließlich das neben dem Herausgabebegehren gestellte Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages betrifft, bedarf es entgegen der Auffassung der Untergerichte keiner Prüfung, ob überhaupt die Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO vorliegen. Nach herrschender Rechtsprechung ist nämlich ein Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrages, ob man es nun als Rechtsgestaltungsklage (ZAS 1973/16; SZ 27/158; EvBl. 1956/289;
Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 136; Fasching III, 54) oder als materiell-rechtliche Feststellungsklage (Ehrenzweig[2] I/1, 286;Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 136; Fasching römisch drei, 54) oder als materiell-rechtliche Feststellungsklage (Ehrenzweig[2] I/1, 286;
EvBl. 1956/289) beurteilt, ohne Rücksicht auf das Bestehen der genannten Voraussetzungen zulässig (1 Ob 270/71; vgl. zuletzt RZ 1973/119). Dieser Grundsatz muß nicht nur für Nichtigkeit nach den §§ 870, 879 ABGB, sondern auch für eine Ungültigkeit (Nichtigkeit) nach § 878 ABGB gelten, zumal auch diese grundsätzlich nicht von Amts wegen wahrzunehmen ist (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 171). Der Ausspruch der Nichtigkeit ist dabei allerdings nicht Voraussetzung für den Herausgabeanspruch, jedenfalls aber nicht unzulässig.EvBl. 1956/289) beurteilt, ohne Rücksicht auf das Bestehen der genannten Voraussetzungen zulässig (1 Ob 270/71; vergleiche zuletzt RZ 1973/119). Dieser Grundsatz muß nicht nur für Nichtigkeit nach den Paragraphen 870, 879, ABGB, sondern auch für eine Ungültigkeit (Nichtigkeit) nach Paragraph 878, ABGB gelten, zumal auch diese grundsätzlich nicht von Amts wegen wahrzunehmen ist (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 171). Der Ausspruch der Nichtigkeit ist dabei allerdings nicht Voraussetzung für den Herausgabeanspruch, jedenfalls aber nicht unzulässig.