Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist das Gericht - auch noch in höherer Instanz - befugt und sogar verpflichtet, dem Urteilsspruch - abweichend vom gestellten Begehren - eine klarere und deutlichere Fassung zu geben, sofern diese in den Sachbehauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und inhaltlich nicht über das hinausgeht, was der Kläger tatsächlich gewollt hat; das Begehren ist immer so zu verstehen, wie es im Zusammenhang mit dem Vorbringen tatsächlicher Art von der Partei gemeint war (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1448; ÖBl 1980, 73 und 128; MietSlg 32.693; ÖBl 1981, 159; ÖBl 1982, 66; ÖBl 1983, 46; ÖBl 1990, 158 uva). Liegen diese Voraussetzungen vor, dann kann und muß das Gericht einem nur versehentlich unrichtig oder zu weit formulierten Begehren die richtige Fassung geben (MietSlg 32.693; ÖBl 1983, 46; ÖBl 1990, 158 ua); es darf dabei aber weder ein plus noch ein aliud zusprechen (Fasching aaO). Diese Grundsätze gelten auch für die Lösung der Frage, ob eine Feststellungs- oder eine Rechtsgestaltungsklage vorliegt; auch hier ist nicht am Wortlaut des Begehrens zu haften, sondern zu prüfen, welchen Anspruch des Gerichtes der Kläger im Zusammenhalt mit dem Sachvorbringen seinem Sinngehalt nach begehrt (Arb 8703 ua).
Danach besteht das hier in Rede stehende Klagebegehren aus zwei Teilen, nämlich 1. aus dem Antrag auf Feststellung, daß die in Punkt 6 des Jagdpachtvertrages vereinbarte Vollmachtserteilung des Klägers nichtig ist sowie gegen die guten Sitten verstößt, sowie 2. aus der aus dieser Feststellung gezogenen Schlußfolgerung in Form der Feststellung, daß die Bevollmächtigung deshalb widerruflich ist. Was zunächst den ersten Teil des Begehrens anlangt, so steht seinem Erfolg entgegen der Meinung der Vorinstanzen keineswegs entgegen, daß Gegenstand einer Feststellungsklage nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes sein kann, nicht aber ein Urteil darüber, wie ein Tatbestand rechtlich zu qualifizieren ist. Ein solches Begehren wäre zwar nach Lehre und Rechtsprechung unzulässig (Fasching aaO Rz 1093; EvBl 1956/58 ua), doch strebt der Kläger nach seinem maßgeblichen Sachvorbringen in erster Instanz eine solche bloß rechtliche Qualifikation eines Rechtsverhältnisses aus einer bestimmten Vertragsklausel gar nicht an; er beruft sich vielmehr auf die Nichtigkeit dieser Vertragsklausel gemäß § 879 ABGB, weil die hier vereinbarte Bevollmächtigung im Rahmen des Jagdpachtvertrages gegen das Krnt JagdG oder doch gegen die guten Sitten verstoße, habe sich doch die Beklagte damit als Verpächterin die Rechtsposition des Jagdpächters zumindest zum Teil wieder rückübertragen lassen und so die Interessen des letzteren gröblich verletzt. Ein derartiges Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrages (hier: der Teilnichtigkeit eines Vertragspunktes) ist aber, ob man es nun als Rechtsgestaltungsklage oder als materiellrechtliche Feststellungsklage (vgl dazu Fasching aaO Rz 1104 und 1111) beurteilt, ohne Rücksicht auf das Bestehen eines Feststellungsinteresses im Sinne des § 228 ZPO zulässig (SZ 47/59 mwN). Damit ist jedoch für den Kläger noch nichts gewonnen, weil die von ihm in erster Instanz geltend gemachten Nichtigkeitsgründe - auf welche er im übrigen bezeichnenderweise in der Revision gar nicht mehr zurückkommt - nicht gegeben sind:Danach besteht das hier in Rede stehende Klagebegehren aus zwei Teilen, nämlich 1. aus dem Antrag auf Feststellung, daß die in Punkt 6 des Jagdpachtvertrages vereinbarte Vollmachtserteilung des Klägers nichtig ist sowie gegen die guten Sitten verstößt, sowie 2. aus der aus dieser Feststellung gezogenen Schlußfolgerung in Form der Feststellung, daß die Bevollmächtigung deshalb widerruflich ist. Was zunächst den ersten Teil des Begehrens anlangt, so steht seinem Erfolg entgegen der Meinung der Vorinstanzen keineswegs entgegen, daß Gegenstand einer Feststellungsklage nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes sein kann, nicht aber ein Urteil darüber, wie ein Tatbestand rechtlich zu qualifizieren ist. Ein solches Begehren wäre zwar nach Lehre und Rechtsprechung unzulässig (Fasching aaO Rz 1093; EvBl 1956/58 ua), doch strebt der Kläger nach seinem maßgeblichen Sachvorbringen in erster Instanz eine solche bloß rechtliche Qualifikation eines Rechtsverhältnisses aus einer bestimmten Vertragsklausel gar nicht an; er beruft sich vielmehr auf die Nichtigkeit dieser Vertragsklausel gemäß Paragraph 879, ABGB, weil die hier vereinbarte Bevollmächtigung im Rahmen des Jagdpachtvertrages gegen das Krnt JagdG oder doch gegen die guten Sitten verstoße, habe sich doch die Beklagte damit als Verpächterin die Rechtsposition des Jagdpächters zumindest zum Teil wieder rückübertragen lassen und so die Interessen des letzteren gröblich verletzt. Ein derartiges Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrages (hier: der Teilnichtigkeit eines Vertragspunktes) ist aber, ob man es nun als Rechtsgestaltungsklage oder als materiellrechtliche Feststellungsklage vergleiche dazu Fasching aaO Rz 1104 und 1111) beurteilt, ohne Rücksicht auf das Bestehen eines Feststellungsinteresses im Sinne des Paragraph 228, ZPO zulässig (SZ 47/59 mwN). Damit ist jedoch für den Kläger noch nichts gewonnen, weil die von ihm in erster Instanz geltend gemachten Nichtigkeitsgründe - auf welche er im übrigen bezeichnenderweise in der Revision gar nicht mehr zurückkommt - nicht gegeben sind:
Gemäß § 2 Abs 4 Krnt JagdG 1978 kann das Jagdausübungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung auf dritte Personen übertragen werden; nach § 16 Abs 1 Krnt JagdG 1978 darf es dabei nur in seiner Gesamtheit Gegenstand eines Pachtvertrages sein. Gegen diese Bestimmungen verstößt die Bevollmächtigung der Beklagten und ihres jeweiligen örtlichen Wirtschaftsführers zur Vertretung des Klägers in jagdrechtlichen Verwaltungsverfahren schon deshalb nicht, weil das Jagdausübungsrecht damit in seiner Gesamtheit weiterhin beim Kläger als Jagdpächter und Vollmachtgeber verbleibt, haben ihn doch die Vollmachtnehmer vor den Verwaltungsbehörden in seinem Namen und in seiner Eigenschaft als Jagdausübungsberechtigten zu vertreten. Daß aber die Stellvertretung in jagdrechtlichen Angelegenheiten vor den Verwaltungsbehörden überhaupt ausgeschlossen sein soll, läßt sich weder einer Bestimmung des Krnt JagdG 1978 noch dessen Grundwertungen entnehmen. Die hier vereinbarte Bevollmächtigung des Verpächters und seines jeweiligen örtlichen Wirtschaftsführers verstößt auch weder gegen die guten Sitten im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB, noch kann darin eine gröbliche Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB liegen. Die Vertragsklausel schränkt nämlich die gesetzlichen Regelungen über den Bevollmächtigungsvertrag keineswegs ein, so daß die Vollmachtnehmer schon gemäß § 1009 ABGB verpflichtet sind, die Vertretung des Klägers sorgfältig auszuführen und dabei immer seine Interessen zu wahren (Koziol-Welser8 I 337; Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 2 ff zu § 1009). Soweit im letzten Satz der beanstandeten Vertragsklausel aus der Bevollmächtigung für den Vollmachtnehmer "keine Verpflichtung zu bestimmten Veranlassungen" erwachsen soll, gilt dies nur in jenen Fällen, in denen für den Jagdpächter nach dem Krnt JagdG 1978 bei der Verwaltungsbehörde nicht zwingend eingeschritten werden muß. Hier kann also der Pächter entweder selbst einschreiten oder er muß den Vollmachtnehmer in solchen Fällen gesondert mit der Vertretung beauftragen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Krnt JagdG 1978 kann das Jagdausübungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung auf dritte Personen übertragen werden; nach Paragraph 16, Absatz eins, Krnt JagdG 1978 darf es dabei nur in seiner Gesamtheit Gegenstand eines Pachtvertrages sein. Gegen diese Bestimmungen verstößt die Bevollmächtigung der Beklagten und ihres jeweiligen örtlichen Wirtschaftsführers zur Vertretung des Klägers in jagdrechtlichen Verwaltungsverfahren schon deshalb nicht, weil das Jagdausübungsrecht damit in seiner Gesamtheit weiterhin beim Kläger als Jagdpächter und Vollmachtgeber verbleibt, haben ihn doch die Vollmachtnehmer vor den Verwaltungsbehörden in seinem Namen und in seiner Eigenschaft als Jagdausübungsberechtigten zu vertreten. Daß aber die Stellvertretung in jagdrechtlichen Angelegenheiten vor den Verwaltungsbehörden überhaupt ausgeschlossen sein soll, läßt sich weder einer Bestimmung des Krnt JagdG 1978 noch dessen Grundwertungen entnehmen. Die hier vereinbarte Bevollmächtigung des Verpächters und seines jeweiligen örtlichen Wirtschaftsführers verstößt auch weder gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB, noch kann darin eine gröbliche Benachteiligung des Klägers im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB liegen. Die Vertragsklausel schränkt nämlich die gesetzlichen Regelungen über den Bevollmächtigungsvertrag keineswegs ein, so daß die Vollmachtnehmer schon gemäß Paragraph 1009, ABGB verpflichtet sind, die Vertretung des Klägers sorgfältig auszuführen und dabei immer seine Interessen zu wahren (Koziol-Welser8 römisch eins 337; Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 2 ff zu Paragraph 1009,). Soweit im letzten Satz der beanstandeten Vertragsklausel aus der Bevollmächtigung für den Vollmachtnehmer "keine Verpflichtung zu bestimmten Veranlassungen" erwachsen soll, gilt dies nur in jenen Fällen, in denen für den Jagdpächter nach dem Krnt JagdG 1978 bei der Verwaltungsbehörde nicht zwingend eingeschritten werden muß. Hier kann also der Pächter entweder selbst einschreiten oder er muß den Vollmachtnehmer in solchen Fällen gesondert mit der Vertretung beauftragen.
Nunmehr macht aber der Kläger in der Revision erstmals und ausschließlich geltend, daß die vereinbarte Unwiderruflichkeit der Bevollmächtigung für die gesamte Dauer des Jagdpachtvertrages die Sittenwidrigkeit der Vertragsklausel begründe und daß letztere im Sinne des § 864 a ABGB überhaupt nicht Vertragsbestandteil geworden sei. In beiden Fällen handelt es sich jedoch um unzulässige Neuerungen, weil sich der Kläger in erster Instanz weder auf eine solche konkrete Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 ABGB noch auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 864 a ABGB, dessen Geltungskontrolle ja vor der vom Kläger ausschließlich beanspruchten Angemessenheitskontrolle zu erfolgen gehabt hätte (SZ 56/62; Arb 10.816 ua), berufen hat.Nunmehr macht aber der Kläger in der Revision erstmals und ausschließlich geltend, daß die vereinbarte Unwiderruflichkeit der Bevollmächtigung für die gesamte Dauer des Jagdpachtvertrages die Sittenwidrigkeit der Vertragsklausel begründe und daß letztere im Sinne des Paragraph 864, a ABGB überhaupt nicht Vertragsbestandteil geworden sei. In beiden Fällen handelt es sich jedoch um unzulässige Neuerungen, weil sich der Kläger in erster Instanz weder auf eine solche konkrete Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 879, ABGB noch auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 864, a ABGB, dessen Geltungskontrolle ja vor der vom Kläger ausschließlich beanspruchten Angemessenheitskontrolle zu erfolgen gehabt hätte (SZ 56/62; Arb 10.816 ua), berufen hat.
Ist aber die geltend gemachte Nichtigkeit der beanstandeten Vertragsklausel zu verneinen, so fällt damit auch bereits der zweite Teil des Begehrens, mit dem nicht etwa die Feststellung der Wirksamkeit des vom Kläger ausgesprochenen Widerrufs der Bevollmächtigung verlangt wird, sondern die Feststellung, daß die Vollmachtserteilung deshalb widerruflich sei, weil eine Nichtigkeit der Bevollmächtigung vorliege. Diese Koppelung des zweiten Teils des Begehrens an den ersten Teil bewirkt, worauf bereits die Beklagte in der Klagebeantwortung hingewiesen hat, dessen Unschlüssigkeit. Jedenfalls verbietet die vom Kläger trotz entsprechenden Einwandes der Beklagten nicht geänderte Fassung des Urteilsantrages in diesem Punkt auch seine Umdeutung in Richtung einer Feststellung der Wirksamkeit des vom Kläger ausgesprochenen außerordentlichen Widerrufs der Bevollmächtigung aus wichtigem Grund (vgl dazu Koziol-Welser8 I 165 und 338 f; Strasser aaO Rz 4 zu §§ 1020 bis 1026 mwH), weil damit dem Kläger ein aliud zugesprochen würde, das mit der von ihm verknüpften Nichtigkeit der Vertragsklausel in keinem Zusammenhang stünde.Ist aber die geltend gemachte Nichtigkeit der beanstandeten Vertragsklausel zu verneinen, so fällt damit auch bereits der zweite Teil des Begehrens, mit dem nicht etwa die Feststellung der Wirksamkeit des vom Kläger ausgesprochenen Widerrufs der Bevollmächtigung verlangt wird, sondern die Feststellung, daß die Vollmachtserteilung deshalb widerruflich sei, weil eine Nichtigkeit der Bevollmächtigung vorliege. Diese Koppelung des zweiten Teils des Begehrens an den ersten Teil bewirkt, worauf bereits die Beklagte in der Klagebeantwortung hingewiesen hat, dessen Unschlüssigkeit. Jedenfalls verbietet die vom Kläger trotz entsprechenden Einwandes der Beklagten nicht geänderte Fassung des Urteilsantrages in diesem Punkt auch seine Umdeutung in Richtung einer Feststellung der Wirksamkeit des vom Kläger ausgesprochenen außerordentlichen Widerrufs der Bevollmächtigung aus wichtigem Grund vergleiche dazu Koziol-Welser8 römisch eins 165 und 338 f; Strasser aaO Rz 4 zu Paragraphen 1020 bis 1026 mwH), weil damit dem Kläger ein aliud zugesprochen würde, das mit der von ihm verknüpften Nichtigkeit der Vertragsklausel in keinem Zusammenhang stünde.
Der Revision mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO; Bemessungsbasis konnte dabei jedoch gemäß § 4 RATG nur der vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN mit 20.000 S bewertete Streitgegenstand sein.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO; Bemessungsbasis konnte dabei jedoch gemäß Paragraph 4, RATG nur der vom Kläger gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN mit 20.000 S bewertete Streitgegenstand sein.