Rechtssatz RS0062983
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062983
Entscheidungsdatum
28.05.1991
Norm
Krnt JagdG 1978 §2 Abs4
JagdG 1978 §16 Abs1
Rechtssatz
Gegen diese Bestimmungen verstößt eine Bevollmächtigung des Verpächters zur Vertretung des Pächters in jagdrechtlichen Verwaltungsverfahren schon deshalb nicht, weil das Jagdausübungsrecht damit in seiner Gesamtheit weiterhin beim Jagdpächter und Vollmachtgeber verbleibt, haben ihn doch die Vollmachtnehmer vor den Verwaltungsbehörden in seinem Namen und in seiner Eigenschaft als Jagdausübungsberechtigten zu vertreten. Daß aber die Stellvertretung in jagdrechtlichen Angelegenheiten vor den Verwaltungsbehörden überhaupt ausgeschlossen sein soll, läßt sich weder einer Bestimmung des Krnt JagdG 1978 noch dessen Grundwertungen entnehmen. Die hier vereinbarte Bevollmächtigung des Verpächters und seines jeweiligen örtlichen Wirtschaftsführers verstößt auch weder gegen die guten Sitten im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB, noch kann darin eine gröbliche Benachteiligung des Pächters im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB liegen.Gegen diese Bestimmungen verstößt eine Bevollmächtigung des Verpächters zur Vertretung des Pächters in jagdrechtlichen Verwaltungsverfahren schon deshalb nicht, weil das Jagdausübungsrecht damit in seiner Gesamtheit weiterhin beim Jagdpächter und Vollmachtgeber verbleibt, haben ihn doch die Vollmachtnehmer vor den Verwaltungsbehörden in seinem Namen und in seiner Eigenschaft als Jagdausübungsberechtigten zu vertreten. Daß aber die Stellvertretung in jagdrechtlichen Angelegenheiten vor den Verwaltungsbehörden überhaupt ausgeschlossen sein soll, läßt sich weder einer Bestimmung des Krnt JagdG 1978 noch dessen Grundwertungen entnehmen. Die hier vereinbarte Bevollmächtigung des Verpächters und seines jeweiligen örtlichen Wirtschaftsführers verstößt auch weder gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB, noch kann darin eine gröbliche Benachteiligung des Pächters im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB liegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0062983
Dokumentnummer
JJR_19910528_OGH0002_0040OB00519_9100000_001