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Rechtssatz RS0062983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062983

Geschäftszahl

4Ob519/91

Entscheidungsdatum

28.05.1991

Norm

Krnt JagdG 1978 §2 Abs4
JagdG 1978 §16 Abs1

Rechtssatz

Gegen diese Bestimmungen verstößt eine Bevollmächtigung des Verpächters zur Vertretung des Pächters in jagdrechtlichen Verwaltungsverfahren schon deshalb nicht, weil das Jagdausübungsrecht damit in seiner Gesamtheit weiterhin beim Jagdpächter und Vollmachtgeber verbleibt, haben ihn doch die Vollmachtnehmer vor den Verwaltungsbehörden in seinem Namen und in seiner Eigenschaft als Jagdausübungsberechtigten zu vertreten. Daß aber die Stellvertretung in jagdrechtlichen Angelegenheiten vor den Verwaltungsbehörden überhaupt ausgeschlossen sein soll, läßt sich weder einer Bestimmung des Krnt JagdG 1978 noch dessen Grundwertungen entnehmen. Die hier vereinbarte Bevollmächtigung des Verpächters und seines jeweiligen örtlichen Wirtschaftsführers verstößt auch weder gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB, noch kann darin eine gröbliche Benachteiligung des Pächters im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB liegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 519/91
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 519/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0062983

Dokumentnummer

JJR_19910528_OGH0002_0040OB00519_9100000_001