II. Mit der bekämpften Entscheidung wurde nicht gegen die Rechtskraftswirkungen des Urteils im Vorprozess verstoßen:römisch zwei. Mit der bekämpften Entscheidung wurde nicht gegen die Rechtskraftswirkungen des Urteils im Vorprozess verstoßen:
Die Rüge der Kläger versagt schon wegen der fehlenden Parteienidentität und der unterschiedlichen Entscheidungsgegenstände. Die Revisionswerber streben im Ergebnis eine Bindungswirkung an die im Vorprozess in der Entscheidungsbegründung getroffene Feststellung über die Vorfrage des Vorliegens einer Äquivalenzstörung des Fruchtgenussvertrags an. Eine derartige Bindungswirkung als Ausfluss der materiellen Rechtskraft wird in der oberstgerichtlichen Rsp aber verneint (RIS-Justiz RS0042554; RS0039843; ausführlich 6 Ob 59/99s). Eine Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung liegt nicht vor.
III. Im Revisionsverfahren sind die nachstehenden entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen für eine erfolgreiche Anfechtung des Mietvertrags aus dem Grund der Sittenwidrigkeit iSd § 879 ABGB und des Rechtsmissbrauchs unstrittig:römisch drei. Im Revisionsverfahren sind die nachstehenden entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen für eine erfolgreiche Anfechtung des Mietvertrags aus dem Grund der Sittenwidrigkeit iSd Paragraph 879, ABGB und des Rechtsmissbrauchs unstrittig:
1. Ausgangspunkt ist der Umstand, dass ein Fruchtgenussberechtigter zum Abschluss eines Mietvertrags berechtigt ist, in den die Liegenschaftseigentümer nach dem Tod des Fruchtgenussberechtigten eintreten und an den gebunden sind (7 Ob 568/85 = EvBl 1986/56; 4 Ob 556/90 = WoBl 1991, 73; RIS-Justiz RS0011846, RS0013481 uva).
2. Der Vertrag zwischen der Tante und ihren Neffen wäre selbst bei fehlender Wertäquivalenz (die hier ohnehin nicht festgestellt wurde) unbedenklich und nicht sittenwidrig (RIS-Justiz RS0016482).
3. Bei Fehlen eines gesetzlichen Verbots kann Sittenwidrigkeit nur dann angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis vorliegt (RIS-Justiz RS0045886). Unter den guten Sitten ist der Inbegriff jener Rechtsnormen zu verstehen, die im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen sind, die sich aber aus der richtigen Betrachtung der rechtlichen Interessen ergeben. Die guten Sitten werden mit dem ungeschriebenen Recht gleichgesetzt, zu dem neben den allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch die allgemein anerkannten Normen der Moral gehören (RIS-Justiz RS0022866).
4. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht das Verhalten der Fruchtgenussberechtigten und Vermieterin mit zutreffenden Gründen, die in der Revisionsbeantwortung auch nicht in Zweifel gezogen werden, als „grob rechtsmissbräuchlich" beurteilt. Die Sittenwidrigkeit des Mietvertrags zu Lasten der Liegenschaftseigentümer, die nach ihrem Ableben in den Vertrag eintreten müssen, liegt auf der Hand. Die überlange Bindung infolge Kündigungsverzichts im Zusammenhang mit der nur einen Anerkennungszins darstellenden Mietzinshöhe geht zu Lasten Dritter und führt zur fast gänzlichen Entwertung der Liegenschaft über mehrere Generationen. Gegenüber ihren Vertragspartnern (den Klägern) ist die Fruchtgenussberechtigte vertragsbrüchig geworden, weil sie die Substanz des Objekts zu erhalten hatte, wozu zwanglos auch die Erhaltung des Werts der Liegenschaft gehört. Verträge zu Lasten Dritter sind grundsätzlich unwirksam und binden den Dritten nicht (RIS-Justiz RS0084880). Dies gilt hier nur deshalb nicht, weil die Kläger hier nicht dem Vertrag fernstehende Dritte, sondern auf Vermieterseite eintretende Vertragsparteien sind und deshalb zur Lösung ihres Rechtsverhältnisses mit der beklagten Partei eines Rechtsgrunds bedürfen. Abgesehen von der Substanzerhaltungspflicht war die Fruchtgenussberechtigte schon nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, nichts zum Nachteil der Liegenschaftseigentümer zu unternehmen. Sie war zwar iSd zitierten Judikatur zum Abschluss von ortsüblichen Mietverträgen berechtigt, nicht aber zu einer über ihren Tod weit hinausreichenden unentgeltlichen oder fast unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung. Rechtsmissbrauch (§ 1295 ABGB) liegt nach stRsp immer schon dann vor, wenn das unlautere Motiv der Handlung (der Schädigungszweck) gegenüber lauteren Motiven augenscheinlich im Vordergrund steht (1 Ob 198/99w mwN uva). Es liegt auf der Hand, dass die Fruchtgenussberechtigte für den Abschluss eines über ihren Tod hinausreichenden Mietvertrags mit einem ganz geringen Mietzins kein darüber hinausgehendes ins Gewicht fallendes weiteres Motiv haben konnte. Bei der vom Erstgericht formulierten „Gemengelage" der Motive überwiegt das unlautere bei weitem.4. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht das Verhalten der Fruchtgenussberechtigten und Vermieterin mit zutreffenden Gründen, die in der Revisionsbeantwortung auch nicht in Zweifel gezogen werden, als „grob rechtsmissbräuchlich" beurteilt. Die Sittenwidrigkeit des Mietvertrags zu Lasten der Liegenschaftseigentümer, die nach ihrem Ableben in den Vertrag eintreten müssen, liegt auf der Hand. Die überlange Bindung infolge Kündigungsverzichts im Zusammenhang mit der nur einen Anerkennungszins darstellenden Mietzinshöhe geht zu Lasten Dritter und führt zur fast gänzlichen Entwertung der Liegenschaft über mehrere Generationen. Gegenüber ihren Vertragspartnern (den Klägern) ist die Fruchtgenussberechtigte vertragsbrüchig geworden, weil sie die Substanz des Objekts zu erhalten hatte, wozu zwanglos auch die Erhaltung des Werts der Liegenschaft gehört. Verträge zu Lasten Dritter sind grundsätzlich unwirksam und binden den Dritten nicht (RIS-Justiz RS0084880). Dies gilt hier nur deshalb nicht, weil die Kläger hier nicht dem Vertrag fernstehende Dritte, sondern auf Vermieterseite eintretende Vertragsparteien sind und deshalb zur Lösung ihres Rechtsverhältnisses mit der beklagten Partei eines Rechtsgrunds bedürfen. Abgesehen von der Substanzerhaltungspflicht war die Fruchtgenussberechtigte schon nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, nichts zum Nachteil der Liegenschaftseigentümer zu unternehmen. Sie war zwar iSd zitierten Judikatur zum Abschluss von ortsüblichen Mietverträgen berechtigt, nicht aber zu einer über ihren Tod weit hinausreichenden unentgeltlichen oder fast unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung. Rechtsmissbrauch (Paragraph 1295, ABGB) liegt nach stRsp immer schon dann vor, wenn das unlautere Motiv der Handlung (der Schädigungszweck) gegenüber lauteren Motiven augenscheinlich im Vordergrund steht (1 Ob 198/99w mwN uva). Es liegt auf der Hand, dass die Fruchtgenussberechtigte für den Abschluss eines über ihren Tod hinausreichenden Mietvertrags mit einem ganz geringen Mietzins kein darüber hinausgehendes ins Gewicht fallendes weiteres Motiv haben konnte. Bei der vom Erstgericht formulierten „Gemengelage" der Motive überwiegt das unlautere bei weitem.
5. Der 1992 auf unbestimmte Zeit geschlossene Mietvertrag über das Haus unterlag nach den damals geltenden Mietrechtsvorschriften den Kündigungsbestimmungen des MRG. Eine Kündigung des Dauerschuldverhältnisses setzte also das Vorliegen eines gesetzlichen Kündigungsgrundes voraus.
IV. Zur Sittenwidrigkeit des Kündigungsverzichts und der geringen Mietzinshöhe:römisch vier. Zur Sittenwidrigkeit des Kündigungsverzichts und der geringen Mietzinshöhe:
1. Der vereinbarte Kündigungsverzicht auf 100 Jahre wäre schon inter partes (zwischen den Vertragsparteien) höchst bedenklich, weil eine derart lange Bindungsfrist ein krasses Missverhältnis der beiderseitigen Interessen indiziert. Die Sittenwidrigkeit der Kündigungsklausel ist hier unter dem Gesichtspunkt der Bindung der Rechtsnachfolger auf Vermieterseite zu beurteilen. Dabei ist der Ansicht des Berufungsgerichts entgegenzutreten, dass der Kündigungsverzicht deshalb nicht nachteilig sei, weil die Kläger wie bei jedem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag kündigen könnten, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. Dies trifft in dieser allgemeinen Form jedoch - worauf die Revisionswerber richtig verweisen - nicht zu. Wohl kann aus wichtigem Grund auch bei Unkündbarkeit gekündigt werden (RIS-Justiz RS0018368; zuletzt 4 Ob 145/04h), dies aber - wenn der Mietvertrag dem MRG oder doch zumindest den Kündigungsbestimmungen des MRG unterliegt - nur aus Gründen, die in der Sphäre des Bestandnehmers liegen (3 Ob 274/02v = SZ 2002/160 mwN). Dies bedeutet hier eine erhebliche Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten, sodass dem Kündigungsverzicht auf 100 Jahre nicht jegliche Relevanz bei der Beurteilung der Nachteiligkeit für die Rechtsnachfolger der Vermieterin bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit abgesprochen werden darf.
2. Entscheidender ist aber ohnehin der geringe Mietzins, der den Vertreter des beklagten Vereins zur zutreffenden Meinung veranlasste, er erhalte geradezu ein Geschenk. Genau damit wird in der Revisionsbeantwortung zur Begründung der Redlichkeit des Vereins argumentiert.
V. Zum Erfordernis eines Unrechtsbewusstseins des Mieters, der mit einem Fruchtgenussberechtigten einen Mietvertrag zu Lasten der Liegenschaftseigentümer abschließt:römisch fünf. Zum Erfordernis eines Unrechtsbewusstseins des Mieters, der mit einem Fruchtgenussberechtigten einen Mietvertrag zu Lasten der Liegenschaftseigentümer abschließt:
1. Es wurde schon ausgeführt, dass grundsätzlich ein mit einem Fruchtgenussberechtigten abgeschlossener Mietvertrag rechtsgültig ist und den Rechtsnachfolger auf Vermieterseite bindet. Eine Anfechtung wegen Willensmängel durch die Rechtsnachfolger setzte voraus, dass ein solcher Anfechtungsgrund schon bei Abschluss des Mietvertrags diesen vorlag. Hier haben die Parteien des Mietvertrags ohne jeden Willensmangel geschlossen. Das schädigende Verhalten wurde von der Vermieterin gegenüber den Liegenschaftseigentümern und ihren künftigen Rechtsnachfolgern gesetzt. Ihnen gegenüber liegt ein sittenwidriger Rechtsmissbrauch vor.
2. Ob der Mieter daran als Begünstigter und Mittäter teilgenommen hat, hängt zwingend von seiner Kenntnis über den Missbrauchstatbestand ab. Die Besonderheiten der gegebenen Fallkonstellation ähneln denjenigen, die der Oberste Gerichtshof in nachstehenden Fällen zu beurteilen hatte:
a) In der Entscheidung 8 Ob 15/01s = SZ 74/67 waren die von einem Liegenschaftseigentümer dem Mieter eingeräumten, sehr weitgehenden Rechte zu beurteilen, die den Zweck erfüllen sollten, dem bücherlich Vorkaufsberechtigten die Ausübung seines Vorkaufsrechts zu verleiden. Da der Mieter die gegen seine Treuepflicht gegenüber dem Vorkaufsberechtigten verstoßende Absicht des Liegenschaftseigentümers teilte (also vorsätzlich daran mitwirkte), wurde die Gesamtnichtigkeit des Mietvertrags angenommen und dem Räumungsbegehren stattgegeben.
b) Vergleichbar sind auch die Fallgruppen, zu denen der Oberste Gerichtshof den Grundsatz entwickelte, dass auch eine nur schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen (im vorliegenden Fall die Rechtsbeziehung zwischen den Liegenschaftseigentümern und der Fruchtgenussberechtigten) gegen Eingriffe Dritter grundsätzlich zu schützen ist. Ein Dritter darf in das Recht des Gläubigers auf obligationengemäße Willensrichtung des Schuldners (hier: Erhaltung der Substanz und des Werts des Objekts) nicht beeinträchtigen (RIS-Justiz RS0025920). Neben den Fällen der vorsätzlichen Verleitung zum fremden Vertragsbruch wurde schon ausgesprochen, dass der Dritte das fremde Forderungsrecht nicht nur dann beeinträchtigt, wenn er auf den Willen in Richtung Vertragsbruch einwirkt, sondern schon dann, wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung vereitelt (8 Ob 194/01i = SZ 2002/25). Weiß der Eingreifer um den Bestand des Gläubigerrechts kann ihm durchaus zugemutet werden, dieses Recht zu respektieren (7 Ob 225/03v).
c) In dieselbe Richtung weisen die zur Pfandverschlechterung durch Abschluss eines für den Pfandgläubiger schädlichen Mietvertrags ergangenen Entscheidungen. Der Pfandschuldner ist zur Erhaltung der vertragsgemäßen Sicherheit verpflichtet (vgl. hier die Substanzerhaltungspflicht der Fruchtgenussberechtigten). Er darf nicht durch Abschluss eines Mietvertrags - insbesondere zu unüblich günstigen Bedingungen - die Pfandsache verschlechtern (RIS-Justiz RS0011434). Auch hier gilt, das ein Verschulden des Dritten (des Mieters) nicht nur bei gewolltem Zusammenwirken, sondern schon dann zu bejahen ist, wenn ihm die Pfandbelastung und der durch den Abschluss eines Mietvertrags eintretende Schaden des Gläubigers zumindest erkennbar war (1 Ob 62/01a). Für den Beseitigungsanspruch wird die Ansicht vertreten, dass dieser nur dann nicht besteht, wenn in analoger Anwendung der Regeln über den Gutglaubenserwerb des Eigentümers der gute Glaube des Mieters nachgewiesen wird (RIS-Justiz RS0113350).c) In dieselbe Richtung weisen die zur Pfandverschlechterung durch Abschluss eines für den Pfandgläubiger schädlichen Mietvertrags ergangenen Entscheidungen. Der Pfandschuldner ist zur Erhaltung der vertragsgemäßen Sicherheit verpflichtet vergleiche hier die Substanzerhaltungspflicht der Fruchtgenussberechtigten). Er darf nicht durch Abschluss eines Mietvertrags - insbesondere zu unüblich günstigen Bedingungen - die Pfandsache verschlechtern (RIS-Justiz RS0011434). Auch hier gilt, das ein Verschulden des Dritten (des Mieters) nicht nur bei gewolltem Zusammenwirken, sondern schon dann zu bejahen ist, wenn ihm die Pfandbelastung und der durch den Abschluss eines Mietvertrags eintretende Schaden des Gläubigers zumindest erkennbar war (1 Ob 62/01a). Für den Beseitigungsanspruch wird die Ansicht vertreten, dass dieser nur dann nicht besteht, wenn in analoger Anwendung der Regeln über den Gutglaubenserwerb des Eigentümers der gute Glaube des Mieters nachgewiesen wird (RIS-Justiz RS0113350).
d) Letzteres entspricht schließlich der Judikatur über das Anfechtungsrecht des Erstehers in der Zwangsversteigerung, der den Mietvertrag des Verpflichteten wegen Sittenwidrigkeit anfechten kann (RIS-Justiz RS0008356).
3. Die dargelegten Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall des Mieters eines Fruchtgenussberechtigten anzuwenden. Auch hier kommt es auf das Bewusstsein des Mieters über die Verpflichtung des Fruchtgenussberechtigten gegenüber den Liegenschaftseigentümern an.
VI. Nach den getroffenen Feststellungen ist ein guter Glaube des beklagten Mieters wegen Erkennbarkeit der weitreichenden schädlichen Folgen für die in den Mietvertrag nach dem Tod der Fruchtgenussberechtigten eintretenden Kläger auszuschließen:römisch sechs. Nach den getroffenen Feststellungen ist ein guter Glaube des beklagten Mieters wegen Erkennbarkeit der weitreichenden schädlichen Folgen für die in den Mietvertrag nach dem Tod der Fruchtgenussberechtigten eintretenden Kläger auszuschließen:
Die beklagte Partei wurde vom Vertragsverfasser darüber aufgeklärt, dass „der Mietvertrag das Fruchtgenussrecht überdauere". Die damit bewirkte Entwertung der Liegenschaft war dem Vertreter des beklagten Vereins bewusst und veranlasste ihn zur Auffassung, „dann müsse er nicht kaufen", das Rechtsgeschäft sei „eine Art Geschenk". Dass dieses Geschenk nur zu Lasten Dritter gehen konnte, war offenkundig und erkennbar. Schon dies reicht nach den dargelegten Grundsätzen für eine erfolgreiche Anfechtung des Mietvertrags aus. Die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung zur Üblichkeit von Geschenken an gemeinnützige Vereine müssen daher ins Leere gehen. Geschenke zu Lasten Dritter bzw. aus Vermögen Dritter können nicht anfechtungsfest sein. Die Fruchtgenussberechtigte war zwar für ihre Lebenszeit sogar zu einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung berechtigt, für die Zeit nach ihrem Tod fehlte jedoch jede Legitimation zu „Geschenken".
VII. Das Hauptbegehren auf Räumung ist berechtigt:römisch sieben. Das Hauptbegehren auf Räumung ist berechtigt:
1. Es wurde auf titellose Benützung unter gleichzeitiger Anfechtung des Mietvertrags aus dem Grund der Sittenwidrigkeit gestützt. Der rechtsgestaltende Anfechtungsanspruch hätte zwar dogmatisch richtiger mit einem Rechtsgestaltungsbegehren geltend gemacht werden können. Ein Feststellungsbegehren auf Nichtigkeit der zentralen Bestimmungen des Mietvertrags über den Kündigungsverzicht und den Mietzins wurde - wenn auch nur hilfsweise - ohnehin gestellt. Nach der einem übertriebenen Formalismus entgegenwirkenden Rsp schadet ein unrichtiges oder unvollständig formuliertes Begehren nicht, wenn aus dem Klagevorbringen nur deutlich hervorgeht, worauf das Begehren gerichtet ist (RIS-Justiz RS0014803). Dem Räumungsanspruch kann daher auch ohne Ergänzung des Begehrens auf Unwirksamerklärung des Mietvertrags stattgegeben werden.
2. Der Mietvertrag ist zur Gänze wegen Gesamtnichtigkeit unwirksam. Der Grundsatz der „geltungserhaltenden Reduktion", dass also nur eine Teilnichtigkeit anzunehmen wäre, hätte zur Voraussetzung, dass die Teilnichtigkeit aus dem Verbotszweck der verletzten Norm oder aber aus dem Parteiwillen nach der Natur und dem Zweck des Vertrags abzuleiten wäre (dazu RIS-Justiz RS0016431; Rummel in Rummel3, § 878 ABGB Rz 5). Hier hätten die Parteien des Mietvertrags einen Mietzins in der ortsüblichen Höhe vereinbaren können, an den die Kläger ohne jede Anfechtungsmöglichkeit gebunden gewesen wären. Gesetzlich zwingende Mietzinsvorschriften bestanden nach der damals geltenden Rechtslage für ein Wohnhaus nicht. Es scheidet daher eine Aufrechterhaltung des Mietvertrags mit einem gesetzlichen Mietzins ebenso aus, wie eine solche mit einem ortsüblichen Zins nach dem vermuteten Parteiwillen. Auf einen solchen beruft sich die beklagte Partei auch nicht.2. Der Mietvertrag ist zur Gänze wegen Gesamtnichtigkeit unwirksam. Der Grundsatz der „geltungserhaltenden Reduktion", dass also nur eine Teilnichtigkeit anzunehmen wäre, hätte zur Voraussetzung, dass die Teilnichtigkeit aus dem Verbotszweck der verletzten Norm oder aber aus dem Parteiwillen nach der Natur und dem Zweck des Vertrags abzuleiten wäre (dazu RIS-Justiz RS0016431; Rummel in Rummel3, Paragraph 878, ABGB Rz 5). Hier hätten die Parteien des Mietvertrags einen Mietzins in der ortsüblichen Höhe vereinbaren können, an den die Kläger ohne jede Anfechtungsmöglichkeit gebunden gewesen wären. Gesetzlich zwingende Mietzinsvorschriften bestanden nach der damals geltenden Rechtslage für ein Wohnhaus nicht. Es scheidet daher eine Aufrechterhaltung des Mietvertrags mit einem gesetzlichen Mietzins ebenso aus, wie eine solche mit einem ortsüblichen Zins nach dem vermuteten Parteiwillen. Auf einen solchen beruft sich die beklagte Partei auch nicht.
3. Der Klageanspruch ist entgegen der Ansicht der beklagten Partei auch nicht verjährt. Es können sowohl die Nichtigkeit des Vertrags aus dem Grund des § 879 ABGB als auch die aus der Beseitigung des Vertrags sich ergebenden Ansprüche (Rückforderungsansprüche nach Bereicherungsrecht) innerhalb von 30 Jahren geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0016466; RS0038328, zuletzt 2 Ob 322/00t = SZ 74/11).3. Der Klageanspruch ist entgegen der Ansicht der beklagten Partei auch nicht verjährt. Es können sowohl die Nichtigkeit des Vertrags aus dem Grund des Paragraph 879, ABGB als auch die aus der Beseitigung des Vertrags sich ergebenden Ansprüche (Rückforderungsansprüche nach Bereicherungsrecht) innerhalb von 30 Jahren geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0016466; RS0038328, zuletzt 2 Ob 322/00t = SZ 74/11).
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz auf § 41 ZPO, in Ansehung der Kosten beider Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 Abs 1 ZPO. Im Berufungsverfahren waren Kosten für die Berufung der Kläger und für ihre Berufungsbeantwortung zuzusprechen, nicht aber auch die weiters verzeichneten Kosten für die Beantwortung der Berufung der beklagten Partei im Kostenpunkt (1 Ob 8/06f).Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz auf Paragraph 41, ZPO, in Ansehung der Kosten beider Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Im Berufungsverfahren waren Kosten für die Berufung der Kläger und für ihre Berufungsbeantwortung zuzusprechen, nicht aber auch die weiters verzeichneten Kosten für die Beantwortung der Berufung der beklagten Partei im Kostenpunkt (1 Ob 8/06f).