Rechtssatz RS0013481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013481
Entscheidungsdatum
23.06.2021
Rechtssatz
Die vom Fruchtnießer einer Liegenschaft abgeschlossenen Bestandverträge erlöschen gemäß § 1120 ABGB beziehungsweise § 2 Abs 1 MRG nicht mit dem Fruchtgenussrecht; es bedarf vielmehr einer ordnungsgemäßen Aufkündigung oder einer sonst im Gesetz vorgesehenen Auflösung des Bestandverhältnisses, um den Bestandnehmer zur Räumung des Bestandobjektes zwingen zu können; ob das Fruchtgenussrecht des Vermieters verbüchert oder nur obligatorisch eingeräumt war, spielt dabei keine Rolle; selbst eine fruchtnießerähnliche Stellung befähigt zum Abschluss von Hauptmietverträgen, in die der Erwerber des Mietobjektes (also auch der Eigentümer nach Beendigung des fremdnützigen Verwertungsrechtes) eintritt.Die vom Fruchtnießer einer Liegenschaft abgeschlossenen Bestandverträge erlöschen gemäß Paragraph 1120, ABGB beziehungsweise Paragraph 2, Absatz eins, MRG nicht mit dem Fruchtgenussrecht; es bedarf vielmehr einer ordnungsgemäßen Aufkündigung oder einer sonst im Gesetz vorgesehenen Auflösung des Bestandverhältnisses, um den Bestandnehmer zur Räumung des Bestandobjektes zwingen zu können; ob das Fruchtgenussrecht des Vermieters verbüchert oder nur obligatorisch eingeräumt war, spielt dabei keine Rolle; selbst eine fruchtnießerähnliche Stellung befähigt zum Abschluss von Hauptmietverträgen, in die der Erwerber des Mietobjektes (also auch der Eigentümer nach Beendigung des fremdnützigen Verwertungsrechtes) eintritt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 546/93
Entscheidungstext OGH 09.11.1993 5 Ob 546/93
- 2 Ob 531/95
Entscheidungstext OGH 13.07.1995 2 Ob 531/95
Vgl auch
- 4 Ob 2074/96w
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2074/96w
Vgl aber; nur: Selbst eine fruchtnießerähnliche Stellung befähigt zum Abschluss von Hauptmietverträgen, in die der Erwerber des Mietobjektes (also auch der Eigentümer nach Beendigung des fremdnützigen Verwertungsrechtes) eintritt. (T1)
Beisatz: Der mit einem Leasingnehmer eines ganzen Gebäudes abgeschlossene Mietvertrag ist ein Untermietvertrag. Er erlischt mit der Beendigung des Leasingvertrages. (T2)
Veröff: SZ 69/109
- 5 Ob 291/00f
Entscheidungstext OGH 28.11.2000 5 Ob 291/00f
Vgl
- 3 Ob 66/06m
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 66/06m
Vgl auch; Beisatz: Ein Fruchtgenussberechtigter ist zum Abschluss eines Mietvertrags berechtigt, in den die Liegenschaftseigentümer nach dem Tod des Fruchtgenussberechtigten eintreten und an den sie gebunden sind. (T3)
Beisatz: Der Fruchtgenussberechtigte ist aber nur zum Abschluss von ortsüblichen Mietverträgen berechtigt, nicht jedoch zu einer über seinen Tod weit hinausreichenden unentgeltlichen oder fast unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung. (T4)
- 3 Ob 181/13h
Entscheidungstext OGH 28.11.2013 3 Ob 181/13h
- 6 Ob 54/21s
Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 54/21s
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013481
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021
Dokumentnummer
JJR_19931109_OGH0002_0050OB00546_9300000_001