Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Der Bestandverttrag zwischen den Streitteilen wurde vor dem Inkrafttreten des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes (3. WÄG) BGBl 1993/800 mit 1.März 1994 (III. Abschnitt Abs. 1 dieses Gesetzes) abgeschlossen. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, ist daher für die Beurteilung der Frage, ob dieser Vertrag ein Haupt- oder ein Untermietvertrag war, § 2 Abs 1 MRG idF vor dem 3. WÄG, also in seiner ursprünglichen Fassung, heranzuziehen. Danach lag Hauptmiete vor, "wenn der Mietvertrag mit dem Eigentümer oder Fruchtnießer der Liegenschaft oder, sofern der Mietgegenstand im Wohnungseigentum steht, mit dem Wohnungseigentümer geschlossen" wurde.Der Bestandverttrag zwischen den Streitteilen wurde vor dem Inkrafttreten des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes (3. WÄG) BGBl 1993/800 mit 1.März 1994 (römisch drei. Abschnitt Absatz eins, dieses Gesetzes) abgeschlossen. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, ist daher für die Beurteilung der Frage, ob dieser Vertrag ein Haupt- oder ein Untermietvertrag war, Paragraph 2, Absatz eins, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG, also in seiner ursprünglichen Fassung, heranzuziehen. Danach lag Hauptmiete vor, "wenn der Mietvertrag mit dem Eigentümer oder Fruchtnießer der Liegenschaft oder, sofern der Mietgegenstand im Wohnungseigentum steht, mit dem Wohnungseigentümer geschlossen" wurde.
Vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes mit 1.Jänner 1982 (§ 58 Abs 1 MRG) kannte das Mietengesetz keine Definition der Begriffe der Haupt- und Untermiete. Aus § 1098 ABGB wurde zunächst abgeleitet, daß ein Untermietverhältnis immer dann gegeben ist, wenn der Bestandgegenstand vom Hauptmieter vermietet wird (MietSlg 24.148/5 ua), und Hauptmiete anzunehmen ist, wenn die Sache vom Eigentümer vermietet wird (MietSlg 18.109/14). In Lehre und Rechtsprechung entwickelte sich dann der Grundsatz, daß der Bestandnehmer bei Vermietung einer Sache durch den - wenngleich bloß obligatorisch berechtigten - Fruchtnießer Hauptmieter wird (SZ 19/131; SZ 57/155 ua). Dieser Grundsatz wurde in der Folge auch auf jene Mietverträge angewandt, die der Pächter oder Mieter eines ganzen Hauses oder selbständiger Teile davon begründete, wobei allerdings auch im Fall des Mieters der Vertragszweck darauf gerichtet gewesen sein mußte, diesem die gewinnbringende Verwertung der Bestandobjekte durch Weitergabe zu ermöglichen (SZ 57/155 ua).Vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes mit 1.Jänner 1982 (Paragraph 58, Absatz eins, MRG) kannte das Mietengesetz keine Definition der Begriffe der Haupt- und Untermiete. Aus Paragraph 1098, ABGB wurde zunächst abgeleitet, daß ein Untermietverhältnis immer dann gegeben ist, wenn der Bestandgegenstand vom Hauptmieter vermietet wird (MietSlg 24.148/5 ua), und Hauptmiete anzunehmen ist, wenn die Sache vom Eigentümer vermietet wird (MietSlg 18.109/14). In Lehre und Rechtsprechung entwickelte sich dann der Grundsatz, daß der Bestandnehmer bei Vermietung einer Sache durch den - wenngleich bloß obligatorisch berechtigten - Fruchtnießer Hauptmieter wird (SZ 19/131; SZ 57/155 ua). Dieser Grundsatz wurde in der Folge auch auf jene Mietverträge angewandt, die der Pächter oder Mieter eines ganzen Hauses oder selbständiger Teile davon begründete, wobei allerdings auch im Fall des Mieters der Vertragszweck darauf gerichtet gewesen sein mußte, diesem die gewinnbringende Verwertung der Bestandobjekte durch Weitergabe zu ermöglichen (SZ 57/155 ua).
§ 2 Abs 1 MRG brachte sodann die oben wiedergegebene Legaldefinition. Die Frage, ob trotz dieser Begriffsbestimmung die bisherige Rechtslage gleichgeblieben ist, war im Schrifttum umstritten. In SZ 61/13 = EvBl 1988/4 = WoBl 1988/67 = MietSlg 40.225/4 sprach der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf das in § 2 Abs 3 MRG geschaffene Instrument des "nominellen" Untermieters, im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG die Anerkennung als Hauptmieter zu erreichen, aus, daß es zum Schutz solcher Untermieter der von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelten Konstruktion, Eigentümer und "Generalmieter" gleich zu behandeln, nicht mehr bedürfe. Wenn der Gesetzgeber in Verfolgung des erklärten Anliegens in Kenntnis der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze neben dem Eigentümer nur den Fruchtnießer und Wohnungseigentümer anführe, so könne ihm nicht unterstellt werden, daß er unter dem Begriff "Fruchtnießer" auch den "Generalmieter" oder "Generalpächter" im Sinn der bisherigen Rechtsprechung habe erfassen wollen. Damit schloß sich der Oberste Gerichtshof der überwiegenden Lehre zu dieser Frage (Würth/Zingher, MRG2 Anm 2 zu § 2; Palten [Das neue MRG 190]; Call/Tschütscher [Mietrechtsgesetz, 100 Fälle mit Lösungsvorschlägen, Fall 67, 247]) an. Der erkennende Senat hält an dieser Auffassung fest.Paragraph 2, Absatz eins, MRG brachte sodann die oben wiedergegebene Legaldefinition. Die Frage, ob trotz dieser Begriffsbestimmung die bisherige Rechtslage gleichgeblieben ist, war im Schrifttum umstritten. In SZ 61/13 = EvBl 1988/4 = WoBl 1988/67 = MietSlg 40.225/4 sprach der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf das in Paragraph 2, Absatz 3, MRG geschaffene Instrument des "nominellen" Untermieters, im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG die Anerkennung als Hauptmieter zu erreichen, aus, daß es zum Schutz solcher Untermieter der von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelten Konstruktion, Eigentümer und "Generalmieter" gleich zu behandeln, nicht mehr bedürfe. Wenn der Gesetzgeber in Verfolgung des erklärten Anliegens in Kenntnis der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze neben dem Eigentümer nur den Fruchtnießer und Wohnungseigentümer anführe, so könne ihm nicht unterstellt werden, daß er unter dem Begriff "Fruchtnießer" auch den "Generalmieter" oder "Generalpächter" im Sinn der bisherigen Rechtsprechung habe erfassen wollen. Damit schloß sich der Oberste Gerichtshof der überwiegenden Lehre zu dieser Frage (Würth/Zingher, MRG2 Anmerkung 2 zu Paragraph 2,; Palten [Das neue MRG 190]; Call/Tschütscher [Mietrechtsgesetz, 100 Fälle mit Lösungsvorschlägen, Fall 67, 247]) an. Der erkennende Senat hält an dieser Auffassung fest.
Soweit das Berufungsgericht meinte, die Beklagte sei im Hinblick auf die Ausgestaltung ihres mit der Liegenschaftseigentümerin geschlossenen Leasingvertrages einer Fruchtnießerin gleichzuhalten, so daß die von ihr geschlossenen Bestandverträge Hauptmietverträge seien, kann dem nicht gefolgt werden:
Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache mit Schonung der Substanz ohne alle Einschränkung zu genießen (§ 509 ABGB); es ist ein dingliches Recht (§ 472 ABGB) auf volle Nutzung einer fremden Sache (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 509). Daß ein Leasingvertrag mit Bedingungen, wie sie für die Beklagte gegolten haben, keinen Fruchtgenuß in diesem Sinn einräumt, unterliegt keinem Zweifel, zeigen doch schon die verschiedenen Beschränkungen der Nutzung des Leasingobjektes durch die Beklagte laut Punkt VI. des Leasingvertrages, daß die Leasingnehmerin die Liegenschaft der Leasinggeberin nicht "ohne alle Einschränkung" verwenden konnte; vielmehr durfte sie das Leasingobjekt nur für "behördlich, gesetzlich und vertraglich zulässige Zwecke" (Abs 3), insbesondere nur als Wohn- und Geschäftshaus verwenden (Abs 3); sie war auch in der Untervermietung nicht völlig frei (Abs 2).Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache mit Schonung der Substanz ohne alle Einschränkung zu genießen (Paragraph 509, ABGB); es ist ein dingliches Recht (Paragraph 472, ABGB) auf volle Nutzung einer fremden Sache (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 509,). Daß ein Leasingvertrag mit Bedingungen, wie sie für die Beklagte gegolten haben, keinen Fruchtgenuß in diesem Sinn einräumt, unterliegt keinem Zweifel, zeigen doch schon die verschiedenen Beschränkungen der Nutzung des Leasingobjektes durch die Beklagte laut Punkt römisch sechs. des Leasingvertrages, daß die Leasingnehmerin die Liegenschaft der Leasinggeberin nicht "ohne alle Einschränkung" verwenden konnte; vielmehr durfte sie das Leasingobjekt nur für "behördlich, gesetzlich und vertraglich zulässige Zwecke" (Absatz 3,), insbesondere nur als Wohn- und Geschäftshaus verwenden (Absatz 3,); sie war auch in der Untervermietung nicht völlig frei (Absatz 2,).
Es trifft freilich zu, daß zwischen Leasingvertrag und Fruchtgenuß Übereinstimmungen bestehen (Nitsche, "Zur Rechtsnatur des Leasings", ÖJZ 1974, 29 ff, 61 ff [68]); dennoch ist Leasing kein echter usus fructus, sondern ein nach Obligationenrecht zu beurteilender Innominatkontrakt, durch den ein Dauerschuldverhältnis eigener Art begründet wird (Nitsche aaO). Mag man Nitsche (aaO) auch darin zustimmen, daß die gesetzlichen Regeln und die Literatur zum Fruchtgenuß allenfalls als Hilfe für Vertragsauslegung und Ergänzung fehlender Bestimmungen in Leasingverträgen herangezogen werden können, so folgt daraus noch nicht die Rechtfertigung dafür, den Leasingnehmer einem Fruchtnießer insoweit gleichzuhalten, als die von ihm abgeschlossenen Bestandverträge Hauptmietverträge seien. Ein Analogieschluß setzt eine Gesetzeslücke voraus, dh also, daß der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf (Bydlinski in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 7). Es muß also eine "planwidrige Unvollständigkeit", dh eine nicht gewollte Lücke, vorliegen (SZ 49/45; SZ 50/45; JBl 1987, 254 uva; Bydlinski aaO).Es trifft freilich zu, daß zwischen Leasingvertrag und Fruchtgenuß Übereinstimmungen bestehen (Nitsche, "Zur Rechtsnatur des Leasings", ÖJZ 1974, 29 ff, 61 ff [68]); dennoch ist Leasing kein echter usus fructus, sondern ein nach Obligationenrecht zu beurteilender Innominatkontrakt, durch den ein Dauerschuldverhältnis eigener Art begründet wird (Nitsche aaO). Mag man Nitsche (aaO) auch darin zustimmen, daß die gesetzlichen Regeln und die Literatur zum Fruchtgenuß allenfalls als Hilfe für Vertragsauslegung und Ergänzung fehlender Bestimmungen in Leasingverträgen herangezogen werden können, so folgt daraus noch nicht die Rechtfertigung dafür, den Leasingnehmer einem Fruchtnießer insoweit gleichzuhalten, als die von ihm abgeschlossenen Bestandverträge Hauptmietverträge seien. Ein Analogieschluß setzt eine Gesetzeslücke voraus, dh also, daß der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf (Bydlinski in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 7,). Es muß also eine "planwidrige Unvollständigkeit", dh eine nicht gewollte Lücke, vorliegen (SZ 49/45; SZ 50/45; JBl 1987, 254 uva; Bydlinski aaO).
Für einen solchen Analogieschluß fehlen hier die Voraussetzungen. Der Gesetzgeber wollte nur die vom Eigentümer und Fruchtnießer der Liegenschaft (und vom Wohnungseigentümer) geschlossenen Bestandverträge als Hauptmietverträge verstanden wissen. Die von der Rechtsprechung vor dem MRG entwickelten Grundsätze dienten - wie in SZ 61/13 dargelegt wurde - dazu, dem Schutzzweck des Mietengesetzes möglichst zum Durchbruch zu verhelfen. Der Versuch, das über eine Erweiterung des Begriffs der Hauptmiete zu erreichen, wurde durch die Schaffung der Möglichkeit, die "Scheinuntermiete" - ein Umgehungsgeschäft, wonach der Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der dem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte geschlossen wurde (Würth aaO Rz 9 zu § 2 MRG) - in einem vereinfachten und kostensparenden Außerstreitverfahren zu bekämpfen, entbehrlich. Das gilt auch für den Fall, daß ein Leasingnehmer den Bestandvertrag geschlossen hat; ein Bedürfnis, diesen dem Fruchtnießer gleichzustellen, ist daher nicht zu sehen. Der Rechtsansicht des Erstrichters ist somit zuzustimmen.Für einen solchen Analogieschluß fehlen hier die Voraussetzungen. Der Gesetzgeber wollte nur die vom Eigentümer und Fruchtnießer der Liegenschaft (und vom Wohnungseigentümer) geschlossenen Bestandverträge als Hauptmietverträge verstanden wissen. Die von der Rechtsprechung vor dem MRG entwickelten Grundsätze dienten - wie in SZ 61/13 dargelegt wurde - dazu, dem Schutzzweck des Mietengesetzes möglichst zum Durchbruch zu verhelfen. Der Versuch, das über eine Erweiterung des Begriffs der Hauptmiete zu erreichen, wurde durch die Schaffung der Möglichkeit, die "Scheinuntermiete" - ein Umgehungsgeschäft, wonach der Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der dem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte geschlossen wurde (Würth aaO Rz 9 zu Paragraph 2, MRG) - in einem vereinfachten und kostensparenden Außerstreitverfahren zu bekämpfen, entbehrlich. Das gilt auch für den Fall, daß ein Leasingnehmer den Bestandvertrag geschlossen hat; ein Bedürfnis, diesen dem Fruchtnießer gleichzustellen, ist daher nicht zu sehen. Der Rechtsansicht des Erstrichters ist somit zuzustimmen.
Wie schon die Vorinstanzen richtig erkannt haben, führt die Beendigung des Hauptmietvertrages - hier also des Leasingvertrages - auch zum Ende des Untermietverhältnisses, selbst wenn dieses auf längere Zeit abgeschlossen worden wäre (Würth aaO Rz 8 zu § 1112; MietSlg 38.193 ua).Wie schon die Vorinstanzen richtig erkannt haben, führt die Beendigung des Hauptmietvertrages - hier also des Leasingvertrages - auch zum Ende des Untermietverhältnisses, selbst wenn dieses auf längere Zeit abgeschlossen worden wäre (Würth aaO Rz 8 zu Paragraph 1112,; MietSlg 38.193 ua).
Ist aber das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen beendet worden, dann hat die Beklagte, die keinen Grund dafür anzuführen vermochte, weshalb die Kaution im Sinne des Punktes 7. des Vertrages zu ihren Gunsten verfallen wäre, diese zurückzustellen. Selbst wenn die Liegenschaftseigentümerin nun ihrerseits mit der Klägerin ein Hauptmietverhältnis begründet hätte, bedeutete dies nicht, daß sie in den Mietvertrag zwischen den Streitteilen im Sinn des § 1120 ABGB, § 2 Abs 1 MRG eingetreten wäre.Ist aber das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen beendet worden, dann hat die Beklagte, die keinen Grund dafür anzuführen vermochte, weshalb die Kaution im Sinne des Punktes 7. des Vertrages zu ihren Gunsten verfallen wäre, diese zurückzustellen. Selbst wenn die Liegenschaftseigentümerin nun ihrerseits mit der Klägerin ein Hauptmietverhältnis begründet hätte, bedeutete dies nicht, daß sie in den Mietvertrag zwischen den Streitteilen im Sinn des Paragraph 1120, ABGB, Paragraph 2, Absatz eins, MRG eingetreten wäre.
Die in der Revision behandelte Frage, ob bei Annahme eines Hauptmietverhältnisses zwischen den Streitteilen der mit der Klage geltend gemachte Anspruch zu bejahen wäre, braucht nicht untersucht zu werden.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.