Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei hatte vor dem 31.10.1972 durch den Bundesminister für Unterricht der Universität Salzburg Räumlichkeiten zugewiesen, von welchen diese ihrerseits der Österreichischen Hochschülerschaft an der Universität Salzburg einen Teil überlassen hatte. Zu diesen Räumlichkeiten zählt der nunmehr streitgegenständliche Raum, der ua von dem am 31.10.1972 von der Österreichischen Hochschülerschaft an der Universität Salzburg mit der beklagten Partei abgeschlossenen Bestandvertrag über die Führung eines Kultur- und Kommunikationszentrums umfaßt ist. Diesem Vertrag war vom Akademischen Senat der Universität Salzburg am 5.12.1972 die Zustimmung erteilt worden. Die klagende Partei schenkte im Jahr 1974 ihr Eigentumsrecht an der "Salzburger Resizdenz" dem Land Salzburg und hat seither zumindest bis zum Jahr 2004 die bücherlich einverleibte Dienstbarkeit des Gebrauches zugunsten der Hochschulverwaltung.Die beklagte Partei betreibt derzeit in den von ihr in Bestand genommenen Räumlichkeiten eine Galerie. Dieses Bestandverhältnis wurde vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 617/80 (MietSlg 32.163) als Mietvertrag beurteilt.
Mit Bescheid vom 7.5.1991 (Blg A) entzog der Akademische Senat der Universität Salzburg der Hochschülerschaft an der Universität Salzburg die Befugnis zur Nutzung des klagsgegenständlichen Raumes mit der Begründung, dieser Raum werde für andere hoheitliche Zwecke, nämlich als Zugang zu einem Raum eines wissenschaftlichen Beamten benötigt. Dem bis 16.5.1991 angeordneten Räumungsauftrag kamen weder die Hochschülerschaft noch die beklagte Partei nach.
Die klagende Partei stützt ihr Räumungsbegehren auf titellose Benützung des der Nutzung durch die Hochschülerschaft wieder entzogenen Raumes durch die beklagte Partei.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens mit folgendem Gegenvortrag: Die Hochschülerschaft an der Universität Salzburg habe ihr mit dem Mietvertrag ua den ihr zur Nutzung überlassenen strittigen Raum mit Zustimmung des Akademischen Senates der Universität Salzburg und mit Wissen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vermietet. Dieser Vertrag hätte nur gerichtlich aus wichtigen Gründen aufgekündigt werden können, sodaß sie den Raum nicht titellos benütze. Im übrigen sei die klagende Partei nicht aktiv klagslegitimiert. Jedenfalls sei das vertragliche Benützungsrecht der beklagten Partei nicht durch den Entziehungsbescheid des Akademischen Senates der Universität Salzburg erloschen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit folgender wesentlicher Begründung ab: Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung (seinerzeit BMfU) habe der Universität Salzburg vor dem 21.10.1992 Räumlichkeiten der Residenz Salzburg im Rahmen der Hoheitsverwaltung zur Verfügung gestellt. Bei dem von der Universität Salzburg der Hochschülerschaft an dieser Universität über Teile dieser Räumlichkeiten erteilten Nutzungsrecht hingegen handle es sich mangels konkreter Ausformung der Begründung, des Umfangs und der Beendigung eines solchen Rechtes in den einschlägigen Verwaltungsgesetzen (Hochschulorganisationsgesetz bzw Universitätsorganisationsgesetz, Hochschülerschaftsgesetz) nicht um eine öffentlich-rechtliche Benützungsbefugnis, sondern um ein im Rahmen der in Privatautonomie erfolgten Privatwirtschaftsverwaltung erteiltes privatrechtliches Nutzungsrecht in der Art eines obligatorischen Fruchtgenußrechtes. Die Hochschülerschaft habe daher der beklagten Partei - mit Zustimmung (des Akademischen Senates) der Universität Salzburg - gemäß § 2 Abs 1 MRG Hauptmietrechte übertragen. Für die Beendigung des Mietvertrages sei daher entweder die Hochschülerschaft an der Unversität Salzburg oder die Universität selbst - nach Entziehung und Wiedererlangung der Benützungsrechte - im Wege der gerichtlichen Aufkündigung aktiv legitimiert, nicht hingegen die Republik, die weder Fruchtnießer, noch Eigentümer dieses Raumes sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit folgender wesentlicher Begründung ab: Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung (seinerzeit BMfU) habe der Universität Salzburg vor dem 21.10.1992 Räumlichkeiten der Residenz Salzburg im Rahmen der Hoheitsverwaltung zur Verfügung gestellt. Bei dem von der Universität Salzburg der Hochschülerschaft an dieser Universität über Teile dieser Räumlichkeiten erteilten Nutzungsrecht hingegen handle es sich mangels konkreter Ausformung der Begründung, des Umfangs und der Beendigung eines solchen Rechtes in den einschlägigen Verwaltungsgesetzen (Hochschulorganisationsgesetz bzw Universitätsorganisationsgesetz, Hochschülerschaftsgesetz) nicht um eine öffentlich-rechtliche Benützungsbefugnis, sondern um ein im Rahmen der in Privatautonomie erfolgten Privatwirtschaftsverwaltung erteiltes privatrechtliches Nutzungsrecht in der Art eines obligatorischen Fruchtgenußrechtes. Die Hochschülerschaft habe daher der beklagten Partei - mit Zustimmung (des Akademischen Senates) der Universität Salzburg - gemäß Paragraph 2, Absatz eins, MRG Hauptmietrechte übertragen. Für die Beendigung des Mietvertrages sei daher entweder die Hochschülerschaft an der Unversität Salzburg oder die Universität selbst - nach Entziehung und Wiedererlangung der Benützungsrechte - im Wege der gerichtlichen Aufkündigung aktiv legitimiert, nicht hingegen die Republik, die weder Fruchtnießer, noch Eigentümer dieses Raumes sei.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichtes, bewertete den Streitgegenstand über S 50.000 und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichts und äußerte noch folgende weitere Rechtsansichten:
Mit dem Zweck der Hochschulverwaltung sei gemäß § 105 Abs 4 UOG vereinbar, der Universität zugewiesene Räumlichkeiten etwa an Buffetbetriebe oder Lehrmittelstellen, sohin an Externe ungeachtet des Erwerbszweckes solcher Unternehmen auch längerfristig zu vermieten. Solches könne aber wie im gegenständlichen Fall nur durch privatrechtliche Vereinbarungen und auch durch die Hochschülerschaft als Rechtsnehmer der Universität mit deren Zustimmung geschehen, wobei das der Hochschülerschaft eingeräumte Gebrauchsrecht den tatsächlichen Charakter eines Fruchtgenußrechtes enthalte. Auf das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen die Universität der Hochschülerschaft die Benützungsbewilligung einräumte - ob durch Hoheitsakt oder im Wege privatrechtlich zu beurteilender Vorgänge - komme es nicht an, weil die konstitutive Genehmigung des Mietvertrages zwischen der Hochschülerschaft der Universität Salzburg und der beklagten Partei durch den Akademischen Senat im Rahmen der Privatautonomie zulässig gewesen und damit für die Beurteilung des Streites entscheidend sei. Der Versuch, dieses Vertragsverhältnis durch eine einseitige Verfügung hoheitlichen Charakters, die sich überdies gar nicht direkt an die beklagte Partei richtete, zu beenden, müsse scheitern. Von einer titellosen Benützung des strittigen Raumes durch die beklagte Partei sei daher keine Rede.Mit dem Zweck der Hochschulverwaltung sei gemäß Paragraph 105, Absatz 4, UOG vereinbar, der Universität zugewiesene Räumlichkeiten etwa an Buffetbetriebe oder Lehrmittelstellen, sohin an Externe ungeachtet des Erwerbszweckes solcher Unternehmen auch längerfristig zu vermieten. Solches könne aber wie im gegenständlichen Fall nur durch privatrechtliche Vereinbarungen und auch durch die Hochschülerschaft als Rechtsnehmer der Universität mit deren Zustimmung geschehen, wobei das der Hochschülerschaft eingeräumte Gebrauchsrecht den tatsächlichen Charakter eines Fruchtgenußrechtes enthalte. Auf das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen die Universität der Hochschülerschaft die Benützungsbewilligung einräumte - ob durch Hoheitsakt oder im Wege privatrechtlich zu beurteilender Vorgänge - komme es nicht an, weil die konstitutive Genehmigung des Mietvertrages zwischen der Hochschülerschaft der Universität Salzburg und der beklagten Partei durch den Akademischen Senat im Rahmen der Privatautonomie zulässig gewesen und damit für die Beurteilung des Streites entscheidend sei. Der Versuch, dieses Vertragsverhältnis durch eine einseitige Verfügung hoheitlichen Charakters, die sich überdies gar nicht direkt an die beklagte Partei richtete, zu beenden, müsse scheitern. Von einer titellosen Benützung des strittigen Raumes durch die beklagte Partei sei daher keine Rede.