Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 181/13h×

Entscheidung 3 Ob 181/13h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013481 Rechtssatz 09.11.1993Zivilrecht
Die vom Fruchtnießer einer Liegenschaft abgeschlossenen Bestandverträge erlöschen gemäß § 1120 ABGB beziehungsweise § 2 Abs 1 MRG nicht mit dem Fruchtgenussrecht; es bedarf vielmehr einer ordnungsgemäßen Aufkündigung oder einer sonst im Gesetz vorgesehenen …
RS0016138 Rechtssatz 31.08.1989Zivilrecht
Ein Vertrauen darauf, dass der Vertragspartner von Rechten, auf die er im Voraus nicht wirksam verzichten kann, nicht Gebrauch machen werde, ist nicht schutzwürdig, eine Irreführung hierüber daher irrelevant.
RS0069497 Rechtssatz 16.09.1985Zivilrecht
Unter "Rechtsnachfolger" ist nur der Einzelrechtsnachfolger, der Erwerber im Sinne des § 1120 ABGB zu verstehen.
RS0070705 Rechtssatz 22.05.1984Zivilrecht
Ein als wichtig und bedeutsam bezeichneter Umstand kann nur dann als Kündigungsgrund gewertet werden, wenn er den anderen im § 30 Abs 2 MRG aufgezählten Fällen an Bedeutung nahekommt.
RS0070712 Rechtssatz 02.03.1988Zivilrecht
Die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG können zwar nicht dadurch umgangen werden, dass im Mietvertrag schriftlich die Veräußerung der Liegenschaft als wichtiger Umstand für die Kündigung ohne besonderes Bedürfnis des Vermieters nach dieser Auflösungsmögl …
RS0070739 Rechtssatz 25.07.1991Zivilrecht
Jene Tatsache, die nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG einen Kündigungsgrund bilden soll, muss bereits im Mietvertrag zur Gänze konkret angeführt sein. Es geht nicht an, nur einen allgemeinen Tatbestand (zB Verkauf oder Eigenbedarf) zu nennen und die Konkretisierung d …
RS0070752 Rechtssatz 28.08.1991Zivilrecht
Der im Mietvertrag angegebenen Umstand muss bestimmt bezeichnet, für den Vermieter objektiv bedeutsam und den sonst in § 30 Abs 2 MRG angeführten Gründen zwar nicht gleich, aber doch nahekommen (SZ 61/52).