Rechtssatz RS0070712
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070712
Entscheidungsdatum
27.02.2025
Rechtssatz
Die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG können zwar nicht dadurch umgangen werden, dass im Mietvertrag schriftlich die Veräußerung der Liegenschaft als wichtiger Umstand für die Kündigung ohne besonderes Bedürfnis des Vermieters nach dieser Auflösungsmöglichkeit vereinbart wird. Die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 Z 13 MRG sind aber etwa erfüllt, wenn ein in Erwägung gezogener Verkauf des Einfamilienhauses als Kündigungsgrund vereinbart wird, ebenso aber bei Vermietung eines Bestandgegenstandes in einem Fabriksareal, wenn schon dessen Veräußerung ernstlich in Betracht gezogen wird. Die Kündigung kann in diesem Fall auch vom Rechtsnachfolger ausgesprochen werden.Die Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30, MRG können zwar nicht dadurch umgangen werden, dass im Mietvertrag schriftlich die Veräußerung der Liegenschaft als wichtiger Umstand für die Kündigung ohne besonderes Bedürfnis des Vermieters nach dieser Auflösungsmöglichkeit vereinbart wird. Die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG sind aber etwa erfüllt, wenn ein in Erwägung gezogener Verkauf des Einfamilienhauses als Kündigungsgrund vereinbart wird, ebenso aber bei Vermietung eines Bestandgegenstandes in einem Fabriksareal, wenn schon dessen Veräußerung ernstlich in Betracht gezogen wird. Die Kündigung kann in diesem Fall auch vom Rechtsnachfolger ausgesprochen werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 508/88
Entscheidungstext OGH 02.03.1988 3 Ob 508/88
Veröff: SZ 61/52 = MietSlg XL/11
- 7 Ob 657/88
Entscheidungstext OGH 20.10.1988 7 Ob 657/88
Auch; nur: Die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG können zwar nicht dadurch umgangen werden, dass im Mietvertrag schriftlich die Veräußerung der Liegenschaft als wichtiger Umstand für die Kündigung ohne besonderes Bedürfnis des Vermieters nach dieser Auflösungsmöglichkeit vereinbart wird. Die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 Z 13 MRG sind aber etwa erfüllt, wenn ein in Erwägung gezogener Verkauf des Einfamilienhauses als Kündigungsgrund vereinbart wird. (T1)
Beisatz: Ebenso ein Objekt mit zwei selbständigen Wohnungen. (T2)
Veröff: ImmZ 1989,153
- 8 Ob 609/90
Entscheidungstext OGH 12.07.1990 8 Ob 609/90
Auch; Beisatz: Hier: Ein ganz bestimmter Fall von Eigenbedarf wäre eine schon anlässlich der Vermietung ernstlich in Erwägung gezogene Veräußerung der Liegenschaft. (T3)
Veröff: WoBl 1992,21
- 7 Ob 570/91
Entscheidungstext OGH 25.07.1991 7 Ob 570/91
nur: Die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG können zwar nicht dadurch umgangen werden, dass im Mietvertrag schriftlich die Veräußerung der Liegenschaft als wichtiger Umstand für die Kündigung ohne besonderes Bedürfnis des Vermieters nach dieser Auflösungsmöglichkeit vereinbart wird. (T4)
Veröff: ImmZ 1991,388
- 6 Ob 576/91
Entscheidungstext OGH 12.09.1991 6 Ob 576/91
Vgl aber
- 1 Ob 180/09s
Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 180/09s
nur T4; Beis wie T3
- 6 Ob 81/09v
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
Vgl; Beisatz: Hier: Eine Mietvertragsklausel, welche nach dem Wortlaut dem Vermieter die Möglichkeit der Beendigung des Bestandverhältnisses bei Begründung von Wohnungseigentum einräumt, ist unzulässig, weil damit der Kündigungsschutz unterlaufen würde. (T5)
- 3 Ob 181/13h
Entscheidungstext OGH 28.11.2013 3 Ob 181/13h
Auch; nur T4
- 7 Ob 204/14x
Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 204/14x
Vgl
- 8 Ob 74/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 Ob 74/24a
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070712
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19880302_OGH0002_0030OB00508_8800000_001