Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht bezeichneten Grunde nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht bezeichneten Grunde nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Das Mietverhältnis an den dem Beklagten im November 1982 in Bestand gegebenen Geschäftsräumlichkeiten im Bereich des Fabriksareals unterliegt den Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG. Der Vermieter kann den Mietvertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen. Als wichtiger Kündigungsgrund ist nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG der Eintritt eines im Mietvertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarten Umstandes anzusehen, der in bezug auf die Kündigung oder die Auflösung des Mietverhältnisses für den Vermieter als wichtig und bedeutsam anzusehen ist. Nach dem in Schriftform zustande gekommenen Mietvertrag vom November 1982 sollte der "Rechtsnachfolger des Vermieters" das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen können. Mit dieser Vereinbarung eines Kündigungsgrundes bei einer "Rechtsnachfolge" hatte der Beklagte die von der Vermieterin für eine Vermietung der Räumlichkeiten im Fabriksareal gesetzte Bedingung erfüllt, daß bei der wegen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, die dann zur Insolvenz führte, erwogenen Verwertung der Liegenschaft durch ihre Veräußerung eine Belastung durch Fortdauer des Bestandverhältnisses nicht eintreten dürfe. Den Vorinstanzen ist beizupflichten, daß damit mit der zu fordernden Deutlichkeit schriftlich als Kündigungsgrund der Verkauf des Fabriksareals als für den Vermieter wichtiger und bedeutsamer Kündigungsgrund vereinbart wurde, der mit der Einzelrechtsnachfolge durch den Kläger eingetreten ist.Das Mietverhältnis an den dem Beklagten im November 1982 in Bestand gegebenen Geschäftsräumlichkeiten im Bereich des Fabriksareals unterliegt den Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30, MRG. Der Vermieter kann den Mietvertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen. Als wichtiger Kündigungsgrund ist nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG der Eintritt eines im Mietvertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarten Umstandes anzusehen, der in bezug auf die Kündigung oder die Auflösung des Mietverhältnisses für den Vermieter als wichtig und bedeutsam anzusehen ist. Nach dem in Schriftform zustande gekommenen Mietvertrag vom November 1982 sollte der "Rechtsnachfolger des Vermieters" das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen können. Mit dieser Vereinbarung eines Kündigungsgrundes bei einer "Rechtsnachfolge" hatte der Beklagte die von der Vermieterin für eine Vermietung der Räumlichkeiten im Fabriksareal gesetzte Bedingung erfüllt, daß bei der wegen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, die dann zur Insolvenz führte, erwogenen Verwertung der Liegenschaft durch ihre Veräußerung eine Belastung durch Fortdauer des Bestandverhältnisses nicht eintreten dürfe. Den Vorinstanzen ist beizupflichten, daß damit mit der zu fordernden Deutlichkeit schriftlich als Kündigungsgrund der Verkauf des Fabriksareals als für den Vermieter wichtiger und bedeutsamer Kündigungsgrund vereinbart wurde, der mit der Einzelrechtsnachfolge durch den Kläger eingetreten ist.
Der Oberste Gerichtshof hat in MietSlg 35.382/36 den Verkauf eines Hauses als Umstand anerkannt, der wirksam als wichtiger Kündigungsgrund vereinbart werden konnte. Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG entspricht weitgehend dem im § 19 Abs 6 Satz 2 MG geregelt gewesenen Fall. Die dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze finden weiter Anwendung (vgl RdW 1986, 369). Der Kündigungsgrund ist gegeben, wenn eine bestimmt bezeichnete Tatsache eintritt, die für den Vermieter, seine nahen Angehörigen oder sein Unternehmen bedeutsam ist und die schon im Mietvertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbart wurde (Würth in Rummel, ABGB, Rz 45 zu § 30 MRG; Derbolav in Korinek-Krejci, HBzMRG 450). Dem Erfordernis der Schriftform ist Genüge getan aber ebenso dem der Bestimmtheit, denn die "Rechtsnachfolge" sollte den Kündigungsgrund bilden und diese konnte, weil der Vermieter nicht eine natürliche Person sondern eine Handelsgesellschaft war, wohl nur durch einen Rechtsübergang im Eigentum der Liegenschaft durch deren Veräußerung eintreten. Um einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben, muß der Umstand aber auch noch objektiv für den Vermieter bedeutsam sein und den sonst im § 30 Abs 2 MRG angeführten Gründen zwar nicht gleich - dann würde es nicht des eigens bezeichneten Kündigungsgrundes bedürfen - aber nahe kommen (Würth aaO; MietSlg 33.396).Der Oberste Gerichtshof hat in MietSlg 35.382/36 den Verkauf eines Hauses als Umstand anerkannt, der wirksam als wichtiger Kündigungsgrund vereinbart werden konnte. Der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG entspricht weitgehend dem im Paragraph 19, Absatz 6, Satz 2 MG geregelt gewesenen Fall. Die dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze finden weiter Anwendung vergleiche RdW 1986, 369). Der Kündigungsgrund ist gegeben, wenn eine bestimmt bezeichnete Tatsache eintritt, die für den Vermieter, seine nahen Angehörigen oder sein Unternehmen bedeutsam ist und die schon im Mietvertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbart wurde (Würth in Rummel, ABGB, Rz 45 zu Paragraph 30, MRG; Derbolav in Korinek-Krejci, HBzMRG 450). Dem Erfordernis der Schriftform ist Genüge getan aber ebenso dem der Bestimmtheit, denn die "Rechtsnachfolge" sollte den Kündigungsgrund bilden und diese konnte, weil der Vermieter nicht eine natürliche Person sondern eine Handelsgesellschaft war, wohl nur durch einen Rechtsübergang im Eigentum der Liegenschaft durch deren Veräußerung eintreten. Um einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben, muß der Umstand aber auch noch objektiv für den Vermieter bedeutsam sein und den sonst im Paragraph 30, Absatz 2, MRG angeführten Gründen zwar nicht gleich - dann würde es nicht des eigens bezeichneten Kündigungsgrundes bedürfen - aber nahe kommen (Würth aaO; MietSlg 33.396).
Die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG können zwar nicht dadurch umgangen werden, daß im Mietvertrag schriftlich die Veräußerung der Liegenschaft als wichtiger Umstand für die Kündigung ohne besonderes Bedürfnis des Vermieters nach dieser Auflösungsmöglichkeit vereinbart wird. Die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 Z 13 MRG sind aber etwa erfüllt, wenn ein in Erwägung gezogener Verkauf des Einfamilienhauses als Kündigungsgrund vereinbart wird, ebenso aber bei Vermietung eines Bestandgegenstandes in einem Fabriksareal, wenn schon dessen Veräußerung ernstlich in Betracht gezogen wird, weil in einem solchen Fall das besondere Anliegen des Vermieters anzuerkennen ist, daß der Bestandvertrag aufgelöst werden kann, wenn das Bestandverhältnis der Verwertung der Liegenschaft behindernd entgegensteht.Die Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30, MRG können zwar nicht dadurch umgangen werden, daß im Mietvertrag schriftlich die Veräußerung der Liegenschaft als wichtiger Umstand für die Kündigung ohne besonderes Bedürfnis des Vermieters nach dieser Auflösungsmöglichkeit vereinbart wird. Die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG sind aber etwa erfüllt, wenn ein in Erwägung gezogener Verkauf des Einfamilienhauses als Kündigungsgrund vereinbart wird, ebenso aber bei Vermietung eines Bestandgegenstandes in einem Fabriksareal, wenn schon dessen Veräußerung ernstlich in Betracht gezogen wird, weil in einem solchen Fall das besondere Anliegen des Vermieters anzuerkennen ist, daß der Bestandvertrag aufgelöst werden kann, wenn das Bestandverhältnis der Verwertung der Liegenschaft behindernd entgegensteht.
Daß in diesem Fall die Kündigung auch vom Rechtsnachfolger ausgesprochen werden kann, der sonst an den Mietvertrag nach § 2 Abs 1 MRG gebunden ist und der alle Rechte und Pflichten des Vermieters aus dem geschlossenen Vertrag übernimmt, also auch das Recht der Kündigung wegen Eintritts der als Kündigungsgrund im Mietvertrag schriftlich vereinbarten Tatsache, begegnet keinen Bedenken. Es wäre verfehlt, in diesem Fall anzunehmen, nur der erste Vermieter könne kündigen. Gerade der Rechtsnachfolger kann besser abwägen, ob er von dem mit dem Vertrag auf ihn übergegangenen Kündigungsrecht Gebrauch macht oder nicht.Daß in diesem Fall die Kündigung auch vom Rechtsnachfolger ausgesprochen werden kann, der sonst an den Mietvertrag nach Paragraph 2, Absatz eins, MRG gebunden ist und der alle Rechte und Pflichten des Vermieters aus dem geschlossenen Vertrag übernimmt, also auch das Recht der Kündigung wegen Eintritts der als Kündigungsgrund im Mietvertrag schriftlich vereinbarten Tatsache, begegnet keinen Bedenken. Es wäre verfehlt, in diesem Fall anzunehmen, nur der erste Vermieter könne kündigen. Gerade der Rechtsnachfolger kann besser abwägen, ob er von dem mit dem Vertrag auf ihn übergegangenen Kündigungsrecht Gebrauch macht oder nicht.
Zutreffend haben die Vorinstanzen auch angenommen, daß sich aus der Kaufvereinbarung kein Ausschluß des Kündigungsrechtes ergibt. Der Kläger hat auch mit der Auflösung des Mietverhältnisses nicht ungebührlich lange zugewartet, sondern die gerichtliche Aufkündigung vorgenommen, als Bemühungen um einen neuen Vertrag keinen Erfolg hatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.