Begründung:
Am 7. April 1983 schlossen die Streitteile einen Mietvertrag über die im ersten Stock des Hauses Wien 13, Fourniergasse 8, gelegene Wohnung. Das Haus Fourniergasse 8 besteht nur aus zwei Wohnungen, und zwar aus einer Wohnung im Parterre und einer zweiten im ersten Stock. In Punkt VI., zweiter Satz, des Vertrages heißt es:Am 7. April 1983 schlossen die Streitteile einen Mietvertrag über die im ersten Stock des Hauses Wien 13, Fourniergasse 8, gelegene Wohnung. Das Haus Fourniergasse 8 besteht nur aus zwei Wohnungen, und zwar aus einer Wohnung im Parterre und einer zweiten im ersten Stock. In Punkt römisch sechs., zweiter Satz, des Vertrages heißt es:
"Die Vertragsteile vereinbaren im Sinne des § 30 Abs 2 Z 13 MRG, daß als Kündigungsgrund der Umstand vereinbart wird, daß die Vermieterin das gegenständliche Haus ernstlich an einen Dritten verkauft; der Kündigungsgrund ist schon dann gegeben, wenn dem Mieter das verbindliche Kaufanbot des präsumtiven Käufers nachgewiesen wird"."Die Vertragsteile vereinbaren im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG, daß als Kündigungsgrund der Umstand vereinbart wird, daß die Vermieterin das gegenständliche Haus ernstlich an einen Dritten verkauft; der Kündigungsgrund ist schon dann gegeben, wenn dem Mieter das verbindliche Kaufanbot des präsumtiven Käufers nachgewiesen wird".
Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis am 20. Dezember 1983 unter Berufung auf Punkt VI. des Mietvertrages zum 31. Jänner 1984 gerichtlich auf.Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis am 20. Dezember 1983 unter Berufung auf Punkt römisch sechs. des Mietvertrages zum 31. Jänner 1984 gerichtlich auf.
Der Beklagte erhob Einwendungen und brachte vor, Punkt VI. des Mietvertrages sei sittenwidrig und ungültig. Es sei zudem vereinbart worden, daß von dem geltendgemachten Kündigungsgrund von der Klägerin nicht vor dem Ablauf von drei Jahren Gebrauch gemacht werde, und daß dem Beklagten ein Vorkaufsrecht zustehe. Die Kündigungsmöglichkeit habe nur für den Fall der Nichteinigung über den Abschluß eines Kaufvertrages bestehen sollen.Der Beklagte erhob Einwendungen und brachte vor, Punkt römisch sechs. des Mietvertrages sei sittenwidrig und ungültig. Es sei zudem vereinbart worden, daß von dem geltendgemachten Kündigungsgrund von der Klägerin nicht vor dem Ablauf von drei Jahren Gebrauch gemacht werde, und daß dem Beklagten ein Vorkaufsrecht zustehe. Die Kündigungsmöglichkeit habe nur für den Fall der Nichteinigung über den Abschluß eines Kaufvertrages bestehen sollen.
Das Erstgericht hob die Kündigung als rechtsunwirksam auf und wies das Räumungsbegehren ab. Es traf folgende Feststellungen:
Ungeachtet Punkt X. des Mietvertrages vom 7. April 1983, in dem für jede Änderung des Vertrages Schriftlichkeit vereinbart wurde, vereinbarten die Streitteile mündlich ein Recht des Beklagten, das Haus zu kaufen. Sie vereinbarten auch, daß der in Punkt VI. bezeichnete Kündigungsgrund nur dann zur Anwendung kommen solle, wenn es zwischen den Parteien nicht zum Abschluß eines Kaufvertrages komme. Darüberhinaus war für die Veräußerung des Hauses durch die Klägerin ein nicht genau festgelegter, in etwa drei Jahren eintretender Termin vereinbart.Ungeachtet Punkt römisch zehn. des Mietvertrages vom 7. April 1983, in dem für jede Änderung des Vertrages Schriftlichkeit vereinbart wurde, vereinbarten die Streitteile mündlich ein Recht des Beklagten, das Haus zu kaufen. Sie vereinbarten auch, daß der in Punkt römisch sechs. bezeichnete Kündigungsgrund nur dann zur Anwendung kommen solle, wenn es zwischen den Parteien nicht zum Abschluß eines Kaufvertrages komme. Darüberhinaus war für die Veräußerung des Hauses durch die Klägerin ein nicht genau festgelegter, in etwa drei Jahren eintretender Termin vereinbart.
Bereits vor dem Abschluß des Mietvertrages fanden zwischen den Streitteilen Gespräche über einen Verkauf des Hauses statt, es wurde auch über die Möglichkeit der Bezahlung des Kaufpreises in Form einer Leibrente oder nur anteiligen Erwerb durch den Beklagten oder Begründung von Wohnungseigentum gesprochen. Diese Verhandlungen brachten jedoch kein Ergebnis, weil die damalige finanzielle Situation des Beklagten diesem einen käuflichen Erwerb des Hauses nicht ermöglichte.
In der Folge tätigte der Beklagte in der Wohnung umfangreiche Investitionen. Diese Adaptierungsarbeiten erfolgten im Einvernehmen mit der Klägerin.
Die Klägerin erwarb im Dezember 1983 eine Eigentumswohnung und entschloß sich, das Haus zu verkaufen. Diese teilte sie zunächst der Mutter des Beklagten und in weiterer Folge dem Beklagten selbst mit. Der Beklagte verfügte jedoch auch im Dezember 1983 nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel, um das Haus zu kaufen. Die Klägerin verkaufte es daraufhin mit Vertrag vom 22. Dezember 1983 anderweitig.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die neben dem schriftlichen Mietvertrag abgeschlossenen Vereinbarungen über ein Vorkaufsrecht des Beklagten und den frühesten Zeitpunkt eines eventuellen Verkaufs des Hauses seien als wesentliche Vertragsbestandteile und somit als verbindliche Vereinbarungen anzusehen. Der spätere käufliche Erwerb des Hauses durch den Beklagten wäre ein zentrales Thema der Vertragsverhandlungen gewesen, sodaß der Mietvertrag ohne diesbezügliche Einigung gar nicht abgeschlossen worden wäre. Den Parteien stehe es jederzeit frei, von der vereinbarten Schriftform einvernehmlich abzugehen. Punkt VI. des Vertrages sei nur bedingt für den Fall abgeschlossen worden, daß es dem Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich sein sollte, von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Die getroffenen Vereinbarungen stünden daher einer Aufkündigung nach Punkt VI. des Vertrages entgegen.In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die neben dem schriftlichen Mietvertrag abgeschlossenen Vereinbarungen über ein Vorkaufsrecht des Beklagten und den frühesten Zeitpunkt eines eventuellen Verkaufs des Hauses seien als wesentliche Vertragsbestandteile und somit als verbindliche Vereinbarungen anzusehen. Der spätere käufliche Erwerb des Hauses durch den Beklagten wäre ein zentrales Thema der Vertragsverhandlungen gewesen, sodaß der Mietvertrag ohne diesbezügliche Einigung gar nicht abgeschlossen worden wäre. Den Parteien stehe es jederzeit frei, von der vereinbarten Schriftform einvernehmlich abzugehen. Punkt römisch sechs. des Vertrages sei nur bedingt für den Fall abgeschlossen worden, daß es dem Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich sein sollte, von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Die getroffenen Vereinbarungen stünden daher einer Aufkündigung nach Punkt römisch sechs. des Vertrages entgegen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und daß die Revision zulässig sei. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 13 MRG sei gegeben, wenn ein im Mietvertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarter Umstand eintrete, der in bezug auf die Kündigung oder Auflösung des Mietverhältnisses für den Vermieter als wichtig und bedeutsam anzusehen sei. Bei der Frage der Gültigkeit eines vereinbarten Kündigungsgrundes sei darauf Bedacht zu nehmen, daß gemäß § 30 Abs 3 MRG eine Vereinbarung, wonach dem Vermieter das Kündigungsrecht unbeschränkt oder in einem weiteren als dem in § 30 Abs 2 MRG bestimmten Maß zustehen soll, rechtsunwirksam sei. Diese Bestimmung diene dazu, Umgehungen des Kündigungsschutzes zu verhindern. Auch durch Vereinbarungen im Sinne des § 30 Abs 2 Z 13 MRG könne ein als wichtig und bedeutsam bezeichneter Umstand nur dann als Kündigungsgrund gewertet werden, wenn er den in § 30 Abs 2 MRG angeführten Fällen an Bedeutung nahekomme. Dies aber treffe auf eine Vereinbarung, mit der der Verkauf des Hauses generell als Kündigungsgrund vereinbart worden sei, nicht zu. Wollte man den Verkauf eines Hauses als einen den Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 MRG gleichwertigen ansehen, würde damit einer der fundamentalsten Grundsätze des Kündigungsschutzes, daß der Vermieter im Fall des Eigentümerwechsels die Bestandverhältnisse zu übernehmen habe, beseitigt werden. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 753/83 (MietSlg 35.382/36) einen anderen Standpunkt vertreten habe.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und daß die Revision zulässig sei. Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG sei gegeben, wenn ein im Mietvertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarter Umstand eintrete, der in bezug auf die Kündigung oder Auflösung des Mietverhältnisses für den Vermieter als wichtig und bedeutsam anzusehen sei. Bei der Frage der Gültigkeit eines vereinbarten Kündigungsgrundes sei darauf Bedacht zu nehmen, daß gemäß Paragraph 30, Absatz 3, MRG eine Vereinbarung, wonach dem Vermieter das Kündigungsrecht unbeschränkt oder in einem weiteren als dem in Paragraph 30, Absatz 2, MRG bestimmten Maß zustehen soll, rechtsunwirksam sei. Diese Bestimmung diene dazu, Umgehungen des Kündigungsschutzes zu verhindern. Auch durch Vereinbarungen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG könne ein als wichtig und bedeutsam bezeichneter Umstand nur dann als Kündigungsgrund gewertet werden, wenn er den in Paragraph 30, Absatz 2, MRG angeführten Fällen an Bedeutung nahekomme. Dies aber treffe auf eine Vereinbarung, mit der der Verkauf des Hauses generell als Kündigungsgrund vereinbart worden sei, nicht zu. Wollte man den Verkauf eines Hauses als einen den Kündigungsgründen des Paragraph 30, Absatz 2, MRG gleichwertigen ansehen, würde damit einer der fundamentalsten Grundsätze des Kündigungsschutzes, daß der Vermieter im Fall des Eigentümerwechsels die Bestandverhältnisse zu übernehmen habe, beseitigt werden. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 753/83 (MietSlg 35.382/36) einen anderen Standpunkt vertreten habe.