Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat, wurden mit der Mietrechtsnovelle 2001 (MRN 2001) Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten vom Teilausnahmebereich des MRG heraus - und in den Vollausnahmebereich aufgenommen. Diese Änderung des MRG durch die MRN 2001 trat nach den Übergangsregelungen des § 49d MRG mit 1. 1. 2002 in Kraft und gilt nach Abs 2 leg cit ausdrücklich (nur) für Mietverträge, die nach dem 31. 12. 2001 geschlossen wurden. Nach Abs 4 der zitierten Bestimmung ist im Übrigen die MRN 2001 ab dem 1. 1. 2002 auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten geschlossen worden sind.Wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat, wurden mit der Mietrechtsnovelle 2001 (MRN 2001) Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten vom Teilausnahmebereich des MRG heraus - und in den Vollausnahmebereich aufgenommen. Diese Änderung des MRG durch die MRN 2001 trat nach den Übergangsregelungen des Paragraph 49 d, MRG mit 1. 1. 2002 in Kraft und gilt nach Absatz 2, leg cit ausdrücklich (nur) für Mietverträge, die nach dem 31. 12. 2001 geschlossen wurden. Nach Absatz 4, der zitierten Bestimmung ist im Übrigen die MRN 2001 ab dem 1. 1. 2002 auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten geschlossen worden sind.
Aus dem Zusammenhalt dieser Übergangsregelungen ergibt sich eindeutig, dass das hier zu beurteilende Einfamilienhaus nur dann aus dem Anwendungsbereich des MRG herausfiele, wenn der Mietvertrag als nach dem 31. 12. 2001 geschlossen zu qualifizieren wäre.
Unstrittig ist, dass der Mietvertrag vor diesem Datum geschlossen wurde, ebenso aber auch, dass die stillschweigende Vertragserneuerung nach diesem Zeitpunkt erfolgte.
Zur stillschweigenden Erneuerung bzw Vertragsverlängerung kommt es dann, wenn der Bestandnehmer die Bestandsache nach dem vereinbarten Endtermin weiter benützt, und der Bestandgeber es dabei „bewenden lässt" (§ 1114 ABGB; vgl auch Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 § 29 MRG Rz 5). Mangels besonderer Vereinbarung bleiben die Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags aufrecht, abgesehen von der Dauer des Mietvertrags, die in seinem Geltungsbereich § 29 Abs 3 MRG festlegt. Hinsichtlich aller anderen Vertragsbestandteile bleibt es daher beim ursprünglichen Vertrag.Zur stillschweigenden Erneuerung bzw Vertragsverlängerung kommt es dann, wenn der Bestandnehmer die Bestandsache nach dem vereinbarten Endtermin weiter benützt, und der Bestandgeber es dabei „bewenden lässt" (Paragraph 1114, ABGB; vergleiche auch Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Paragraph 29, MRG Rz 5). Mangels besonderer Vereinbarung bleiben die Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags aufrecht, abgesehen von der Dauer des Mietvertrags, die in seinem Geltungsbereich Paragraph 29, Absatz 3, MRG festlegt. Hinsichtlich aller anderen Vertragsbestandteile bleibt es daher beim ursprünglichen Vertrag.
Die stillschweigende Verlängerung eines Bestandvertrags selbst ist daher nicht als Mietvertrag, der im Sinne der Übergangsregelung der MRN 2001 nach dem 31. 12. 2001 geschlossen worden wäre, anzusehen. Mietverträge über Einfamilienhäuser, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen und nach diesem Zeitpunkt stillschweigend verlängert wurden, fallen somit weiterhin in den Teilanwendungsbereich des MRG im Sinne der Fassung des § 1 MRG vor der MRN 2001. Der Verweis der Revisionswerberin auf Stabentheiner, Die miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Teile der Wohnrechtsnovelle 2000, ist schon deshalb nicht zielführend, weil dort nicht die Mietrechtsnovelle 2001 behandelt wird.Die stillschweigende Verlängerung eines Bestandvertrags selbst ist daher nicht als Mietvertrag, der im Sinne der Übergangsregelung der MRN 2001 nach dem 31. 12. 2001 geschlossen worden wäre, anzusehen. Mietverträge über Einfamilienhäuser, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen und nach diesem Zeitpunkt stillschweigend verlängert wurden, fallen somit weiterhin in den Teilanwendungsbereich des MRG im Sinne der Fassung des Paragraph eins, MRG vor der MRN 2001. Der Verweis der Revisionswerberin auf Stabentheiner, Die miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Teile der Wohnrechtsnovelle 2000, ist schon deshalb nicht zielführend, weil dort nicht die Mietrechtsnovelle 2001 behandelt wird.
Auf die Frage der mangelnden vertraglichen Vereinbarung der Bestimmungen des MRG, die die Revisionswerberin ebenfalls releviert, kommt es daher nicht an.
Dass ein vereinbarter Kündigungsgrund im Sinne des hier somit anzuwendenden § 30 Abs 2 Z 13 MRG bestimmt bezeichnet sein muss, entspricht der Judikatur und wird von der Rechtsmittelwerberin auch nicht bestritten. Sie ist vielmehr der Meinung, dass der hier vereinbarte Kündigungsgrund „Verkauf der Liegenschaft" ausreichend bestimmt sei und vom Vermieter nicht verlangt werden könne, die näheren Details des Verkaufs - also quasi dessen „essentialia negotii" - im Bestandvertrag festzuhalten. Unter der von der Judikatur geforderten konkreten Anführung des vereinbarten Kündigungsgrundes im Sinne des § 30 Abs 2 Z 13 MRG ist aber keineswegs verstanden worden, dass der Inhalt des vom Vermieter beabsichtigten Kaufvertrags im Bestandvertrag mit dem Mieter festgehalten werden müsste. Vielmehr muss nach der Judikatur der Umstand bestimmt bezeichnet werden, der für den Vermieter objektiv bedeutsam ist (RIS-Justiz RS0070752). Jene Tatsache, die nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG einen Kündigungsgrund bilden soll, muss im Mietvertrag konkret angeführt sein, weil es nicht angeht, nur einen allgemeinen Tatbestand (zB Verkauf oder Eigenbedarf) zu nennen und die Konkretisierung der Kündigung zu überlassen (RIS-Justiz RS0070739). Diese Judikatur hat ihren Zweck darin, dass im Sinne des Kündigungsschutzes des Mieters die Umgehung der Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG nicht dadurch ermöglicht werden soll, dass zB im Mietvertrag die Veräußerung der Liegenschaft als wichtiger Umstand für die Kündigung ohne besonderes Bedürfnis des Vermieters nach dieser Auflösungsmöglichkeit vereinbart wird (RIS-Justiz RS0070712). Der Mieter muss daher keineswegs über den Inhalt eines beabsichtigten Vertrags über den Verkauf der Liegenschaft informiert, sondern vielmehr darüber aufgeklärt werden, welcher konkrete Umstand - zB ein ganz bestimmter Fall von Eigenbedarf (vgl RIS-Justiz RS0070712 [T3]) - den Kündigungsgrund auslösen soll.Dass ein vereinbarter Kündigungsgrund im Sinne des hier somit anzuwendenden Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG bestimmt bezeichnet sein muss, entspricht der Judikatur und wird von der Rechtsmittelwerberin auch nicht bestritten. Sie ist vielmehr der Meinung, dass der hier vereinbarte Kündigungsgrund „Verkauf der Liegenschaft" ausreichend bestimmt sei und vom Vermieter nicht verlangt werden könne, die näheren Details des Verkaufs - also quasi dessen „essentialia negotii" - im Bestandvertrag festzuhalten. Unter der von der Judikatur geforderten konkreten Anführung des vereinbarten Kündigungsgrundes im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG ist aber keineswegs verstanden worden, dass der Inhalt des vom Vermieter beabsichtigten Kaufvertrags im Bestandvertrag mit dem Mieter festgehalten werden müsste. Vielmehr muss nach der Judikatur der Umstand bestimmt bezeichnet werden, der für den Vermieter objektiv bedeutsam ist (RIS-Justiz RS0070752). Jene Tatsache, die nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG einen Kündigungsgrund bilden soll, muss im Mietvertrag konkret angeführt sein, weil es nicht angeht, nur einen allgemeinen Tatbestand (zB Verkauf oder Eigenbedarf) zu nennen und die Konkretisierung der Kündigung zu überlassen (RIS-Justiz RS0070739). Diese Judikatur hat ihren Zweck darin, dass im Sinne des Kündigungsschutzes des Mieters die Umgehung der Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30, MRG nicht dadurch ermöglicht werden soll, dass zB im Mietvertrag die Veräußerung der Liegenschaft als wichtiger Umstand für die Kündigung ohne besonderes Bedürfnis des Vermieters nach dieser Auflösungsmöglichkeit vereinbart wird (RIS-Justiz RS0070712). Der Mieter muss daher keineswegs über den Inhalt eines beabsichtigten Vertrags über den Verkauf der Liegenschaft informiert, sondern vielmehr darüber aufgeklärt werden, welcher konkrete Umstand - zB ein ganz bestimmter Fall von Eigenbedarf vergleiche RIS-Justiz RS0070712 [T3]) - den Kündigungsgrund auslösen soll.
Wenn auch in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs der Verkauf eines Hauses mit nur ein oder zwei Bestandobjekten in manchen Entscheidungen für sich allein als bedeutsamer Umstand im Sinne des § 30 Abs 2 Z 13 MRG angesehen wurde (2 Ob 545/91 mwN; 7 Ob 657/88; 8 Ob 563/91), darf nicht übersehen werden, dass hier - vergleichbar der Entscheidung 4 Ob 530/90 - der vereinbarte Auflösungsgrund noch gar nicht eingetreten ist, weil das Haus noch nicht verkauft wurde. Dass der Klägerin ein Verkauf vor Beendigung des Bestandverhältnisses finanziell nicht zumutbar wäre, ist schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie selbst den Beendigungsgrund mit diesem Wortlaut vereinbart hat.Wenn auch in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs der Verkauf eines Hauses mit nur ein oder zwei Bestandobjekten in manchen Entscheidungen für sich allein als bedeutsamer Umstand im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG angesehen wurde (2 Ob 545/91 mwN; 7 Ob 657/88; 8 Ob 563/91), darf nicht übersehen werden, dass hier - vergleichbar der Entscheidung 4 Ob 530/90 - der vereinbarte Auflösungsgrund noch gar nicht eingetreten ist, weil das Haus noch nicht verkauft wurde. Dass der Klägerin ein Verkauf vor Beendigung des Bestandverhältnisses finanziell nicht zumutbar wäre, ist schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie selbst den Beendigungsgrund mit diesem Wortlaut vereinbart hat.
Selbst wenn der Gesetzgeber mit der Herausnahme der Einfamilienhäuser aus dem Anwendungsbereich des MRG durch die MRN 2001 zum Ausdruck gebracht haben wollte, dass die Schutzwürdigkeit der Mieter in diesem Bereich nicht dermaßen ist, um sie weiterhin dem Kündigungsschutz des MRG zu unterstellen - wie die Rechtsmittelwerberin meint -, hat er mit der eindeutigen Fassung der Übergangsbestimmung aber jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass dies auf Mieter solcher Objekte, die den Vertrag noch zur Zeit der Geltung der Kündigungsbeschränkungen - auch im Vertrauen darauf - abgeschlossen haben, nicht zutrifft. Für eine „Lockerung" der Judikatur in diesem Zusammenhang bietet das Rechtsmittel keine überzeugende Begründung und besteht hiefür - auch in Zusammenschau mit der Entwicklung der Judikatur zu § 30 Abs 2 Z 8 MRG - kein Anlass.Selbst wenn der Gesetzgeber mit der Herausnahme der Einfamilienhäuser aus dem Anwendungsbereich des MRG durch die MRN 2001 zum Ausdruck gebracht haben wollte, dass die Schutzwürdigkeit der Mieter in diesem Bereich nicht dermaßen ist, um sie weiterhin dem Kündigungsschutz des MRG zu unterstellen - wie die Rechtsmittelwerberin meint -, hat er mit der eindeutigen Fassung der Übergangsbestimmung aber jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass dies auf Mieter solcher Objekte, die den Vertrag noch zur Zeit der Geltung der Kündigungsbeschränkungen - auch im Vertrauen darauf - abgeschlossen haben, nicht zutrifft. Für eine „Lockerung" der Judikatur in diesem Zusammenhang bietet das Rechtsmittel keine überzeugende Begründung und besteht hiefür - auch in Zusammenschau mit der Entwicklung der Judikatur zu Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG - kein Anlass.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.