Entscheidungsgründe:
Mit Vertrag vom 1. September 1981 mietete die Beklagte vom Kläger die im ersten Obergeschoß des Hauses S*****straße 88 im
19. Wiener Gemeindebezirk befindliche Wohnung. Im Punkt 4 Abs. 4 des schriftlichen Mietvertrages wurde als wichtiger Kündigungsgrund vereinbart, daß der Vermieter das Haus veräußert und der Erwerber zur Wirksamkeit des Veräußerungsvertrages die ausdrückliche Bedingung stellt, daß der Mietgegenstand unvermietet an ihn übergeben wird.19. Wiener Gemeindebezirk befindliche Wohnung. Im Punkt 4 Absatz 4, des schriftlichen Mietvertrages wurde als wichtiger Kündigungsgrund vereinbart, daß der Vermieter das Haus veräußert und der Erwerber zur Wirksamkeit des Veräußerungsvertrages die ausdrückliche Bedingung stellt, daß der Mietgegenstand unvermietet an ihn übergeben wird.
Am 22. Juni 1989 verkaufte der Kläger die Liegenschaft, auf der sich das gegenständliche Haus befindet; die Verbücherung erfolgte am 22. August 1989.
Hinsichtlich der Wohnungen enthält der Kaufvertrag folgende Bestimmung:
"Die kaufgegenständlichen Liegenschaften werden samt allem rechtlichen und tatsächlichem Zubehör mit allen Rechten und Pflichten, so wie diese der Verkäufer bisher besessen und benutzt hat oder doch zu besitzen und benutzen berechtigt war, an die Käuferin verkauft und übergeben.
Die Käuferin hat die kaufgegenständlichen Liegenschaften besichtigt und ist ihr deren jeweiliger Zustand bekannt.
Der Verkäufer haftet jedoch dafür, daß das gesamte Erdgeschoß sowie die im Dachgeschoß befindliche Mansardenwohnung hinsichtlich der sub I.a genannten Liegenschaft bestandfrei an die Käuferin übergeben wird. Des weiteren haftet der Verkäufer für die Bestandfreiheit der sub. I.b genannten Liegenschaft."Der Verkäufer haftet jedoch dafür, daß das gesamte Erdgeschoß sowie die im Dachgeschoß befindliche Mansardenwohnung hinsichtlich der sub römisch eins.a genannten Liegenschaft bestandfrei an die Käuferin übergeben wird. Des weiteren haftet der Verkäufer für die Bestandfreiheit der sub. römisch eins.b genannten Liegenschaft."
Der Kläger kündigte mit der vorliegenden Klage das mit der Beklagten abgeschlossene Bestandverhältnis gemäß § 30 Abs. 2 Z 13 MRG mit der Begründung, mit Kaufvertrag vom 22. Juni 1989 sei die Liegenschaft an die Firma G***** Gesellschaft mbH verkauft worden. Im Punkt 5 des Kaufvertrages sei festgehalten, daß für die Käuferin wesentliche Bedingung für diesen Kaufvertrag die Bestandfreiheit der aufgekündigten Wohnung sei. Der im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsgrund der Veräußerung sei dadurch verwirklicht.Der Kläger kündigte mit der vorliegenden Klage das mit der Beklagten abgeschlossene Bestandverhältnis gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG mit der Begründung, mit Kaufvertrag vom 22. Juni 1989 sei die Liegenschaft an die Firma G***** Gesellschaft mbH verkauft worden. Im Punkt 5 des Kaufvertrages sei festgehalten, daß für die Käuferin wesentliche Bedingung für diesen Kaufvertrag die Bestandfreiheit der aufgekündigten Wohnung sei. Der im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsgrund der Veräußerung sei dadurch verwirklicht.
Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation des Klägers und vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, die im Punkt 4 Abs. 4 des Mietvertrages getroffene Vereinbarung des Kündigungsgrundes der Veräußerung des Hauses sei rechtsunwirksam. Der für den Vermieter bestehende wirtschaftliche Grund, nämlich die Erzielung eines höheren Kaufpreises für ein bestandfreies Objekt, sei von der Rechtsprechung nicht als objektiv wichtiger Kündigungsgrund anerkannt worden.Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation des Klägers und vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, die im Punkt 4 Absatz 4, des Mietvertrages getroffene Vereinbarung des Kündigungsgrundes der Veräußerung des Hauses sei rechtsunwirksam. Der für den Vermieter bestehende wirtschaftliche Grund, nämlich die Erzielung eines höheren Kaufpreises für ein bestandfreies Objekt, sei von der Rechtsprechung nicht als objektiv wichtiger Kündigungsgrund anerkannt worden.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das diesbezügliche Räumungsbegehren ab.
Über den eingangs wiedergegebenen unbestrittenen Sachverhalt hinausgehend traf es folgende wesentliche Feststellungen:
Das Haus S*****straße 88 besteht aus vier Wohneinheiten, die selbständig nutzbar sind. Davon wurde die Wohnung im Dachgeschoß durch nachträglichen Ausbau geschaffen. Der ehemaligen Hausbesorgerwohnung im Keller, die aus zwei kleinen Zimmern, Küche, Bad und WC bestand, wurde im Jahre 1961 wegen Mauerfeuchtigkeit der Benützungskonsens entzogen.
Zwischen den Parteien des Kaufvertrages über die Liegenschaft, auf der sich das Haus S*****straße 88 befindet, herrschte Übereinstimmung, daß wesentliche Bedingung der Käuferin für diesen Kaufvertrag die Bestandfreiheit der Wohnung im ersten Obergeschoß ist.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, nur bei Ein- oder Zweifamilienhäusern stehe ein aufrechtes Bestandverhältnis der Veräußerung hindernd im Wege. Das Haus S*****straße 88 habe aber sowohl im Zeitpunkt des Abschlusses des Bestandvertrages mit der Klägerin als auch im Zeitpunkt des Verkaufes drei selbständig nutzbare Bestandobjekte aufgewiesen. Gemäß § 30 Abs 2 Z 13 MRG habe der Verkauf des Hauses als Kündigungsgrund nicht rechtswirksam vereinbart werden können.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, nur bei Ein- oder Zweifamilienhäusern stehe ein aufrechtes Bestandverhältnis der Veräußerung hindernd im Wege. Das Haus S*****straße 88 habe aber sowohl im Zeitpunkt des Abschlusses des Bestandvertrages mit der Klägerin als auch im Zeitpunkt des Verkaufes drei selbständig nutzbare Bestandobjekte aufgewiesen. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG habe der Verkauf des Hauses als Kündigungsgrund nicht rechtswirksam vereinbart werden können.
Das Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und vertrat die Rechtsansicht, für die Auslegung des Begriffes "Ein- oder Zweifamilienhaus" komme es nicht auf den Wortlaut der Bestimmung des § 1 Abs 4 Z 2 MRG an, sondern allein auf die Anzahl der vermietbaren Objekte, sodaß von einem Wohnhaus mit zumindest drei selbständigen Wohneinheiten auszugehen sei. Im Sinne der Entscheidung 3 Ob 508/88 sei ein besonderes Anliegen des Vermieters auf Auflösbarkeit des Bestandvertrages im Hinblick auf die Mehrzahl der verwertbaren Bestandobjekte zu verneinen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß gerade der gegenständliche Bestandvertrag der Verwertbarkeit der Liegenschaft entgegenstehe, sodaß sich eine Überprüfung der Auswirkungen des mit der Beklagten abgeschlossenen Mietvertrages auf den Kaufpreis erübrige.Das Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und vertrat die Rechtsansicht, für die Auslegung des Begriffes "Ein- oder Zweifamilienhaus" komme es nicht auf den Wortlaut der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG an, sondern allein auf die Anzahl der vermietbaren Objekte, sodaß von einem Wohnhaus mit zumindest drei selbständigen Wohneinheiten auszugehen sei. Im Sinne der Entscheidung 3 Ob 508/88 sei ein besonderes Anliegen des Vermieters auf Auflösbarkeit des Bestandvertrages im Hinblick auf die Mehrzahl der verwertbaren Bestandobjekte zu verneinen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß gerade der gegenständliche Bestandvertrag der Verwertbarkeit der Liegenschaft entgegenstehe, sodaß sich eine Überprüfung der Auswirkungen des mit der Beklagten abgeschlossenen Mietvertrages auf den Kaufpreis erübrige.
Die ordentliche Revision wurde mit der Begründung für zulässig erklärt, daß eine Rechtsprechung über die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung des Kündigungsgrundes des Verkaufes bei einem Haus mit zumindest drei selbständigen Wohneinheiten nicht vorliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Kündigung Folge zu geben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte begehrte in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht zur Begründung des Ausspruches gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgeführt, daß eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob bei einem Haus mit drei selbständigen Wohneinheiten der Verkauf des Hauses rechtswirksam als Kündigungsgrund vereinbart werden kann, nicht vorliegt. Dieser Frage kommt daher erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu.Zutreffend hat das Berufungsgericht zur Begründung des Ausspruches gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgeführt, daß eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob bei einem Haus mit drei selbständigen Wohneinheiten der Verkauf des Hauses rechtswirksam als Kündigungsgrund vereinbart werden kann, nicht vorliegt. Dieser Frage kommt daher erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, das Erstgericht hätte Beweise darüber aufnehmen müssen, daß der Keller als Bestandobjekt überhaupt nicht benutzbar ist und der Dachboden nachträglich ausgebaut wurde. Es liege daher ein "Zweifamilienhaus" vor, sodaß die Vereinbarung des Kündigungsgrundes der Veräußerung des Hauses rechtswirksam sei. Die Gleichartigkeit des Hauses S*****straße 88 mit einem Ein- oder Zweifamilienhaus ergebe sich auch aus der geringen Größe der Nutzfläche und der fehlenden Möglichkeit der Sanierbarkeit. Ohne Auflösung des Mietverhältnisses mit der Beklagten sei im konkreten Fall ein angemessener Kaufpreis nicht erzielbar.
Dazu wurde erwogen: