Rechtssatz RS0070742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070742
Entscheidungsdatum
18.12.2009
Rechtssatz
Ob die Veräußerung des Hauses rechtswirksam als Kündigungsgrund für das Mietrechtsverhältnis einer darin gelegenen Wohnung vereinbart werden kann, richtet sich nicht allein nach der Anzahl der im Bestandobjekt befindlichen Wohnungen, sondern bedarf vielmehr einer Wertung im Einzelfall, vor allem einer Gegenüberstellung der für das Haus erzielbaren Kaufpreise mit und ohne Vermietung des strittigen Bestandobjektes. Ist bei Vermietung ein vernünftiger Kaufpreis nicht erzielbar und daher die Differenz der erzielbaren Kaufpreise sehr erheblich, muss der Kündigungsgrund der Veräußerung des Hauses als "wichtig und bedeutsam" angesehen werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 563/91
Entscheidungstext OGH 10.10.1991 8 Ob 563/91
Veröff: EvBl 1992/102 S 446 = JBl 1992,534
- 6 Ob 81/09v
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
Vgl auch; Bem: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070742
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010
Dokumentnummer
JJR_19911010_OGH0002_0080OB00563_9100000_002