Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Mieter von Geschäftsräumlichkeiten, die er als Ordination benützt, sowie einer Garage im Palais A***** auf Grund der mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeschlossenen Mietverträge vom 1.10.1986 (Ordinationsräume) und 16.3.1987 (Garage).
In Punkt III lit d des Mietvertrages vom 1.10.1986 über die Geschäftsräumlichkeiten - die ausschließlich für eine ärztliche Ordination und als Büro Verwendung finden sollten - wurde vereinbart, daß die Vermieterin zu einer vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses ohne Einhaltung einer Frist berechtigt sei, wenn sie das Palais A***** verkaufe und dem Mieter für die von ihm aus Anlaß des Abschlusses des Mietvertrages vereinbarten Investitionen eine Ablöse zusage, die unter Annahme einer Amortisation in 10 Jahren der noch abgelaufenen Amortisationszeit entspreche, zuzüglich eines Betrages von S 200.000 wertgesichert, zur Abgeltung einer Ersatzordination, Übersiedlungskosten, Kosten der Bekanntmachung des neuen Standortes udgl. Dieser Auflösungsgrund wurde von den Vertragsteilen auch als wichtiger Kündigungsgrund vereinbart. Eine analoge Bestimmung findet sich in dem über die im Palais gelegene Garage abgeschlossenen Mietvertrag vom 16.3.1987 nicht.In Punkt römisch drei Litera d, des Mietvertrages vom 1.10.1986 über die Geschäftsräumlichkeiten - die ausschließlich für eine ärztliche Ordination und als Büro Verwendung finden sollten - wurde vereinbart, daß die Vermieterin zu einer vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses ohne Einhaltung einer Frist berechtigt sei, wenn sie das Palais A***** verkaufe und dem Mieter für die von ihm aus Anlaß des Abschlusses des Mietvertrages vereinbarten Investitionen eine Ablöse zusage, die unter Annahme einer Amortisation in 10 Jahren der noch abgelaufenen Amortisationszeit entspreche, zuzüglich eines Betrages von S 200.000 wertgesichert, zur Abgeltung einer Ersatzordination, Übersiedlungskosten, Kosten der Bekanntmachung des neuen Standortes udgl. Dieser Auflösungsgrund wurde von den Vertragsteilen auch als wichtiger Kündigungsgrund vereinbart. Eine analoge Bestimmung findet sich in dem über die im Palais gelegene Garage abgeschlossenen Mietvertrag vom 16.3.1987 nicht.
Mit Vertrag vom 21.6.1989 erwarb die Klägerin das Palais A*****. Ihr Eigentumsrecht ist seit 11.9.1989 verbüchert.
Die Klägerin kündigte dem Beklagten das Bestandrecht an den Geschäftsräumlichkeiten sowie an der Garage zum 31.1.1991 unter Berufung auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 13 MRG auf. Schon zum Zeitpunkt des Abschlusses der beiden Mietverträge habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin konkrete Verkaufsgespräche geführt. Da der Verkauf sich nicht einfach gestaltet habe, sei diese gezwungen gewesen, für die Dauer der Vertragsverhandlungen zur geschäftlichen Nutzung des Objektes Vermietungen vorzunehmen. Die geschäftliche Verwertung habe sich schwierig gestaltet, weil das Palais A***** zu einem großen Teil aus Prunkräumen bestehe, die einer Vermietung für Büro- und Wohnzwecke nicht zugänglich seien. Den Mietern, mit denen Mietverträge abgeschlossen worden seien und der Verkauf als wichtiger Kündigungsgrund vereinbart worden sei, habe bekannt sein müssen, daß konkrete Verkaufsgespräche schon zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses geführt worden seien. Wenn eine Kündigungsmöglichkeit im Falle eines Verkaufes des Palais ausgeschlossen gewesen wäre, hätten sich die ohnedies schwierigen Verkaufsverhandlungen nicht zu einem Abschluß bringen lassen. Die Möglichkeit der Freimachung der vermieteten Bestandobjekte anläßlich des Verkaufes sei für die Verwertung und Preisbildung von ausschlaggebender Bedeutung gewesen. Das Palais stehe unter Denkmalschutz. Nur wenn der vereinbarte Kündigungsgrund auch durchgesetzt werden könne, sei eine dem Gebäude entsprechende Verwertung, wie die Nutzung als Ausstellungs- oder Veranstaltungsort, Museum oder dgl möglich.Die Klägerin kündigte dem Beklagten das Bestandrecht an den Geschäftsräumlichkeiten sowie an der Garage zum 31.1.1991 unter Berufung auf den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG auf. Schon zum Zeitpunkt des Abschlusses der beiden Mietverträge habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin konkrete Verkaufsgespräche geführt. Da der Verkauf sich nicht einfach gestaltet habe, sei diese gezwungen gewesen, für die Dauer der Vertragsverhandlungen zur geschäftlichen Nutzung des Objektes Vermietungen vorzunehmen. Die geschäftliche Verwertung habe sich schwierig gestaltet, weil das Palais A***** zu einem großen Teil aus Prunkräumen bestehe, die einer Vermietung für Büro- und Wohnzwecke nicht zugänglich seien. Den Mietern, mit denen Mietverträge abgeschlossen worden seien und der Verkauf als wichtiger Kündigungsgrund vereinbart worden sei, habe bekannt sein müssen, daß konkrete Verkaufsgespräche schon zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses geführt worden seien. Wenn eine Kündigungsmöglichkeit im Falle eines Verkaufes des Palais ausgeschlossen gewesen wäre, hätten sich die ohnedies schwierigen Verkaufsverhandlungen nicht zu einem Abschluß bringen lassen. Die Möglichkeit der Freimachung der vermieteten Bestandobjekte anläßlich des Verkaufes sei für die Verwertung und Preisbildung von ausschlaggebender Bedeutung gewesen. Das Palais stehe unter Denkmalschutz. Nur wenn der vereinbarte Kündigungsgrund auch durchgesetzt werden könne, sei eine dem Gebäude entsprechende Verwertung, wie die Nutzung als Ausstellungs- oder Veranstaltungsort, Museum oder dgl möglich.
Der Beklagte beantragte in seinen Einwendungen die Aufhebung der Kündigung. Die nicht näher bestimmte Vereinbarung, daß der Verkauf des Palais A***** ein Kündigungsgrund sein solle, sei ungültig, weil dieser Verkauf den in § 30 Abs 2 MRG genannten Kündigungsgründen weder gleich stehe noch nahe komme. Hinsichtlich des Mietvertrages über die Garage, welche der Benützung der Arztordination diene, fehle es überhaupt an einem vereinbarten Kündigungsgrund im Sinne des § 30 Abs 1 MRG.Der Beklagte beantragte in seinen Einwendungen die Aufhebung der Kündigung. Die nicht näher bestimmte Vereinbarung, daß der Verkauf des Palais A***** ein Kündigungsgrund sein solle, sei ungültig, weil dieser Verkauf den in Paragraph 30, Absatz 2, MRG genannten Kündigungsgründen weder gleich stehe noch nahe komme. Hinsichtlich des Mietvertrages über die Garage, welche der Benützung der Arztordination diene, fehle es überhaupt an einem vereinbarten Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, MRG.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Beide Vorinstanzen kamen rechtlich zu dem Ergebnis, daß der Verkauf des Bestandobjektes nicht wirksam als Kündigungsgrund im Sinne des § 30 Abs 2 Z 13 MRG vereinbart werden könne. Hinsichtlich der aufgekündigten Garage fehle es überhaupt an jeder Grundlage sowie an der Einhaltung des vertraglich vereinbarten Kündigungstermins.Beide Vorinstanzen kamen rechtlich zu dem Ergebnis, daß der Verkauf des Bestandobjektes nicht wirksam als Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG vereinbart werden könne. Hinsichtlich der aufgekündigten Garage fehle es überhaupt an jeder Grundlage sowie an der Einhaltung des vertraglich vereinbarten Kündigungstermins.