Rechtssatz RS0038328
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038328
Entscheidungsdatum
30.07.2013
Norm
ABGB §877
ABGB §879
ABGB §1487
MG §17 Abs2
NeuVG §9 Abs4
Rechtssatz
Verstieß ein Mietvertrag, für dessen Abschluss dem Hauseigentümer eine unzulässige Ablöse gezahlt wurde, bei seinem Abschluss gegen die zwingenden Vorschriften des Preisrechtes, dann ist er zur Gänze nichtig. Die Klage auf Aufhebung des Vertrages (bzw die Einwendung der Nichtigkeit) ist innerhalb der dreißigjährigen Verjährungsfrist zulässig; gemäß § 877 ABGB ist daher die Ablöse zurückzustellen, ohne dass dabei eine kürzere Verjährung der Ablöseforderung Platz greift.Verstieß ein Mietvertrag, für dessen Abschluss dem Hauseigentümer eine unzulässige Ablöse gezahlt wurde, bei seinem Abschluss gegen die zwingenden Vorschriften des Preisrechtes, dann ist er zur Gänze nichtig. Die Klage auf Aufhebung des Vertrages (bzw die Einwendung der Nichtigkeit) ist innerhalb der dreißigjährigen Verjährungsfrist zulässig; gemäß Paragraph 877, ABGB ist daher die Ablöse zurückzustellen, ohne dass dabei eine kürzere Verjährung der Ablöseforderung Platz greift.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 32/61
Entscheidungstext OGH 30.08.1961 1 Ob 32/61
- 2 Ob 322/00t
Entscheidungstext OGH 25.01.2001 2 Ob 322/00t
Vgl auch; Beisatz: Der Bereicherungsrückforderungsanspruch verjährt erst in 30 Jahren. (T1)
Veröff: SZ 74/11
- 3 Ob 66/06m
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 66/06m
Vgl
- 8 ObA 5/13p
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 ObA 5/13p
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0038328
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2013
Dokumentnummer
JJR_19610830_OGH0002_0010OB00032_6100000_002