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Entscheidung 8 ObA 5/13p×

Entscheidung 8 ObA 5/13p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016321 Rechtssatz 19.05.1954Zivilrecht
Gemäß § 877 ABGB hat jeder Teil alles zurückzustellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Teilen Rückforderungsansprüche zu, so brauchen diese nur Zug um Zug erfüllt zu werden. Der Anspruch steht dem Leistenden auc …
RS0016323 Rechtssatz 10.01.1962Zivilrecht
§ 877 ABGB ist grundsätzlich bei allen ungültigen Verträgen anzuwenden, daher auch dann, wenn der Vertrag wegen eines Formmangels ungültig war (wie 3 Ob 333/57 = EvBl 1957/348, 6 Ob 133/61, SZ 23/159 ua).
RS0016466 Rechtssatz 20.03.1936Zivilrecht
Die Geltendmachung der Nichtigkeit eines Vertrages nach § 879 ABGB unterliegt nicht der dreijährigen Verjährung des § 1487 ABGB.
RS0018505 Rechtssatz 06.09.1957Zivilrecht
§ 921 Satz 2 ABGB stellt nichts anders dar als einen Anwendungsfall des § 1435 ABGB. Der aus ihm abgeleitete Anspruch unterliegt, anders als der aus dem ersten Satz des § 921 ABGB abgeleitete Differenzanspruch, grundsätzlich der dreißig jährigen Verjährung, …
RS0020167 Rechtssatz 28.09.1955Zivilrecht
Für Ansprüche aus § 1041 ABGB gilt ebenso wie für Bereicherungsansprüche nicht die Ausnahmsbestimmung des § 1489 ABGB, sondern sofern eine Leistung oder Lieferung im geschäftlichen Betriebe nicht vorliegt, wie im vorliegenden Falle, die dreißigjährige Verjä …
RS0033659 Rechtssatz 26.06.1972Zivilrecht
Die Verjährung der Kondiktion ist unabhängig von der Verjährung des Rechts auf Vertragsanfechtung (hier § 870 ABGB).
RS0038328 Rechtssatz 30.08.1961Zivilrecht
Verstieß ein Mietvertrag, für dessen Abschluss dem Hauseigentümer eine unzulässige Ablöse gezahlt wurde, bei seinem Abschluss gegen die zwingenden Vorschriften des Preisrechtes, dann ist er zur Gänze nichtig. Die Klage auf Aufhebung des Vertrages (bzw die E …
RS0086687 Rechtssatz 22.11.1995Zivilrecht
Die lange, 30jährige Verjährungszeit gilt als Auffangtatbestand. Ist keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, sei es unmittelbar, sei es kraft Analogieschlusses, anwendbar, hat es bei einer Verjährungszeit von 30 Jahren zu bleiben.
RS0120486 Rechtssatz 24.01.2006Zivilrecht
Die mit der Schaffung der Bestimmung des § 1486 ABGB verbundene Absicht des Gesetzgebers, aus dem Bedürfnis der Rechtssicherheit für bestimmte Forderungen eine kurze Verjährungsfrist einzuführen, weil typischerweise gerade bei diesen Geschäften nach längere …
RS0127654 Rechtssatz 13.03.2012Zivilrecht
Der Kondiktionsanspruch nach § 877 ABGB verjährt grundsätzlich erst in 30 Jahren.