Rechtssatz RS0113350
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113350
Entscheidungsdatum
27.06.2006
Rechtssatz
Während der Unterlassungsanspruch zur Abwehr drohender Pfandverschlechterung auch gegen den Dritten im Hinblick auf den Schutz absoluter Rechte gegen Eingriffe verschuldensunabhängig zusteht, gilt dies nicht für den Beseitigungsanspruch gegen den Dritten, der gutgläubig ein Bestandrecht an der Pfandsache erworben hat, wobei wegen der dinglichen Dimension des Mietrechtes, das Rechtsbesitz verschafft, eine analoge Heranziehung der Regeln über den Gutglaubenserwerb des Eigentums naheliegt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 254/99g
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 254/99g
Veröff: SZ 73/40
- 9 Ob 189/00k
Entscheidungstext OGH 22.11.2000 9 Ob 189/00k
- 1 Ob 62/01a
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 62/01a
- 3 Ob 66/06m
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 66/06m
Auch; nur: Dies gilt nicht für den Beseitigungsanspruch gegen den Dritten, der gutgläubig ein Bestandrecht an der Pfandsache erworben hat, wobei wegen der dinglichen Dimension des Mietrechtes, das Rechtsbesitz verschafft, eine analoge Heranziehung der Regeln über den Gutglaubenserwerb des Eigentums naheliegt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113350
Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_0080OB00254_99G0000_003