Begründung:
Die am 24. 2. 1962 geschlossene Ehe des Klägers mit der Erstbeklagten wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 8. 2. 1980, AZ 15 Cg 41/79, geschieden. Aufgrund des Notariatsakts vom 14. 4. 1962 (Ehepakt) waren der Kläger und die Erstbeklagte je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG *****, auf der das Haus ***** gemeinsam errichtet wurde. Der Zweitbeklagte ist ein außerehelicher Sohn der Erstbeklagten. Der Liegenschaftsanteil des Klägers wurde im Exekutionsverfahren AZ E 40/78 des Bezirksgerichts Kufstein am 29. 3. 1979 versteigert und dem Zweitbeklagten als Ersteher um das Meistbot von 373.465 S zugeschlagen. Mit Kaufvertrag vom 27. 4. 1979 verkaufte die Erstbeklagte ihren Hälfteanteil an der genannten Liegenschaft dem Zweitbeklagten. Beim Bezirksgericht Kufstein ist zu AZ F 2/81 zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten ein Verfahren nach den §§ 81 ff EheG anhängig, in dem der Kläger eine Ausgleichszahlung von 500.000 S begehrt. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss vom 27. 1. 1983 bis zum Abschluss des vorliegenden Rechtsstreites unterbrochen.Die am 24. 2. 1962 geschlossene Ehe des Klägers mit der Erstbeklagten wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 8. 2. 1980, AZ 15 Cg 41/79, geschieden. Aufgrund des Notariatsakts vom 14. 4. 1962 (Ehepakt) waren der Kläger und die Erstbeklagte je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG *****, auf der das Haus ***** gemeinsam errichtet wurde. Der Zweitbeklagte ist ein außerehelicher Sohn der Erstbeklagten. Der Liegenschaftsanteil des Klägers wurde im Exekutionsverfahren AZ E 40/78 des Bezirksgerichts Kufstein am 29. 3. 1979 versteigert und dem Zweitbeklagten als Ersteher um das Meistbot von 373.465 S zugeschlagen. Mit Kaufvertrag vom 27. 4. 1979 verkaufte die Erstbeklagte ihren Hälfteanteil an der genannten Liegenschaft dem Zweitbeklagten. Beim Bezirksgericht Kufstein ist zu AZ F 2/81 zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten ein Verfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG anhängig, in dem der Kläger eine Ausgleichszahlung von 500.000 S begehrt. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss vom 27. 1. 1983 bis zum Abschluss des vorliegenden Rechtsstreites unterbrochen.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger mit seiner am 31. 12. 1982 beim Erstgericht eingelangten Klage die Fällung des Urteils, der zwischen dem Beklagten am 27. 4. 1979 geschlossenen Kaufvertrag über die der Erstbeklagten gehörige Hälfte der Liegenschaft EZ ***** KG ***** sei gegenüber dem Kläger ungültig. Der Kläger stützte dieses Begehren im Wesentlichen darauf, dass dieser Kaufvertrag zwischen den beiden Beklagten nur zum Schein abgeschlossen worden sei, um den Liegenschaftsanteil der Erstbeklagten der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach den Bestimmungen der §§ 81 ff EheG zu entziehen. Der Charakter des Scheingeschäfts ergebe sich aus dem Umstand, dass der vereinbarte Kaufpreis weit unter dem Verkehrswert des Liegenschaftsanteils gelegen sei und die Erstbeklagte in dem Haus weiterhin ihren Fremdenverkehrsbetrieb führe. Der Kläger habe ein Interesse an der Feststellung des Vorliegens eines Scheinkaufes, da sich durch die Einbeziehung dieser Liegenschaftshälfte bei der Vermögensauseinandersetzung der auf ihn entfallende Anteil entsprechend erhöhen würde.Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger mit seiner am 31. 12. 1982 beim Erstgericht eingelangten Klage die Fällung des Urteils, der zwischen dem Beklagten am 27. 4. 1979 geschlossenen Kaufvertrag über die der Erstbeklagten gehörige Hälfte der Liegenschaft EZ ***** KG ***** sei gegenüber dem Kläger ungültig. Der Kläger stützte dieses Begehren im Wesentlichen darauf, dass dieser Kaufvertrag zwischen den beiden Beklagten nur zum Schein abgeschlossen worden sei, um den Liegenschaftsanteil der Erstbeklagten der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach den Bestimmungen der Paragraphen 81, ff EheG zu entziehen. Der Charakter des Scheingeschäfts ergebe sich aus dem Umstand, dass der vereinbarte Kaufpreis weit unter dem Verkehrswert des Liegenschaftsanteils gelegen sei und die Erstbeklagte in dem Haus weiterhin ihren Fremdenverkehrsbetrieb führe. Der Kläger habe ein Interesse an der Feststellung des Vorliegens eines Scheinkaufes, da sich durch die Einbeziehung dieser Liegenschaftshälfte bei der Vermögensauseinandersetzung der auf ihn entfallende Anteil entsprechend erhöhen würde.
Die Beklagten bestritten das Vorliegen eines Scheingeschäfts und wendeten ein, dass die vom Kläger begehrte Feststellung für das Aufteilungsverfahren ohne jede rechtliche Bedeutung sei. Die Einbeziehung der von der Erstbeklagten verkauften Liegenschaftshälfte in das Aufteilungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 81 ff EheG sei auch dann möglich, wenn ein Eigentümerwechsel eingetreten sei. Da die Frage, ob die streitgegenständliche Liegenschaftshälfte in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen sei, im außerstreitigen Verfahren zu lösen sei, fehle dem Kläger im vorliegenden Rechtsstreit jegliches Feststellungsinteresse. Bei dem hier geltend gemachten Anspruch handle es sich offensichtlich um einen solchen nach der Anfechtungsordnung. Diesbezüglich fehle es aber an einer vollstreckbaren Forderung des Klägers und überdies wäre das Klagebegehren verfehlt.Die Beklagten bestritten das Vorliegen eines Scheingeschäfts und wendeten ein, dass die vom Kläger begehrte Feststellung für das Aufteilungsverfahren ohne jede rechtliche Bedeutung sei. Die Einbeziehung der von der Erstbeklagten verkauften Liegenschaftshälfte in das Aufteilungsverfahren nach den Bestimmungen der Paragraphen 81, ff EheG sei auch dann möglich, wenn ein Eigentümerwechsel eingetreten sei. Da die Frage, ob die streitgegenständliche Liegenschaftshälfte in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen sei, im außerstreitigen Verfahren zu lösen sei, fehle dem Kläger im vorliegenden Rechtsstreit jegliches Feststellungsinteresse. Bei dem hier geltend gemachten Anspruch handle es sich offensichtlich um einen solchen nach der Anfechtungsordnung. Diesbezüglich fehle es aber an einer vollstreckbaren Forderung des Klägers und überdies wäre das Klagebegehren verfehlt.
Dem entgegnete der Kläger, sein Anspruch stütze sich nicht auf Bestimmungen der Anfechtungsordnung; er begehre die Feststellung des Nichtbestehens eines auf den Kaufvertrag vom 27. 4. 1979 gestützten Rechts oder Rechtsverhältnisses im Sinne des § 228 ZPO. Da diese Feststellungsklage als ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Klägers angesehen werden könne, sei sein Feststellungsinteresse zu bejahen. Es ergebe sich schon aus dem im Aufteilungsverfahren ergangenen Unterbrechungsbeschluss, in dessen Begründung ausgeführt worden sei, dass die Frage, ob der zwischen den Beklagten geschlossene Kaufvertrag als wirksam oder unwirksam anzusehen sei, auch für das Aufteilungsverfahren und seinen Ausgang von wesentlicher Bedeutung sein könnte. Sei der Kaufvertrag rechtsunwirksam, dann sei die Liegenschaft jedenfalls in das eheliche Gebrauchsvermögen einzubeziehen; sei er aber rechtsverbindlich, dann müsse der Außerstreitrichter erst darüber entscheiden, ob § 91 EheG überhaupt zur Anwendung komme und ob das eheliche Gebrauchsvermögen allenfalls in einer Weise verringert worden sei, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Gemeinschaft widerspreche.Dem entgegnete der Kläger, sein Anspruch stütze sich nicht auf Bestimmungen der Anfechtungsordnung; er begehre die Feststellung des Nichtbestehens eines auf den Kaufvertrag vom 27. 4. 1979 gestützten Rechts oder Rechtsverhältnisses im Sinne des Paragraph 228, ZPO. Da diese Feststellungsklage als ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Klägers angesehen werden könne, sei sein Feststellungsinteresse zu bejahen. Es ergebe sich schon aus dem im Aufteilungsverfahren ergangenen Unterbrechungsbeschluss, in dessen Begründung ausgeführt worden sei, dass die Frage, ob der zwischen den Beklagten geschlossene Kaufvertrag als wirksam oder unwirksam anzusehen sei, auch für das Aufteilungsverfahren und seinen Ausgang von wesentlicher Bedeutung sein könnte. Sei der Kaufvertrag rechtsunwirksam, dann sei die Liegenschaft jedenfalls in das eheliche Gebrauchsvermögen einzubeziehen; sei er aber rechtsverbindlich, dann müsse der Außerstreitrichter erst darüber entscheiden, ob Paragraph 91, EheG überhaupt zur Anwendung komme und ob das eheliche Gebrauchsvermögen allenfalls in einer Weise verringert worden sei, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Gemeinschaft widerspreche.
Das Erstgericht, das das Verfahren auf die Frage des Feststellungsinteresses einschränkte (ON 6 S 25), wies das Klagebegehren ab.
Es stellte, abgesehen von dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt, im Wesentlichen fest, dass im Kaufvertrag vom 27. 4. 1979 ein Kaufpreis von 361.330,96 S vereinbart wurde, der durch Übernahme von Schulden und durch Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts zugunsten der Erstbeklagten zu entrichten war. Im Verfahren AZ F 2/81 des Bezirksgerichts Kufstein begehrt der Kläger unter anderem die Hälfte des wirklichen Wertes der ehemals der Erstbeklagten gehörigen Liegenschaftshälfte.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht das Klagebegehren als Feststellungsbegehren. Es verneinte das Vorliegen eines Feststellungsinteresses im Hinblick darauf, dass der Kläger im Verfahren AZ F 2/81 des Bezirksgerichts Kufstein ein Leistungsbegehren betreffend die Liegenschaftshälfte der Erstbeklagten in der Höhe des halben wirklichen Werts derselben gestellt habe. Mit seiner beinahe zwei Jahre nach diesem Leistungsbegehren eingebrachten Feststellungsklage strebe der Kläger die Ungültigkeit des zwischen den Beklagten geschlossenen Kaufvertrags an, um einen höheren dem wirklichen Wert entsprechenden Verkaufserlös für die Liegenschaftshälfte der Erstbeklagten zu erzielen. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht Kufstein begehre der Kläger jedoch auch unter anderem die Hälfte des Verkaufserlöses für die Liegenschaftshälfte der Erstbeklagten, und zwar die Hälfte des wirklichen Werts und nicht die Hälfte des Kaufpreises. Da sohin der mit der Feststellungsklage geltend gemachte Anspruch dem gestellten Leistungsbegehren gleich sei, sei die Leistungsklage das geeignetere Rechtsschutzinstrument und es bestehe kein rechtliches Interesse, eine Feststellungsklage zuzulassen. Dies führe zur Abweisung der Klage.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichts unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden hat, 300.000 S übersteigt.
Das Berufungsgericht führte im Wesentlichen aus, wenn der Kläger sein Begehren auch als Feststellungsklage bezeichne, sei das Gericht an diese rechtliche Qualifikation nicht gebunden; maßgebend für die Qualifikation seines Begehrens sei, unter welchen Tatbestand das Vorbringen zu reihen sei. Wenn wie hier die Ungültigkeit eines Vertrags durch Richterspruch angestrebt werde, liege eine Rechtsgestaltungsklage vor. Überhaupt sei dort, wo das Gesetz die Anfechtbarkeit eines Vertrags einräume, eine bezügliche Klage als Rechtsgestaltungsklage anzusehen. Aufgrund seiner Behauptung, beim Kaufvertrag vom 27. 4. 1979 handle es sich um ein Scheingeschäft, könne sich der Kläger, der auch behaupte, dadurch in seiner Rechtssphäre (Aufteilungsansprüche nach § 81 EheG) berührt worden zu sein, auf die Ungültigkeit dieses Scheingeschäfts berufen. Daraus folge, dass sich der geltend gemachte Anspruch als Rechtsgestaltungsanspruch darstelle, werde doch die Feststellung der Ungültigkeit (Nichtigkeit) des Vertrags gegenüber dem Kläger begehrt. Für eine Rechtsgestaltungsklage sei aber ein besonderes rechtliches Interesse des Klägers, wie es bei Feststellungsklagen gefordert werde, nicht notwendig. Erforderlich sei nur das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Eine Streitanhängigkeit im Hinblick auf das Verfahren AZ F 2/81 des Bezirksgerichts Kufstein liege nicht vor, weil es an der Identität der Ansprüche fehle. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren die Behauptung des Klägers, in Ansehung des Kaufvertrags vom 27. 4. 1979 liege ein Scheingeschäft im Sinne des § 916 ABGB vor, zu prüfen und die von beiden Parteien hiezu angebotenen Beweise aufzunehmen haben.Das Berufungsgericht führte im Wesentlichen aus, wenn der Kläger sein Begehren auch als Feststellungsklage bezeichne, sei das Gericht an diese rechtliche Qualifikation nicht gebunden; maßgebend für die Qualifikation seines Begehrens sei, unter welchen Tatbestand das Vorbringen zu reihen sei. Wenn wie hier die Ungültigkeit eines Vertrags durch Richterspruch angestrebt werde, liege eine Rechtsgestaltungsklage vor. Überhaupt sei dort, wo das Gesetz die Anfechtbarkeit eines Vertrags einräume, eine bezügliche Klage als Rechtsgestaltungsklage anzusehen. Aufgrund seiner Behauptung, beim Kaufvertrag vom 27. 4. 1979 handle es sich um ein Scheingeschäft, könne sich der Kläger, der auch behaupte, dadurch in seiner Rechtssphäre (Aufteilungsansprüche nach Paragraph 81, EheG) berührt worden zu sein, auf die Ungültigkeit dieses Scheingeschäfts berufen. Daraus folge, dass sich der geltend gemachte Anspruch als Rechtsgestaltungsanspruch darstelle, werde doch die Feststellung der Ungültigkeit (Nichtigkeit) des Vertrags gegenüber dem Kläger begehrt. Für eine Rechtsgestaltungsklage sei aber ein besonderes rechtliches Interesse des Klägers, wie es bei Feststellungsklagen gefordert werde, nicht notwendig. Erforderlich sei nur das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Eine Streitanhängigkeit im Hinblick auf das Verfahren AZ F 2/81 des Bezirksgerichts Kufstein liege nicht vor, weil es an der Identität der Ansprüche fehle. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren die Behauptung des Klägers, in Ansehung des Kaufvertrags vom 27. 4. 1979 liege ein Scheingeschäft im Sinne des Paragraph 916, ABGB vor, zu prüfen und die von beiden Parteien hiezu angebotenen Beweise aufzunehmen haben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen; hilfsweise beantragen sie, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Der Kläger hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.