Rechtssatz RS0038965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038965
Entscheidungsdatum
21.10.2020
Rechtssatz
Nur wenn wirklich feststeht, dass ein bereits anhängiger Leistungsstreit alles bringen kann, was mit dem Feststellungsbegehren erreicht werden könnte, oder wenn zumindest über das Leistungsbegehren hinausgehende Forderungen nach menschlichem Ermessen auszuschließen sind, ist im Hinblick auf ein anhängiges Leistungsverfahren das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Deckungspflicht zu verneinen (Berücksichtigung des Umstandes, dass zu den Leistungen aus der Haftpflichtversicherung auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer gehört.).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 3/78
Entscheidungstext OGH 26.01.1978 7 Ob 3/78
- 8 Ob 570/84
Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 570/84
nur: Nur wenn wirklich feststeht, dass ein bereits anhängiger Leistungsstreit alles bringen kann, was mit dem Feststellungsbegehren erreicht werden könnte, oder wenn zumindest über das Leistungsbegehren hinausgehende Forderungen nach menschlichem Ermessen auszuschließen sind, ist im Hinblick auf ein anhängiges Leistungsverfahren das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Deckungspflicht zu verneinen. (T1)
- 7 Ob 18/02a
Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 18/02a
Vgl auch
- 9 ObA 5/04g
Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 ObA 5/04g
nur T1
- 7 Ob 112/05d
Entscheidungstext OGH 08.06.2005 7 Ob 112/05d
nur T1
- 7 Ob 85/05h
Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 85/05h
nur T1
- 7 Ob 291/06d
Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 291/06d
Beisatz: Beabsichtigt der Versicherungsnehmer, das Sachverständigenverfahren in Anspruch zu nehmen, so steht es ihm frei, dieses Verfahren zu beantragen. Unterlässt er dies vor Klagseinbringung und hat auch der Versicherer auf die Durchführung des Verfahrens durch Ablehnung der Versicherungsleistung verzichtet, so kann der Versicherungsnehmer bereits eine Leistungsklage einbringen. Ihm fehlt das nach § 228 ZPO notwendige rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage. (T2)
- 7 Ob 120/10p
Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 120/10p
Auch; Beis wie T2
- 5 Ob 193/10h
Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 193/10h
Vgl auch
- 3 Ob 150/13z
Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 150/13z
- 7 Ob 123/20v
Entscheidungstext OGH 21.10.2020 7 Ob 123/20v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0038965
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2024
Dokumentnummer
JJR_19780126_OGH0002_0070OB00003_7800000_001