Begründung:
Dem zwischen den Parteien geschlossenen Haushaltsbündelversicherungsvertrag betreffend das Haus ***** liegen die Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen (ABH 1996) und die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 1995) zu Grunde.
Art 11 Abs 1 ABS 1995 lautet:Artikel 11, Absatz eins, ABS 1995 lautet:
"Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen."
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21. 2. 2000 die Versicherungsleistung aus den Vorfällen vom 27. 1. 1999, 6. 2. 1999 und 11. 8. 1999 ab, da ihrer Meinung nach kein Einbruch im Sinne der Vertragsbedingungen stattgefunden habe. Sie belehrte die Klägerin dahingehend, dass innerhalb der nächsten 12 Monate im Sinne des § 12 VersVG die Klage auf Gewährung des Versicherungsschutzes beim zuständigen Gericht eingebracht werden müsse, sollte man der Ansicht sein, dass die Ablehnung zu Unrecht erfolge.Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21. 2. 2000 die Versicherungsleistung aus den Vorfällen vom 27. 1. 1999, 6. 2. 1999 und 11. 8. 1999 ab, da ihrer Meinung nach kein Einbruch im Sinne der Vertragsbedingungen stattgefunden habe. Sie belehrte die Klägerin dahingehend, dass innerhalb der nächsten 12 Monate im Sinne des Paragraph 12, VersVG die Klage auf Gewährung des Versicherungsschutzes beim zuständigen Gericht eingebracht werden müsse, sollte man der Ansicht sein, dass die Ablehnung zu Unrecht erfolge.
Die Klägerin begehrt nun die Feststellung, dass die Beklagte für die Vorfälle vom 27. 1. 1999, 6. 2. 1999 und 12. 8. 1999 (gemeint ist offensichtlich der 11. 8. 1999) Versicherungsschutz zu gewähren habe. Zu ihrem rechtlichen Interesse an dem Feststellungsbegehren brachte sie vor, dass über die Höhe des eingetretenen Schadens keine Einigkeit bestehe, sodass nach den Versicherungsbedingungen die Einbringung einer Leistungsklage erst nach Durchführung eines Sachverständigenverfahrens möglich sei. Die Klägerin könne die Schadenshöhe nicht angeben, weil dies eine Sachverständigenfrage sei, die erst mittels eines Sachverständigenverfahrens festgestellt werden müsse.
Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung im Wesentlichen damit, dass es der Klägerin am rechtlichen Interesse an einer Feststellungsklage mangle, da die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche abgelehnt habe.
Die Vorinstanzen kamen zu dem Ergebnis, dass das Sachverständigenverfahren nach Art 11 ABS 1995 nur fakultativ sei und die Versicherungsleistung fällig werde, wenn der Versicherer die Deckung ablehne. Entscheidend sei, dass das vorprozessuale Verhalten des Versicherers beim Versicherungsnehmer das Vertrauen erwecken durfte, eine Entschädigung werde jedenfalls nicht an der fehlenden Durchführung eines Sachverständigenverfahrens scheitern. Durch die Ablehnung habe die Beklagte hier eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie auf die Durchführung des Sachverständigenverfahrens verzichtet habe.Die Vorinstanzen kamen zu dem Ergebnis, dass das Sachverständigenverfahren nach Artikel 11, ABS 1995 nur fakultativ sei und die Versicherungsleistung fällig werde, wenn der Versicherer die Deckung ablehne. Entscheidend sei, dass das vorprozessuale Verhalten des Versicherers beim Versicherungsnehmer das Vertrauen erwecken durfte, eine Entschädigung werde jedenfalls nicht an der fehlenden Durchführung eines Sachverständigenverfahrens scheitern. Durch die Ablehnung habe die Beklagte hier eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie auf die Durchführung des Sachverständigenverfahrens verzichtet habe.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil "wegen der Häufigkeit der Vereinbarung von Versicherungsbedingungen wie der hier gegenständlichen" eine Frage grundsätzlicher rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung zu lösen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag, in eventu wurde ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben. Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (§ 508a Abs 1 ZOI) - nicht zulässig.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil "wegen der Häufigkeit der Vereinbarung von Versicherungsbedingungen wie der hier gegenständlichen" eine Frage grundsätzlicher rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung zu lösen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag, in eventu wurde ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben. Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZOI) - nicht zulässig.
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).