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Entscheidung 7 Ob 291/06d×

Entscheidung 7 Ob 291/06d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob291/06d

Entscheidungsdatum

08.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Nahid A*****, vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung, in eventu Rechnungslegung und Leistung (Gesamtstreit EUR 20.792,40) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2006, GZ 3 R 136/06z-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Klage auf Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers immer zulässig, wenn der Versicherer sie dem Grunde nach bestreitet, der Schaden nicht außer Streit steht und ein nach den Versicherungsbedingungen vorgesehenes Sachverständigenverfahren noch nicht stattgefunden hat (7 Ob 163/03a; RIS-Justiz RS0038854). Der Versicherer verzichtet durch Ablehnung der Deckung auf ein fakultatives Sachverständigenverfahren, wenn er die Versicherungsleistung endgültig ablehnt. Die Entschädigung wird sofort fällig (7 Ob 18/02a; RIS-Justiz RS0080481, RS0081393). Beabsichtigt der Versicherungsnehmer, das Sachverständigenverfahren in Anspruch zu nehmen, so steht es ihm frei, dieses Verfahren zu beantragen. Unterlässt er dies vor Klagseinbringung und hat auch der Versicherer auf die Durchführung des Verfahrens durch Ablehnung der Versicherungsleistung verzichtet, so kann der Versicherungsnehmer bereits eine Leistungsklage einbringen. Ihm fehlt das nach Paragraph 228, ZPO notwendige rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage (7 Ob 18/02a; RIS-Justiz RS0038965 ua).

Da die Beklagte die Versicherungsleistung endgültig ablehnte und die finanziell schlecht gestellte Klägerin ohne Beantragung eines Sachverständigenverfahrens Klage erhob, wurde jedenfalls auf die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens von beiden Parteien verzichtet.

Die Klägerin ist daher bereits zur Erhebung einer Leistungsklage berechtigt. Sie brachte auch in ihrer Klage vor, dass ihre Dauerinvalidität zumindest mit 10 % bestehe. Sie konnte also die Höhe ihres Anspruchs insoweit beziffern. Im gerichtlichen Verfahren über eine Leistungsklage wäre ihr Vorbringen - so ein Prämienverzug nicht erweislich gewesen wäre - durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten, von dessen Kosten sie im Rahmen der Verfahrenshilfe vorläufig befreit gewesen wäre, geprüft worden. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Klägerin daher schon zur Leistungsklage berechtigt gewesen wäre und ihr ein rechtliches Interesse an einer Feststellungsklage fehle, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur. Die Klägerin kann mit einer Leistungsklage alles erreichen, was sie auch mit einem Feststellungsbegehren erreichen könnte vergleiche RIS-Justiz RS0038965). Ihr Einwand, sie hätte aus finanziellen Gründen eine Feststellungsklage einbringen müssen, weil sie die Kosten für ein vorprozessuales Gutachten nicht habe aufbringen können, geht ins Leere. Ein Feststellungsbegehren ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf die Abklärung eines Anspruches der Höhe nach gerichtet. Es ist also zur Erreichung des von der Klägerin angestrebten Zwecks untauglich.

Es wird keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E83702 7Ob291.06d

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdW 2007/695 S 672 - RdW 2007,672 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00291.06D.0308.000

Dokumentnummer

JJT_20070308_OGH0002_0070OB00291_06D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0038854 Rechtssatz 22.11.1961Zivilrecht
Zulässigkeit der Feststellungsklage, wenn bei der Autokaskoversicherung der Versicherer den Anspruch dem Grunde nach bestreitet und ein Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB noch nicht stattgefunden hat (unter Ablehnung von 3 Ob 21/58 = Vers 1958,228 mit …
RS0038965 Rechtssatz 26.01.1978Zivilrecht
Nur wenn wirklich feststeht, dass ein bereits anhängiger Leistungsstreit alles bringen kann, was mit dem Feststellungsbegehren erreicht werden könnte, oder wenn zumindest über das Leistungsbegehren hinausgehende Forderungen nach menschlichem Ermessen auszus …
RS0080471 Rechtssatz 22.02.1990Zivilrecht
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH zu Schiedsverfahrensklauseln in der Sachversicherung ist der Versicherungsnehmer zwar dann, wenn eine Partei das Sachverständigenverfahren verlangt, mangels Fälligkeit der Entschädigung auf die Klage auf Feststellung de …
RS0080481 Rechtssatz 20.10.1988Zivilrecht
Wird die Versicherungsleistung vom Versicherer dem Grund nach abgelehnt, kann der Versicherer im Zivilverfahren nicht mehr unter Hinweis auf das Recht auf ein (fakultatives - "auf Verlangen") Sachverständigenverfahren mangelnde Fälligkeit geltend machen.
RS0081393 Rechtssatz 20.10.1988Zivilrecht
Der Versicherer kann auf die "Einrede des Sachverständigenverfahrens" verzichten, indem er dieses Verfahren - ist es wie im Fall des Art 11 ABS nur fakultativ - nicht "verlangt".
RS0116382 Rechtssatz 17.04.2002Zivilrecht
Es kann nach dem gegenüber den AUVB 1982 geänderten Wortlaut ("kann" statt "hat") kein Zweifel daran bestehen, dass nach Art 15 AUVB 1989/SS300 die Parteien die Entscheidung der Ärztekommission fakultativ beantragen können. Da auf das beiderseitige Recht wi …