Rechtssatz RS0116382
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116382
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Norm
AUVB 1989/SS300 Art15
AUVB 1995 Art15
AUVB 2001 Art15.2
AUVB 2008 Art 16
Rechtssatz
Es kann nach dem gegenüber den AUVB 1982 geänderten Wortlaut ("kann" statt "hat") kein Zweifel daran bestehen, dass nach Art 15 AUVB 1989/SS300 die Parteien die Entscheidung der Ärztekommission fakultativ beantragen können. Da auf das beiderseitige Recht wirksam verzichtet werden kann, ist eine Klage des Versicherungsnehmers vor Ablauf dieser Frist möglich, es sei denn, der Versicherer würde innerhalb der Frist auf seinem Recht der Anrufung der Ärztekommission bestehen. Die Ärztekommission ist also fakultativ zu Gunsten beider Parteien eingerichtet. Dies entspricht auch ihrem Zweck, für den Versicherungsnehmer eine rasche und kostengünstige Entscheidung über die Höhe des Invaliditätsgrades herbeizuführen. Von einem Versicherer, der noch vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des Art 15 Punkt 2. vom Versicherungsnehmer klagsweise in Anspruch genommen wird, kann daher zur Vermeidung von Verzögerungen wohl verlangt werden, dass er den Einwand, seinerseits die Ärztekommission anrufen zu wollen, ungesäumt erhebt.Es kann nach dem gegenüber den AUVB 1982 geänderten Wortlaut ("kann" statt "hat") kein Zweifel daran bestehen, dass nach Artikel 15, AUVB 1989/SS300 die Parteien die Entscheidung der Ärztekommission fakultativ beantragen können. Da auf das beiderseitige Recht wirksam verzichtet werden kann, ist eine Klage des Versicherungsnehmers vor Ablauf dieser Frist möglich, es sei denn, der Versicherer würde innerhalb der Frist auf seinem Recht der Anrufung der Ärztekommission bestehen. Die Ärztekommission ist also fakultativ zu Gunsten beider Parteien eingerichtet. Dies entspricht auch ihrem Zweck, für den Versicherungsnehmer eine rasche und kostengünstige Entscheidung über die Höhe des Invaliditätsgrades herbeizuführen. Von einem Versicherer, der noch vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des Artikel 15, Punkt 2. vom Versicherungsnehmer klagsweise in Anspruch genommen wird, kann daher zur Vermeidung von Verzögerungen wohl verlangt werden, dass er den Einwand, seinerseits die Ärztekommission anrufen zu wollen, ungesäumt erhebt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 56/02i
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 56/02i
- 7 Ob 185/06s
Entscheidungstext OGH 20.12.2006 7 Ob 185/06s
Vgl auch; nur: Da auf das beiderseitige Recht wirksam verzichtet werden kann, ist eine Klage des Versicherungsnehmers vor Ablauf dieser Frist möglich, es sei denn, der Versicherer würde innerhalb der Frist auf seinem Recht der Anrufung der Ärztekommission bestehen. (T1)
Beisatz: Hier: Art 15 AUVB 1995. (T2)
Beisatz: Wenn der Versicherer die Versicherungsleistung endgültig ablehnt, wird der Entschädigungsanspruch sofort fällig. Die Versicherungsleistung kann mit Leistungsklage geltend gemacht werden. (T3)
- 7 Ob 291/06d
Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 291/06d
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Beabsichtigt der Versicherungsnehmer, das Sachverständigenverfahren in Anspruch zu nehmen, so steht es ihm frei, dieses Verfahren zu beantragen. Unterlässt er dies vor Klagseinbringung und hat auch der Versicherer auf die Durchführung des Verfahrens durch Ablehnung der Versicherungsleistung verzichtet, so kann der Versicherungsnehmer bereits eine Leistungsklage einbringen. Ihm fehlt das nach § 228 ZPO notwendige rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage. (T4)
- 7 Ob 51/09i
Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 51/09i
Vgl
- 7 Ob 222/09m
Entscheidungstext OGH 05.05.2010 7 Ob 222/09m
Vgl; Beisatz: Ein Verzicht des Versicherers verwehrt diesem den Einwand der mangelnden Fälligkeit und ermöglicht die Erhebung einer Leistungsklage durch den Versicherungsnehmer. (T5)
Beisatz: Hier: AUVB 2003. (T6)
Beisatz: Mit Rücksicht auf den Zweck der Einrichtung der Ärztekommission, Meinungsverschiedenheiten rasch beizulegen, ist von einem Versicherer, der noch vor Ablauf der in den AUVB vorgesehenen Sechsmonatsfrist vom Versicherungsnehmer klagsweise in Anspruch genommen wird, zur Vermeidung von Verzögerungen zu verlangen, dass er den Einwand, seinerseits die Ärztekommission anrufen zu wollen, ungesäumt erhebt; widrigenfalls ist ein Verzicht der Beklagten, ihrerseits die Ärztekommission zu beantragen, anzunehmen. (T7)
- 7 Ob 220/10v
Entscheidungstext OGH 24.11.2010 7 Ob 220/10v
Auch
- 7 Ob 204/11t
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 204/11t
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7
- 7 Ob 35/12s
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 35/12s
Auch
- 7 Ob 19/12p
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 19/12p
Auch; Beis ähnlich wie T7
- 7 Ob 113/14i
Entscheidungstext OGH 10.09.2014 7 Ob 113/14i
Vgl auch; Beisatz: Die Anrufung der Ärztekommission ist nach Art 16 AUVB 2008 nur fakultativ. (T8); Veröff: SZ 2014/76
- 7 Ob 230/15x
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 230/15x
Vgl; Beis wie T8
- 7 Ob 187/20f
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 7 Ob 187/20f
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116382
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Dokumentnummer
JJR_20020417_OGH0002_0070OB00056_02I0000_001