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Entscheidung 7 Ob 204/11t×

Entscheidung 7 Ob 204/11t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018055 Rechtssatz 02.12.1976Zivilrecht
Der Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht das Versicherungsverhältnis in besonderem Maß.
RS0038854 Rechtssatz 22.11.1961Zivilrecht
Zulässigkeit der Feststellungsklage, wenn bei der Autokaskoversicherung der Versicherer den Anspruch dem Grunde nach bestreitet und ein Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB noch nicht stattgefunden hat (unter Ablehnung von 3 Ob 21/58 = Vers 1958,228 mit …
RS0080481 Rechtssatz 20.10.1988Zivilrecht
Wird die Versicherungsleistung vom Versicherer dem Grund nach abgelehnt, kann der Versicherer im Zivilverfahren nicht mehr unter Hinweis auf das Recht auf ein (fakultatives - "auf Verlangen") Sachverständigenverfahren mangelnde Fälligkeit geltend machen.
RS0081215 Rechtssatz 12.02.1964Zivilrecht
Wenn der Versicherer die Höhe des Anspruches des Versicherungsnehmers auch ohne Angabe näherer Gründe bestreitet, ist bereits eine "Meinungsverschiedenheit" im Sinne des § 14 AKB gegeben; vor Erledigung des Verfahrens ist der Leistungsanspruch nicht fällig.
RS0081393 Rechtssatz 20.10.1988Zivilrecht
Der Versicherer kann auf die "Einrede des Sachverständigenverfahrens" verzichten, indem er dieses Verfahren - ist es wie im Fall des Art 11 ABS nur fakultativ - nicht "verlangt".
RS0082250 Rechtssatz 19.10.1989Zivilrecht
Vor dem Abschluss oder dem endgültigen Scheitern dieses Verfahrens tritt keine Fälligkeit des Leistungsanspruches ein.
RS0116382 Rechtssatz 17.04.2002Zivilrecht
Es kann nach dem gegenüber den AUVB 1982 geänderten Wortlaut ("kann" statt "hat") kein Zweifel daran bestehen, dass nach Art 15 AUVB 1989/SS300 die Parteien die Entscheidung der Ärztekommission fakultativ beantragen können. Da auf das beiderseitige Recht wi …
RS0123222 Rechtssatz 14.02.2008Zivilrecht
Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen ein Teilurteil und einen Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO des Berufungsgerichts findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt.
RS0124809 Rechtssatz 03.06.2009Zivilrecht
Eine qualifizierte Ablehnung nach § 12 Abs 3 VersVG ist nicht alleinige Voraussetzung für die Annahme eines schlüssigen Verzichts des Versicherers auf ein Sachverständigenverfahren.