Rechtssatz RS0124809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124809
Entscheidungsdatum
27.02.2012
Rechtssatz
Eine qualifizierte Ablehnung nach § 12 Abs 3 VersVG ist nicht alleinige Voraussetzung für die Annahme eines schlüssigen Verzichts des Versicherers auf ein Sachverständigenverfahren.Eine qualifizierte Ablehnung nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG ist nicht alleinige Voraussetzung für die Annahme eines schlüssigen Verzichts des Versicherers auf ein Sachverständigenverfahren.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 51/09i
Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 51/09i
Beisatz: Hier: Schlüssiger Verzicht bejaht angesichts der Erklärung des Versicherers, eine Fortsetzung des Schiedsgutachterverfahrens durch Benennung eines Obmanns (im Hinblick auf die bisherigen Verfahrensergebnisse) als „nicht mehr notwendig" anzusehen und dabei festzuhalten, dass der Akt „nunmehr aus der Evidenz" genommen werde. (T1)
- 7 Ob 204/11t
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 204/11t
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124809
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012
Dokumentnummer
JJR_20090603_OGH0002_0070OB00051_09I0000_001