Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Verzicht auf das Schiedsgutachterverfahren abweicht. Sie ist im Sinn der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.
Das Berufungsgericht verweist darauf, dass hier keine Streitfragen vorlägen, die den medizinischen Bereich nicht beträfen; schon deshalb könne sich eine „endgültige Ablehnung“ des Ärztekommissionsverfahrens nicht erübrigen.
Die Revision wendet sich gegen diese Beurteilung und macht geltend, eine ständige Rechtsprechung liege weder dahin vor, dass sich eine endgültige Ablehnung des Ärztekommissionsverfahrens nur dann erübrige, wenn der Versicherer seine Deckungspflicht aus solchen Gründen bestreite, über die naturgemäß nicht die Ärzte, sondern die Gerichte zu entscheiden hätten, noch dahin, dass nur bei solchen Streitfragen eine endgültige Ablehnung der Versicherungsleistung als Verzicht auf die Durchführung der Ärztekommission zu werten sei.
Die Revisionsbeantwortung hält dem entgegen, das Berufungsgericht sei der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gefolgt, wonach der Versicherer nur dann, wenn die Versicherungsleistung „dem Grunde nach“ abgelehnt werde, nicht mehr unter Hinweis auf das fakultative Sachverständigenverfahren mangelnde Fälligkeit einwenden könne; daraus ergebe sich eindeutig, dass dann, wenn der Versicherer - wie hier - seine Leistungsverpflichtung lediglich aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der unfallbedingten Invalidität des Versicherungsnehmers, also nur „der Höhe nach“ bestreite, selbst eine endgültige Ablehnung der Versicherungsleistung das Ärztekommissionsverfahren nicht erübrige.
Dazu ist Folgendes klarzustellen:
Das Schiedsgutachterverfahren dient dazu, „einzelne Voraussetzungen des Anspruchs oder die Höhe des Schadens durch das Schiedsgutachterverfahren durch Sachverständige“ feststellen zu lassen (§ 64 Abs 1 VersVG; in der Unfallversicherung: § 184 Abs 1 VersVG [„... oder das Maß der durch den Unfall herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit“]). Es obliegt den Schiedsgutachtern demnach nicht die Gesamtbeurteilung, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt. Gegenstand des Schiedsgutachterverfahrens ist lediglich die einer Person oder mehreren Personen übertragene Aufgabe, einzelne Tatbestandselemente oder einzelne Tatsachen festzustellen (RIS-Justiz RS0045365, RS0080464). Schiedsgutachter entscheiden nicht, was zwischen den Parteien rechtens ist, sondern sie schaffen bloß die Grundlage für eine solche Entscheidung bzw Streitbereinigung zwischen den Parteien selbst (RIS-Justiz RS0045057). Die Frage, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt, ist von der Kompetenz dieses Verfahrens daher schon grundsätzlich nicht umfasst (RIS-Justiz RS0080449; 7 Ob 126/08t).Das Schiedsgutachterverfahren dient dazu, „einzelne Voraussetzungen des Anspruchs oder die Höhe des Schadens durch das Schiedsgutachterverfahren durch Sachverständige“ feststellen zu lassen (Paragraph 64, Absatz eins, VersVG; in der Unfallversicherung: Paragraph 184, Absatz eins, VersVG [„... oder das Maß der durch den Unfall herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit“]). Es obliegt den Schiedsgutachtern demnach nicht die Gesamtbeurteilung, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt. Gegenstand des Schiedsgutachterverfahrens ist lediglich die einer Person oder mehreren Personen übertragene Aufgabe, einzelne Tatbestandselemente oder einzelne Tatsachen festzustellen (RIS-Justiz RS0045365, RS0080464). Schiedsgutachter entscheiden nicht, was zwischen den Parteien rechtens ist, sondern sie schaffen bloß die Grundlage für eine solche Entscheidung bzw Streitbereinigung zwischen den Parteien selbst (RIS-Justiz RS0045057). Die Frage, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt, ist von der Kompetenz dieses Verfahrens daher schon grundsätzlich nicht umfasst (RIS-Justiz RS0080449; 7 Ob 126/08t).
Demgemäß entscheidet die Ärztekommission auch nach Art 15 Punkt 1 AUVB 2001 lediglich im Fall von Meinungsverschiedenheiten „über Art und Umfang der Unfallfolgen und darüber, in welchem Umfang die eingetretene Beeinträchtigung auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist“. Die (endgültige) rechtliche Beurteilung, ob die Wirbelsäulenbeeinträchtigungen des Klägers überhaupt durch den Unfall vom 23. 10. 2003 verursacht wurden oder damit -wie die Beklagte meint- in gar keinem Kausalzusammenhang stehen (Punkt 4 ihres Einspruchs), ob also überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt, fällt hingegen nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgutachterverfahrens (vgl 7 Ob 126/08t).Demgemäß entscheidet die Ärztekommission auch nach Artikel 15, Punkt 1 AUVB 2001 lediglich im Fall von Meinungsverschiedenheiten „über Art und Umfang der Unfallfolgen und darüber, in welchem Umfang die eingetretene Beeinträchtigung auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist“. Die (endgültige) rechtliche Beurteilung, ob die Wirbelsäulenbeeinträchtigungen des Klägers überhaupt durch den Unfall vom 23. 10. 2003 verursacht wurden oder damit -wie die Beklagte meint- in gar keinem Kausalzusammenhang stehen (Punkt 4 ihres Einspruchs), ob also überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt, fällt hingegen nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgutachterverfahrens vergleiche 7 Ob 126/08t).
Nach diesen Grundsätzen ist - schon mangels Entscheidungskompetenz der Ärztekommission - sowohl den (aktenwidrigen) Ausführungen der Beklagten, die von einer angeblich „lediglich ... der Höhe nach“ erfolgten Bestreitung der begehrten Versicherungsleistung ausgehen, die Grundlage entzogen, als auch den zur Erfolglosigkeit der Klage angestellten Überlegungen des Berufungsgerichts, die sich mithypothetischen Abstimmungsergebnissen einer durch den bisher fehlenden Obmann komplettierten Ärztekommission befassen.
Auch was die von den Vorinstanzen verneinte Fälligkeit des Leistungsanspruchs des Klägers betrifft, kommt den diese Beurteilung bekämpfenden Revisionsausführungen Berechtigung zu:
Die in Art 15 Punkt 3 AUVB 2001 zu Gunsten beider Parteien zum Zweck der Herbeiführung einer raschen und kostengünstigen Entscheidung über die Höhe des Invaliditätsgrades (7 Ob 184/06v mwN) vorgesehene Einrichtung einer Ärztekommission stellt einen Schiedsgutachtervertrag im Sinn des § 184 Abs 1 VersVG (vgl auch § 64 Abs 1 VersVG) dar, dem zwar keine prozesshindernde Wirkung zukommt, der aber bewirkt, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich nicht fällig ist, solange das Ärztekommissionsverfahren nicht durchgeführt wurde (RIS-Justiz RS0081371 und RS0082250; 7 Ob 126/08t).Die in Artikel 15, Punkt 3 AUVB 2001 zu Gunsten beider Parteien zum Zweck der Herbeiführung einer raschen und kostengünstigen Entscheidung über die Höhe des Invaliditätsgrades (7 Ob 184/06v mwN) vorgesehene Einrichtung einer Ärztekommission stellt einen Schiedsgutachtervertrag im Sinn des Paragraph 184, Absatz eins, VersVG vergleiche auch Paragraph 64, Absatz eins, VersVG) dar, dem zwar keine prozesshindernde Wirkung zukommt, der aber bewirkt, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich nicht fällig ist, solange das Ärztekommissionsverfahren nicht durchgeführt wurde (RIS-Justiz RS0081371 und RS0082250; 7 Ob 126/08t).
§ 184 Abs 1 VersVG, auf den die Beklagte ihren Einspruch zunächst offenbar stützte, bestimmt, dass eine von der Ärztekommission getroffene Feststellung dann nicht verbindlich ist, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. In diesem Fall erfolgt die Feststellung durch gerichtliches Urteil (7 Ob 184/06v). Den Standpunkt, dass eine solche, für den Kläger verbindliche Feststellung der Ärztekommission bereits vorliege, hat die Beklagte im Rechtsmittelverfahren aber - zu Recht (vgl 7 Ob 164/98p; RIS-Justiz RS0082506) - nicht mehr aufrecht erhalten; sie vertritt nur noch die Auffassung, es sei weder von einem Verzicht auf die Durchführung des Ärztekommissionsverfahrens auszugehen noch sei es endgültig gescheitert; der Kläger hätte vielmehr die Obmannbestellung veranlassen müssen.Paragraph 184, Absatz eins, VersVG, auf den die Beklagte ihren Einspruch zunächst offenbar stützte, bestimmt, dass eine von der Ärztekommission getroffene Feststellung dann nicht verbindlich ist, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. In diesem Fall erfolgt die Feststellung durch gerichtliches Urteil (7 Ob 184/06v). Den Standpunkt, dass eine solche, für den Kläger verbindliche Feststellung der Ärztekommission bereits vorliege, hat die Beklagte im Rechtsmittelverfahren aber - zu Recht vergleiche 7 Ob 164/98p; RIS-Justiz RS0082506) - nicht mehr aufrecht erhalten; sie vertritt nur noch die Auffassung, es sei weder von einem Verzicht auf die Durchführung des Ärztekommissionsverfahrens auszugehen noch sei es endgültig gescheitert; der Kläger hätte vielmehr die Obmannbestellung veranlassen müssen.
Dazu wurde Folgendes erwogen:
Wie bereits näher ausgeführt, bewirkt die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich nicht fällig ist, solange das Verfahren nicht - wenn auch erfolglos - durchgeführt wurde (stRsp; RIS-Justiz RS0081371; RS0082250); es entspricht jedoch ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass der Versicherer auf die Einrede des Sachverständigenverfahrens verzichten kann, indem er dieses (nach Art 15 Punkt 2 AUVB 2001 nur fakultativ vorgesehene [RIS-Justiz RS0116382]) Verfahren nicht (mehr) verlangt (RIS-Justiz RS0081393; 7 Ob 15/05i mwN; 7 Ob 126/08t) - wenn zB die Versicherungsleistung dem Grunde nach abgelehnt wird; der Versicherer kann dann im Zivilverfahren nicht mehr unter Hinweis auf das Recht auf ein solches Verfahren mangelnde Fälligkeit geltend machen (RIS-Justiz RS0080481; RS0081369).Wie bereits näher ausgeführt, bewirkt die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich nicht fällig ist, solange das Verfahren nicht - wenn auch erfolglos - durchgeführt wurde (stRsp; RIS-Justiz RS0081371; RS0082250); es entspricht jedoch ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass der Versicherer auf die Einrede des Sachverständigenverfahrens verzichten kann, indem er dieses (nach Artikel 15, Punkt 2 AUVB 2001 nur fakultativ vorgesehene [RIS-Justiz RS0116382]) Verfahren nicht (mehr) verlangt (RIS-Justiz RS0081393; 7 Ob 15/05i mwN; 7 Ob 126/08t) - wenn zB die Versicherungsleistung dem Grunde nach abgelehnt wird; der Versicherer kann dann im Zivilverfahren nicht mehr unter Hinweis auf das Recht auf ein solches Verfahren mangelnde Fälligkeit geltend machen (RIS-Justiz RS0080481; RS0081369).
Dabei ist -wie die Revisionsbeantwortung zutreffend aufzeigt- entscheidend, dass das vorprozessuale Verhalten des Versicherers beim Versicherungsnehmer nicht das Vertrauen erwecken darf, eine Entschädigungsleistung werde jedenfalls nicht an der fehlenden Durchführung eines Sachverständigenverfahrens scheitern (RIS-Justiz RS0080481 [T1 und T2]). Ein solcher Verzicht kann daher auch schlüssig erfolgen und wird immer dann angenommen, wenn der Versicherer die Versicherungsleistung „endgültig ablehnt“. In diesem Fall, der jedenfalls dann vorliegt, wenn der Versicherer qualifiziert nach § 12 Abs 3 VersVG mit Klagsfristsetzung die Deckung ablehnt (Garger, Das Sachverständigenverfahren im Versicherungsvertragsrecht, 73 und 82; 7 Ob 133/04s), wird der Entschädigungsanspruch sofort fällig (RIS-Justiz RS0080481; 7 Ob 126/08t mwN).Dabei ist -wie die Revisionsbeantwortung zutreffend aufzeigt- entscheidend, dass das vorprozessuale Verhalten des Versicherers beim Versicherungsnehmer nicht das Vertrauen erwecken darf, eine Entschädigungsleistung werde jedenfalls nicht an der fehlenden Durchführung eines Sachverständigenverfahrens scheitern (RIS-Justiz RS0080481 [T1 und T2]). Ein solcher Verzicht kann daher auch schlüssig erfolgen und wird immer dann angenommen, wenn der Versicherer die Versicherungsleistung „endgültig ablehnt“. In diesem Fall, der jedenfalls dann vorliegt, wenn der Versicherer qualifiziert nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG mit Klagsfristsetzung die Deckung ablehnt (Garger, Das Sachverständigenverfahren im Versicherungsvertragsrecht, 73 und 82; 7 Ob 133/04s), wird der Entschädigungsanspruch sofort fällig (RIS-Justiz RS0080481; 7 Ob 126/08t mwN).
Dem in der Revisionsbeantwortung vertretenen Standpunkt, wonach ein schlüssiger Verzicht auf die Durchführung des Sachverständigenverfahrens „unstrittig nur dann“ vorliege, wenn eine solche endgültige Ablehnung in dieser Form ausgesprochen werde, während eine (nur) begründete Ablehnung nach § 12 Abs 2 VersVG jedenfalls noch nicht als konkludenter Verzicht auf das Sachverständigenverfahren gedeutet werden könne (so Garger aaO), kann hingegen nicht gefolgt werden; der Rechtsprechung des erkennenden Senats entspricht es vielmehr, dass eine qualifizierte Ablehnung nach § 12 Abs 3 VersVG nicht alleinige Voraussetzung für die Annahme eines schlüssigen Verzichts des Versicherers auf ein Sachverständigenverfahren ist (7 Ob 15/05i).Dem in der Revisionsbeantwortung vertretenen Standpunkt, wonach ein schlüssiger Verzicht auf die Durchführung des Sachverständigenverfahrens „unstrittig nur dann“ vorliege, wenn eine solche endgültige Ablehnung in dieser Form ausgesprochen werde, während eine (nur) begründete Ablehnung nach Paragraph 12, Absatz 2, VersVG jedenfalls noch nicht als konkludenter Verzicht auf das Sachverständigenverfahren gedeutet werden könne (so Garger aaO), kann hingegen nicht gefolgt werden; der Rechtsprechung des erkennenden Senats entspricht es vielmehr, dass eine qualifizierte Ablehnung nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG nicht alleinige Voraussetzung für die Annahme eines schlüssigen Verzichts des Versicherers auf ein Sachverständigenverfahren ist (7 Ob 15/05i).
Demgemäß hat die Berufungsbeantwortung (noch) den - zutreffenden - Standpunkt vertreten, die endgültige Ablehnung der Versicherungsleistung sei „lediglich eine Form“ des schlüssigen Verzichts auf die Durchführung der Ärztekommission. Ein solcher Verzicht ist aus dem Scheiben vom 26. 6. 2007 aber eindeutig abzuleiten: Hat die Beklagte darin doch ausdrücklich dargelegt, dass die Benennung eines Obmanns „nicht mehr notwendig“ sei, weil auch Frau Dr. J***** (als Vertrauensärztin auf Seiten des Klägers) dem Gutachten des von der Beklagten beauftragten Arztes zustimme, und gleichzeitig angekündigt, dass der Akt „nunmehr aus der Evidenz“ genommen werde. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Kläger diese Erklärung nicht dahin verstehen durfte, die Beklagte bringe damit zum Ausdruck, dass eine weitere Fortsetzung des Schiedsgutachterverfahrens sinnlos sei, weil der Kläger in diesem Verfahren (infolge der mitgeteilten Zustimmung seiner Vertrauensärztin) erfolglos geblieben sei, und dass die Beklagte „den Akt nunmehr aus der Evidenz“ nehme, weil sie den Anspruch des Klägers schon dem Grunde nach für -zur Gänze- nicht berechtigt halte.
Zu Recht beruft sich die Revision hier unter anderem auch auf die Entscheidung 7 Ob 197/05d. Danach ist ein schlüssiger Verzicht des beklagten Versicherers auf ein fakultatives Sachverständigenverfahren nämlich (bereits) darin zu erblicken, dass er nach Rücksprache mit seinem Sachverständigen den (niedriger als vom Kläger verlangt) liquidierten Wiederbeschaffungswert als „in Ordnung“ befunden bestätigt und auf der bereits übermittelten eigenen Totalschadensabrechnung beharrt. Vom Empfängerhorizont des Klägers (bzw seines bereits damals eingeschalteten rechtsanwaltlichen Vertreters) sei diese Erklärung nämlich „so aufzufassen, dass sie (= die Beklagte) kein Sachverständigenverfahren begehre, sondern vielmehr einer Klageführung entgegensehe“.
Dementsprechend kann die hier zu beurteilende Erklärung, vom - wie die Revisionsbeantwortung selbst festhält - maßgebenden Empfängerhorizont aus betrachtet, ebenfalls nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte ein Schiedsgutachterverfahren nicht (mehr) begehrt. Dem im Revisionsverfahren vertretenen gegenteiligen Standpunkt (es werde „klar zum Ausdruck gebracht“, dass die Beklagte „gerade nicht auf die Entscheidung der Ärztekommission verzichten wollte“ - nur dahin habe der Kläger die Mitteilung verstehen dürfen), fehlt schon deshalb die Grundlage, weil dabei nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird:
Insoweit beruft sich die Beklagte nämlich darauf, sie habe im Schreiben vom 26. 6. 2007 lediglich mitgeteilt, dass aufgrund der „gegebenen Umstände (Vorliegen von zwei übereinstimmenden Gutachten)“ von ihr aus keine weiteren Schritte gesetzt würden, um die Benennung eines Obmanns voranzutreiben. „Zwei übereinstimmende Gutachten“ liegen aber in Wahrheit gar nicht vor. Es steht vielmehr fest, dass die von der Ärztekammer bestellte ärztliche Vertreterin des Klägers (Dr. J*****) „ohne eigene Erstellung von Befund und Gutachten“ (lediglich) ihre Übereinstimmung mit dem vom Gutachter der Beklagten erstellten Gutachten „mitgeteilt“ hat. Eines der nach Art 15 Punkt 4 Satz 3 AUVB 2001 erforderlichen beiden „Gutachten“, die nach der zitierten Bestimmung die Grenzen für eine allfällige Entscheidung des Obmanns vorzugeben hätten, war hier somit gar nicht vorhanden.Insoweit beruft sich die Beklagte nämlich darauf, sie habe im Schreiben vom 26. 6. 2007 lediglich mitgeteilt, dass aufgrund der „gegebenen Umstände (Vorliegen von zwei übereinstimmenden Gutachten)“ von ihr aus keine weiteren Schritte gesetzt würden, um die Benennung eines Obmanns voranzutreiben. „Zwei übereinstimmende Gutachten“ liegen aber in Wahrheit gar nicht vor. Es steht vielmehr fest, dass die von der Ärztekammer bestellte ärztliche Vertreterin des Klägers (Dr. J*****) „ohne eigene Erstellung von Befund und Gutachten“ (lediglich) ihre Übereinstimmung mit dem vom Gutachter der Beklagten erstellten Gutachten „mitgeteilt“ hat. Eines der nach Artikel 15, Punkt 4 Satz 3 AUVB 2001 erforderlichen beiden „Gutachten“, die nach der zitierten Bestimmung die Grenzen für eine allfällige Entscheidung des Obmanns vorzugeben hätten, war hier somit gar nicht vorhanden.
Außerdem ist die Beklagte darauf zu verweisen, dass sie in ihrem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl selbst (noch) den Standpunkt vertreten hat, es liege bereits eine (die Anspruchsablehnung rechtfertigende) Einschätzung der vom Kläger angerufenen Ärztekommission vor, die „inhaltlich richtig und für den Kläger sohin verbindlich“ sei (vgl dazu: § 184 Abs 1 VersVG; 7 Ob 184/06v), wobei nur „vorsorglich“ auch mangelnde Fälligkeit des Klagsanspruchs eingewendet wurde (ON 3).Außerdem ist die Beklagte darauf zu verweisen, dass sie in ihrem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl selbst (noch) den Standpunkt vertreten hat, es liege bereits eine (die Anspruchsablehnung rechtfertigende) Einschätzung der vom Kläger angerufenen Ärztekommission vor, die „inhaltlich richtig und für den Kläger sohin verbindlich“ sei vergleiche dazu: Paragraph 184, Absatz eins, VersVG; 7 Ob 184/06v), wobei nur „vorsorglich“ auch mangelnde Fälligkeit des Klagsanspruchs eingewendet wurde (ON 3).
Aus den dargelegten Gründen kann somit -auch unter Berücksichtigung des an die Annahme eines schlüssigen Verzichts auf das Sachverständigenverfahren anzulegenden strengen Maßstabs (RIS-Justiz RS0014570; 7 Ob 164/98p mwN) - nicht unterstellt werden, ein verständiger Versicherungsnehmer hätte angesichts des Schreibens vom 26. 6. 2007 irgendwelche Zweifel am Vorliegen eines solchen Verzichts haben müssen; mit der ausdrücklichen Erklärung, eine Fortsetzung des Schiedsgutachterverfahrens durch Benennung eines Obmanns (im Hinblick auf die bisherigen Verfahrensergebnisse) als „nicht mehr notwendig“ anzusehen und dabei festzuhalten, dass der Akt „nunmehr aus der Evidenz“ genommen werde, brachte nämlich auch der hier beklagte Versicherer eindeutig zum Ausdruck, dass bereits einer Klageführung entgegengesehen (und auf eine Weiterführung des eingeleiteten Sachverständigenverfahrens verzichtet) werde (vgl 7 Ob 197/05d).Aus den dargelegten Gründen kann somit -auch unter Berücksichtigung des an die Annahme eines schlüssigen Verzichts auf das Sachverständigenverfahren anzulegenden strengen Maßstabs (RIS-Justiz RS0014570; 7 Ob 164/98p mwN) - nicht unterstellt werden, ein verständiger Versicherungsnehmer hätte angesichts des Schreibens vom 26. 6. 2007 irgendwelche Zweifel am Vorliegen eines solchen Verzichts haben müssen; mit der ausdrücklichen Erklärung, eine Fortsetzung des Schiedsgutachterverfahrens durch Benennung eines Obmanns (im Hinblick auf die bisherigen Verfahrensergebnisse) als „nicht mehr notwendig“ anzusehen und dabei festzuhalten, dass der Akt „nunmehr aus der Evidenz“ genommen werde, brachte nämlich auch der hier beklagte Versicherer eindeutig zum Ausdruck, dass bereits einer Klageführung entgegengesehen (und auf eine Weiterführung des eingeleiteten Sachverständigenverfahrens verzichtet) werde vergleiche 7 Ob 197/05d).
Schon aufgrund dieser Fallgestaltung kommt dem Umstand, dass die Beklagte den Deckungsanspruch nicht qualifiziert nach § 12 Abs 3 VersVG abgelehnt hat, keine Bedeutung zu: Anders als in der Entscheidung 7 Ob 164/98p, auf die sich die Beklagte weiterhin beruft, hat ihr der Kläger hier aufgrund ihrer Anfrage nämlich ausdrücklich mitgeteilt, dass er die weitere Durchführung der Ärztekommission wünsche; aufgrund der zitierten Erklärungen in dem ihm daraufhin übermittelten Schreiben der Beklagten musste er daher davon ausgehen, dass sie auf allfällige weitere Veranlassungen im Sachverständigenverfahren (zwecks Obmannbestellung), also auf dessen Fortsetzung, verzichte.Schon aufgrund dieser Fallgestaltung kommt dem Umstand, dass die Beklagte den Deckungsanspruch nicht qualifiziert nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG abgelehnt hat, keine Bedeutung zu: Anders als in der Entscheidung 7 Ob 164/98p, auf die sich die Beklagte weiterhin beruft, hat ihr der Kläger hier aufgrund ihrer Anfrage nämlich ausdrücklich mitgeteilt, dass er die weitere Durchführung der Ärztekommission wünsche; aufgrund der zitierten Erklärungen in dem ihm daraufhin übermittelten Schreiben der Beklagten musste er daher davon ausgehen, dass sie auf allfällige weitere Veranlassungen im Sachverständigenverfahren (zwecks Obmannbestellung), also auf dessen Fortsetzung, verzichte.
Da sich die Vorinstanzen - ausgehend von einer anderen Rechtsansicht (schon im Hinblick auf die angeblich fehlende Fälligkeit des Klagsanspruchs) - mit der auch aus anderen Gründen bestrittenen Klagsforderung nicht weiter befasst und dazu keine Feststellungen getroffen haben, sind die Urteile beider Instanzen unter Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.