Entscheidungsgründe:
Der Kläger stürzte am 1. 3. 2000 beim Schifahren und zog sich ein Prellung der linken Schulter zu. Er war bei der Beklagten unfallversichert. Dem betreffenden Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 1994 für den Kompaktunfallschutz (AUVB 1994-K) zugrunde, deren Art 15 lautet:Der Kläger stürzte am 1. 3. 2000 beim Schifahren und zog sich ein Prellung der linken Schulter zu. Er war bei der Beklagten unfallversichert. Dem betreffenden Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 1994 für den Kompaktunfallschutz (AUVB 1994-K) zugrunde, deren Artikel 15, lautet:
1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in welchem Umfang die eingetretene Beeinträchtigung auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflussung der Unfallfolgen durch Krankheiten oder Gebrechen sowie im Falle des Art 7, Pkt. 6, entscheidet die Ärztekommission.1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in welchem Umfang die eingetretene Beeinträchtigung auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflussung der Unfallfolgen durch Krankheiten oder Gebrechen sowie im Falle des Artikel 7,, Pkt. 6, entscheidet die Ärztekommission.
2. In den nach Pkt. 1 der Ärztekommission zur Entscheidung vorbehaltenen Meinungsverschiedenheiten kann der Versicherungsnehmer innerhalb von 6 Monaten nach Zugang der Erklärung des Versicherers gemäß Art 14, Pkt. 1 unter Bekanntgabe seiner Forderung Widerspruch erheben und die Entscheidung der Ärztekommission beantragen.2. In den nach Pkt. 1 der Ärztekommission zur Entscheidung vorbehaltenen Meinungsverschiedenheiten kann der Versicherungsnehmer innerhalb von 6 Monaten nach Zugang der Erklärung des Versicherers gemäß Artikel 14,, Pkt. 1 unter Bekanntgabe seiner Forderung Widerspruch erheben und die Entscheidung der Ärztekommission beantragen.
3. Das Recht, die Entscheidung der Ärztekommission zu beantragen, steht auch dem Versicherer zu.
4. Für die Ärztekommission bestimmen Versicherer und Versicherungsnehmer je einen in der österreichischen Ärzteliste eingetragenen Arzt. Wenn ein Vertragsteil innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung keinen Arzt benennt, wird dieser von der für den Wohnsitz des Versicherten zuständigen Ärztekammer bestellt. Die beiden Ärzte bestellen einvernehmlich vor Beginn ihrer Tätigkeit einen weiteren Arzt als Obmann, der für den Fall, dass sie sich nicht oder nur zum Teil einigen sollten, im Rahmen der durch die Gutachten der beiden Ärzte gegebenen Grenzen entscheidet.
Einigen sich die beiden Ärzte über die Person des Obmannes nicht, wird ein für den Versicherungsfall zuständiger medizinischer Sachverständiger durch die für den Wohnsitz des Versicherten zuständige Ärztekammer als Obmann bestellt.
5. Der Versicherer ist verpflichtet, sich von den Ärzten der Kommission untersuchen zu lassen und sich jenen Maßnahmen zu unterziehen, die diese Kommission für notwendig hält.
6. Die Ärztekommission hat über ihre Tätigkeit ein Protokoll zu führen; in diesem ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. Bei Nichteinigung hat jeder Arzt seine Auffassung im Protokoll gesondert niederzulegen. Ist eine Enscheidung durch den Obmann erforderlich, legt auch er sie mit Begründung in einem Protokoll nieder. Die Akten des Verfahrens werden vom Versicherer verwahrt.
7. Die Kosten der Ärztekommission werden von ihr festgesetzt und sind im Verhältnis des Obsiegens vom Versicherer und Versicherungsnehmer zu tragen. Im Falle des Art 7, Pkt. 6 trägt die Kosten, wer die Neufeststellung verlangt hat. Der Anteil der Kosten, die der Versicherungsnehmer zu tragen hat, ist mit 10 % der für Tod und Invalidität zusammen versicherten Summe, höchstens jedoch mit 25 % des strittigen Betrages begrenzt.7. Die Kosten der Ärztekommission werden von ihr festgesetzt und sind im Verhältnis des Obsiegens vom Versicherer und Versicherungsnehmer zu tragen. Im Falle des Artikel 7,, Pkt. 6 trägt die Kosten, wer die Neufeststellung verlangt hat. Der Anteil der Kosten, die der Versicherungsnehmer zu tragen hat, ist mit 10 % der für Tod und Invalidität zusammen versicherten Summe, höchstens jedoch mit 25 % des strittigen Betrages begrenzt.
Mit Schreiben vom 24. 7. 2000 erstattete der Kläger der Beklagten über seinen Sturz am 1. 3. 2000 eine Schadensmeldung. Die Beklagte holte daraufhin ein unfallchirurgisch-fachärztliches Gutachten ein. Der Gutachter Univ. Doz. Dr. Ernst S***** kam in diesem Gutachten vom 7. 1. 2002 zum Schluss, dass sich "eine Verletzungsfolge nicht objektivieren" lasse und "sämtliche Problemstellungen ausschließlich auf degenerativ bedingte Veränderungen zurückzuführen" seien. Unter Hinweis auf dieses, in Kopie beigelegte Gutachten lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 23. 1. 2002 daher eine Zahlung aus dem Schadensfall vom 1. 3. 2000 ab. Hierauf begehrte der Kläger mit Schreiben vom 13. 6. 2002 eine Entscheidung der Ärztekommission im Sinne des Art 15 der Versicherungsbedingungen. Gemäß Z 4 dieses Artikels nominierte er am 26. 6. 2002 den ihn behandelnden Arzt Dr. Bernhard G*****, während die Beklagte ihrerseits Univ. Doz. Dr. S***** in die Ärztekommission bestellte. Unstrittig ist, dass das Gutachten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht erstattet worden ist.Mit Schreiben vom 24. 7. 2000 erstattete der Kläger der Beklagten über seinen Sturz am 1. 3. 2000 eine Schadensmeldung. Die Beklagte holte daraufhin ein unfallchirurgisch-fachärztliches Gutachten ein. Der Gutachter Univ. Doz. Dr. Ernst S***** kam in diesem Gutachten vom 7. 1. 2002 zum Schluss, dass sich "eine Verletzungsfolge nicht objektivieren" lasse und "sämtliche Problemstellungen ausschließlich auf degenerativ bedingte Veränderungen zurückzuführen" seien. Unter Hinweis auf dieses, in Kopie beigelegte Gutachten lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 23. 1. 2002 daher eine Zahlung aus dem Schadensfall vom 1. 3. 2000 ab. Hierauf begehrte der Kläger mit Schreiben vom 13. 6. 2002 eine Entscheidung der Ärztekommission im Sinne des Artikel 15, der Versicherungsbedingungen. Gemäß Ziffer 4, dieses Artikels nominierte er am 26. 6. 2002 den ihn behandelnden Arzt Dr. Bernhard G*****, während die Beklagte ihrerseits Univ. Doz. Dr. S***** in die Ärztekommission bestellte. Unstrittig ist, dass das Gutachten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht erstattet worden ist.
Am 21. 1. 2003 brachte der Kläger die gegenständliche Klage beim Erstgericht ein, mit der er von der Beklagten auf Grund des Vorfalles vom 1. 3. 2000 eine Versicherungsleistung von EUR 12.961,93 (sA) begehrt. Der Betrag sei spätestens am 1. 2. 2001 fällig gewesen. Mehr als ein halbes Jahr nachdem er gemäß Art 15 AUVB 1994-K die Entscheidung der Ärztekommission begehrt habe, sei noch "überhaupt nichts geschehen", sodass nun das Gericht über seine Ansprüche zu entscheiden habe.Am 21. 1. 2003 brachte der Kläger die gegenständliche Klage beim Erstgericht ein, mit der er von der Beklagten auf Grund des Vorfalles vom 1. 3. 2000 eine Versicherungsleistung von EUR 12.961,93 (sA) begehrt. Der Betrag sei spätestens am 1. 2. 2001 fällig gewesen. Mehr als ein halbes Jahr nachdem er gemäß Artikel 15, AUVB 1994-K die Entscheidung der Ärztekommission begehrt habe, sei noch "überhaupt nichts geschehen", sodass nun das Gericht über seine Ansprüche zu entscheiden habe.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der Anspruch des Klägers sei im Hinblick auf das Nichtvorliegen einer gutachterlichen Stellungnahme der Ärztekommission nicht fällig. Der Kläger habe die Verzögerung bei der Schadensfeststellung selbst zu vertreten, weil der von ihm in die Ärztekommission gewählte Facharzt für Orthopädie Dr. Bernhard G***** eine zweckdienliche Mitarbeit verweigere. In Absprache mit Univ. Doz. Dr. S***** hätte der Genannte ein schriftliches Vorgutachten erstellen sollen, aber trotz mehrmaliger Urgenz nicht erstattet.
Die Parteien stellten außer Streit, dass die Ärztekommission bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz am 6. 6. 2003 nicht entschieden hatte.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest:
Univ. Doz. Dr. Ernst S***** urgierte bei Dr. Bernhard G***** die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens mit Schreiben vom 16. 8. 2002, vom 9. 11. 2002 und 17. 2. 2003. Dr. G***** erstattete am 3. 3. 2003 ein Gutachten und übermittelte dieses an Univ. Doz. Dr. S*****. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beklagte Partei in irgendeiner Art und Weise das Verfahren nach Art 15 der AUVB 1994-K behindert.Univ. Doz. Dr. Ernst S***** urgierte bei Dr. Bernhard G***** die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens mit Schreiben vom 16. 8. 2002, vom 9. 11. 2002 und 17. 2. 2003. Dr. G***** erstattete am 3. 3. 2003 ein Gutachten und übermittelte dieses an Univ. Doz. Dr. S*****. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beklagte Partei in irgendeiner Art und Weise das Verfahren nach Artikel 15, der AUVB 1994-K behindert.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, wenn Umfang und Art einer behaupteten Unfallfolge strittig seien, so sei zwingend die Ärztekommission anzurufen, deren Zweck es sei, unter vorläufiger Vermeidung eines Prozesses kostensparend Klarheit auf medizinischer Seite herbeizuführen. Vor dem Abschluss oder dem endgültigen Scheitern des Ärztekommissionsverfahrens seien daher Ansprüche des Versicherungsnehmers nicht fällig. Selbst wenn die Rechtsansicht des Klägers, der Ärztekommission sei zuzumuten, binnen 6 Monaten zu entscheiden, richtig sein sollte, wäre für den Kläger nichts gewonnen. Entgegen dessen Ansicht wäre eine Säumnis der Ärztekommission nämlich nicht der Beklagten zuzurechnen, die auf den Gang des Verfahrens der Ärztekommission ebenso wenig oder viel Einfluss habe wie der Kläger. Dass die Beklagte den Gang dieses Verfahrens verzögere, habe nicht festgestellt werden können. Der Kläger sei ein Vorbringen darüber schuldig geblieben, welches konkrete Tun und/oder Unterlassen er der Beklagten überhaupt vorwerfe.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht führte im Wesentlichen aus, die Parteien hätten - was nun nicht mehr obligatorisch, sondern fakultativ möglich sei - über rechtzeitigen Antrag des Klägers ein Ärztekommissionsverfahren vereinbart. Sie hätten sich also in das Schiedsgutachterverfahren eingelassen, von dem der Kläger nun, ohne dass das Verfahren endgültig gescheitert wäre, nicht einseitig abgehen könne. Das Argument des Klägers, es könne dem Versicherungsnehmer nicht zugemutet werden, endlos auf eine Entscheidung der Ärztekommission zu warten, sei zutreffend und verständlich. Nach den §§ 64, 184 VersVG erfolge die Feststellung ua dann durch Urteil, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen könnten oder wollten oder sie verzögerten. In der Lehre werde vertreten, dass jeder Vertragsteil, der selbst diese Umstände zu vertreten habe bzw herbeiführe (etwa durch mangelnde Mitwirkung), mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfolgreich den Rechtsweg beschreiten könne. Für das Ausbleiben oder die Verzögerung sei derjenige beweispflichtig, der vor Beendigung des Schiedsgutachterverfahrens den Rechtsweg beschreite. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass der vom Kläger benannte Facharzt Dr. G***** sein Gutachten bis 3. 3. 2003 nicht erstattet habe. Ob die Gründe dafür in der Sphäre des Genannten lägen oder dem Kläger (etwa mangels Mitwirkung) anzulasten seien, könne mangels darauf abzielender Behauptungen nicht beurteilt werden. Der Beklagten könne nicht vorgeworfen werden, am Verfahren nicht mitzuwirken bzw dessen Beendigung zu verhindern. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen erscheine es nicht ausgeschlossen, bei Säumnis eines Mitgliedes der Ärztekommission mit Umbestellung bzw Neubestellung durch die Ärztekammer vorzugehen. Beide Parteien hätten vorgebracht, dass sie mit einer Umbestellung einverstanden gewesen wären. Diese Möglichkeit habe der Kläger nicht in Anspruch genommen, es sei auch keine Frist vereinbart oder nachträglich gesetzt worden, deren Überschreitung eine verlässliche Beurteilung der "Verzögerung" ermöglichen würde. Bedenke man, dass auch in Gerichtsverfahren die Einholung von Sachverständigengutachten je nach Lage des Einzelfalles unterschiedlich lange und längere Zeiträume in Anspruch nehme und bei Entscheidungen der Ärztekommission mehrere Personen an der Entscheidungsfindung bzw Gutachtenerstattung mitwirkten, erscheine die Festsetzung einer starren Grenze von 6 Monaten, wie sie der Kläger anstrebe, nicht entsprechend. Lege man keine starre Frist fest und sei auch keine vereinbart worden, verbleibe es dabei, dass der ordentliche Rechtsweg nur dann beschritten werden könne, wenn das Schiedsgutachterverfahren beendet wurde, endgültig scheitere oder eine ungebührliche Verzögerung eintrete, die dem Scheitern gleichgestellt werden könne. Eine maßgebliche Verzögerung liege nur bei einer über den normalen Zeitraum weit hinausgehenden Verschleppung der Gutachtenserstattung vor, wobei ein Jahr die äußerste Grenze sei. Davon könne hier keine Rede sein, weil Dr. G***** am 3. 3. 2003 ein Gutachten an Univ. Doz. Dr. S***** übermittelt habe. Da auch diesem und dem Obmann ein gewisser Zeitraum für die Ausarbeitung dieser Stellungnahmen einzuräumen sei, der bis zum Schluss der Streitverhandlung am 6. 6. 2003 keinesfalls überschritten worden sei, könne von einem Scheitern bzw einer einem solchen gleichzusetzenden Verzögerung der Tätigkeit der Ärztekommission nicht ausgegangen werden.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht führte im Wesentlichen aus, die Parteien hätten - was nun nicht mehr obligatorisch, sondern fakultativ möglich sei - über rechtzeitigen Antrag des Klägers ein Ärztekommissionsverfahren vereinbart. Sie hätten sich also in das Schiedsgutachterverfahren eingelassen, von dem der Kläger nun, ohne dass das Verfahren endgültig gescheitert wäre, nicht einseitig abgehen könne. Das Argument des Klägers, es könne dem Versicherungsnehmer nicht zugemutet werden, endlos auf eine Entscheidung der Ärztekommission zu warten, sei zutreffend und verständlich. Nach den Paragraphen 64,, 184 VersVG erfolge die Feststellung ua dann durch Urteil, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen könnten oder wollten oder sie verzögerten. In der Lehre werde vertreten, dass jeder Vertragsteil, der selbst diese Umstände zu vertreten habe bzw herbeiführe (etwa durch mangelnde Mitwirkung), mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfolgreich den Rechtsweg beschreiten könne. Für das Ausbleiben oder die Verzögerung sei derjenige beweispflichtig, der vor Beendigung des Schiedsgutachterverfahrens den Rechtsweg beschreite. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass der vom Kläger benannte Facharzt Dr. G***** sein Gutachten bis 3. 3. 2003 nicht erstattet habe. Ob die Gründe dafür in der Sphäre des Genannten lägen oder dem Kläger (etwa mangels Mitwirkung) anzulasten seien, könne mangels darauf abzielender Behauptungen nicht beurteilt werden. Der Beklagten könne nicht vorgeworfen werden, am Verfahren nicht mitzuwirken bzw dessen Beendigung zu verhindern. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen erscheine es nicht ausgeschlossen, bei Säumnis eines Mitgliedes der Ärztekommission mit Umbestellung bzw Neubestellung durch die Ärztekammer vorzugehen. Beide Parteien hätten vorgebracht, dass sie mit einer Umbestellung einverstanden gewesen wären. Diese Möglichkeit habe der Kläger nicht in Anspruch genommen, es sei auch keine Frist vereinbart oder nachträglich gesetzt worden, deren Überschreitung eine verlässliche Beurteilung der "Verzögerung" ermöglichen würde. Bedenke man, dass auch in Gerichtsverfahren die Einholung von Sachverständigengutachten je nach Lage des Einzelfalles unterschiedlich lange und längere Zeiträume in Anspruch nehme und bei Entscheidungen der Ärztekommission mehrere Personen an der Entscheidungsfindung bzw Gutachtenerstattung mitwirkten, erscheine die Festsetzung einer starren Grenze von 6 Monaten, wie sie der Kläger anstrebe, nicht entsprechend. Lege man keine starre Frist fest und sei auch keine vereinbart worden, verbleibe es dabei, dass der ordentliche Rechtsweg nur dann beschritten werden könne, wenn das Schiedsgutachterverfahren beendet wurde, endgültig scheitere oder eine ungebührliche Verzögerung eintrete, die dem Scheitern gleichgestellt werden könne. Eine maßgebliche Verzögerung liege nur bei einer über den normalen Zeitraum weit hinausgehenden Verschleppung der Gutachtenserstattung vor, wobei ein Jahr die äußerste Grenze sei. Davon könne hier keine Rede sein, weil Dr. G***** am 3. 3. 2003 ein Gutachten an Univ. Doz. Dr. S***** übermittelt habe. Da auch diesem und dem Obmann ein gewisser Zeitraum für die Ausarbeitung dieser Stellungnahmen einzuräumen sei, der bis zum Schluss der Streitverhandlung am 6. 6. 2003 keinesfalls überschritten worden sei, könne von einem Scheitern bzw einer einem solchen gleichzusetzenden Verzögerung der Tätigkeit der Ärztekommission nicht ausgegangen werden.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen gewesen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einbringung einer Leistungsklage bei Säumigkeit eines Schiedsgutachters im Anwendungsbereich des § 184 VersVG zulässig sei, nicht vorliege.Die ordentliche Revision sei zuzulassen gewesen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einbringung einer Leistungsklage bei Säumigkeit eines Schiedsgutachters im Anwendungsbereich des Paragraph 184, VersVG zulässig sei, nicht vorliege.
Gegen das Urteil der zweiten Instanz richtet sich die Revision des Klägers, der unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, die bekämpfte Entscheidung, allenfalls auch das Ersturteil, aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht bzw das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte stellt in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, in eventu ihm keine Folge zu geben.