Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist zulässig und - allerdings nicht im Sinn des Klägers - insoweit berechtigt, als bereits eine abschließende Beurteilung des Rechtsstreites möglich ist.
Die im Rekurs geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die im Rekurs geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der im Rekurs umfangreich dargelegte Umstand, daß der Kläger in den Verfahren gegen den Versicherer und gegen den Gutachter Dr. L***** jeweils in erster Instanz obsiegt hat, in den höheren Instanzen aber jeweils unterlegen ist, kann seinen Prozeßstandpunkt ebensowenig stützen wie der Verweis auf die jeweilige Entscheidungsbegründungen des Berufungsgerichtes, mit denen er das behauptete anwaltliche Fehlverhalten für den Prozeßverlust im Verfahren 9 Cg 422/89 begründen will. Eine Bindungswirkung dieser Entscheidungen für den hier vorliegenden Rechtsstreit ist schon aufgrund der mangelnden Parteiidentität zu verneinen.
Dem Kläger ist zwar beizupflichten, daß die im Verfahren 9 Cg 422/89 vom Beklagten aufgestellte Prozeßbehauptung, es liege ein bindendes Schiedsgutachten für den Invaliditätsgrad des Klägers vor, aus rechtlicher Sicht nicht richtig war. Eine Einigung über den Invaliditätsgrad zwischen zwei zu Gutachtern bestellten Ärzten, die ohne ein den Vorschriften des Art 14 Z 3 bis 5 AUVB 1965 entsprechendes Verfahren zu einer gemeinsamen Meinung über den Invaliditätsgrad zustande kam, stellt (schon mangels Obmannbestellung) keine Entscheidung der Ärztekommission im Sinne der zitierten Bestimmung dar. Daran konnte insbesondere auch der ausdrückliche Hinweis der Ärzte, daß ihrerseits "die Anrufung der Ärztekommission derzeit nicht ins Auge gefaßt wird", keinen Zweifel offenlassen (vgl die diesbezüglichen Ausführungen in 7 Ob 42/95).Dem Kläger ist zwar beizupflichten, daß die im Verfahren 9 Cg 422/89 vom Beklagten aufgestellte Prozeßbehauptung, es liege ein bindendes Schiedsgutachten für den Invaliditätsgrad des Klägers vor, aus rechtlicher Sicht nicht richtig war. Eine Einigung über den Invaliditätsgrad zwischen zwei zu Gutachtern bestellten Ärzten, die ohne ein den Vorschriften des Artikel 14, Ziffer 3 bis 5 AUVB 1965 entsprechendes Verfahren zu einer gemeinsamen Meinung über den Invaliditätsgrad zustande kam, stellt (schon mangels Obmannbestellung) keine Entscheidung der Ärztekommission im Sinne der zitierten Bestimmung dar. Daran konnte insbesondere auch der ausdrückliche Hinweis der Ärzte, daß ihrerseits "die Anrufung der Ärztekommission derzeit nicht ins Auge gefaßt wird", keinen Zweifel offenlassen vergleiche die diesbezüglichen Ausführungen in 7 Ob 42/95).
Der Beklagte konnte auch nicht davon ausgehen, daß das Gericht die Außerstreitstellung, der Aktenvermerk vom 13. 12. 1988 stelle die Entscheidung der Ärztekommission betreffend die Invalidität des Klägers dar, nicht beachten und dennoch davon ausgehen werde, daß keine solche Entscheidung vorliege. Denn selbst die nicht bedingungsgemäß - unter Mißachtung der in den Versicherungsbedingungen festgelegten Verfahrensregeln - erfolgte Feststellung des Invaliditätsgrades durch Sachverständige kann im Fall der Billigung der Verfahrensabweichungen durch beide Parteien verbindliche Wirkung entfalten, sofern sie nicht offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht (SZ 54/167). Der Beklagte mußte daher davon ausgehen, daß sich das Gericht an diese Außerstreitstellung gebunden erachten werde. Denn sie konnte nur dahin aufgefaßt werden, daß beide Parteien ungeachtet dessen, daß die Verfahrensvorschriften der AUVB nicht eingehalten wurden, im Rahmen ihrer Dispositionsfähigkeit von der grundsätzlichen Beachtlichkeit der Einigung der beiden Gutachter über den Invaliditätsgrad ausgehen (vgl VersR 1995, 607) und daß somit nur mehr strittig ist, ob die damit als grundsätzlich bindend im Sinn des § 184 Abs 1 VersVG und Art 14 Z 1 AUVB zu betrachtende Feststellung des Invaliditätsgrades offenbar unrichtig ist.Der Beklagte konnte auch nicht davon ausgehen, daß das Gericht die Außerstreitstellung, der Aktenvermerk vom 13. 12. 1988 stelle die Entscheidung der Ärztekommission betreffend die Invalidität des Klägers dar, nicht beachten und dennoch davon ausgehen werde, daß keine solche Entscheidung vorliege. Denn selbst die nicht bedingungsgemäß - unter Mißachtung der in den Versicherungsbedingungen festgelegten Verfahrensregeln - erfolgte Feststellung des Invaliditätsgrades durch Sachverständige kann im Fall der Billigung der Verfahrensabweichungen durch beide Parteien verbindliche Wirkung entfalten, sofern sie nicht offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht (SZ 54/167). Der Beklagte mußte daher davon ausgehen, daß sich das Gericht an diese Außerstreitstellung gebunden erachten werde. Denn sie konnte nur dahin aufgefaßt werden, daß beide Parteien ungeachtet dessen, daß die Verfahrensvorschriften der AUVB nicht eingehalten wurden, im Rahmen ihrer Dispositionsfähigkeit von der grundsätzlichen Beachtlichkeit der Einigung der beiden Gutachter über den Invaliditätsgrad ausgehen vergleiche VersR 1995, 607) und daß somit nur mehr strittig ist, ob die damit als grundsätzlich bindend im Sinn des Paragraph 184, Absatz eins, VersVG und Artikel 14, Ziffer eins, AUVB zu betrachtende Feststellung des Invaliditätsgrades offenbar unrichtig ist.
Der Rechtsanwalt ist aufgrund des Bevollmächtigungsvertrages zur sachgemäßen Vertretung seines Klienten verpflichtet (AnwBl 1990, 42 ua). Er haftet für den Mangel der besonderen Kenntnisse bei der Ausführung des übernommenen Geschäftes (5 Ob 613/82). Er hat alles vorzukehren, um die Rechte seines Klienten zu schützen und alles zu vermeiden, was die Stellung seines Klienten zu gefährden geeignet sein kann (AnwBl 1982, 313). Handeln unter Zugrundelegung einer vertretbaren Rechtsansicht ist jedoch auch bei der Unrichtigkeit an sich keine Verletzung der gebotenen Sorgfalt (vgl Reischauer in Rummel2 II, Rz 15 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).Der Rechtsanwalt ist aufgrund des Bevollmächtigungsvertrages zur sachgemäßen Vertretung seines Klienten verpflichtet (AnwBl 1990, 42 ua). Er haftet für den Mangel der besonderen Kenntnisse bei der Ausführung des übernommenen Geschäftes (5 Ob 613/82). Er hat alles vorzukehren, um die Rechte seines Klienten zu schützen und alles zu vermeiden, was die Stellung seines Klienten zu gefährden geeignet sein kann (AnwBl 1982, 313). Handeln unter Zugrundelegung einer vertretbaren Rechtsansicht ist jedoch auch bei der Unrichtigkeit an sich keine Verletzung der gebotenen Sorgfalt vergleiche Reischauer in Rummel2 römisch zwei, Rz 15 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Diese zur Anwaltshaftung entwickelten Grundsätze führen im vorliegenden Fall zu folgenden Erwägungen:
Der Beklagte hat offenbar selbst erkannt, daß die Einigung der beiden Schiedsgutachter auf eine Minderung des Beinwertes von 12 % ohne Billigung des Klägers keine Entscheidung der Ärztekommission im Sinn der Versicherungsbedingungen darstellt, wies er doch zunächst in einem Schreiben an Dr. L***** auf die Notwendigkeit der Fortsetzung des Ärztekommissionsverfahrens hin. Durch die Weigerung des Versicherers, dieses Sachverständigenverfahren fortzusetzen, war das Schiedsgutachterverfahren aber noch nicht endgültig gescheitert. Der Beklagte hätte ungeachtet dieser Weigerung die beiden bereits bestellten Gutachter zu einem Vorgehen im Sinn des Art 14 Z 3 AUVB, somit zur Bestellung eines weiteren Arztes als Obmann veranlassen und im Fall der Uneinigkeit hierüber eine Obmannbestellung durch die zuständige Landesärztekammer veranlassen können. Bei pflichtwidrigem Verhalten der bereits bestellten Gutachter wäre auf die Bestellung anderer Ärzte durch die Landesärztekammer im Sinn des Art 14 Z 3, dritter Absatz AUVB 1965 zu dringen gewesen.Der Beklagte hat offenbar selbst erkannt, daß die Einigung der beiden Schiedsgutachter auf eine Minderung des Beinwertes von 12 % ohne Billigung des Klägers keine Entscheidung der Ärztekommission im Sinn der Versicherungsbedingungen darstellt, wies er doch zunächst in einem Schreiben an Dr. L***** auf die Notwendigkeit der Fortsetzung des Ärztekommissionsverfahrens hin. Durch die Weigerung des Versicherers, dieses Sachverständigenverfahren fortzusetzen, war das Schiedsgutachterverfahren aber noch nicht endgültig gescheitert. Der Beklagte hätte ungeachtet dieser Weigerung die beiden bereits bestellten Gutachter zu einem Vorgehen im Sinn des Artikel 14, Ziffer 3, AUVB, somit zur Bestellung eines weiteren Arztes als Obmann veranlassen und im Fall der Uneinigkeit hierüber eine Obmannbestellung durch die zuständige Landesärztekammer veranlassen können. Bei pflichtwidrigem Verhalten der bereits bestellten Gutachter wäre auf die Bestellung anderer Ärzte durch die Landesärztekammer im Sinn des Artikel 14, Ziffer 3,, dritter Absatz AUVB 1965 zu dringen gewesen.
Dieses Vorgehen wäre allerdings mit einem nicht unbeträchtlichen Aufwand verbunden gewesen, hätte zu weiteren Verzögerungen bei der Schadensabwicklung geführt und wäre zudem mit dem Risiko verbunden gewesen, daß der Invaliditätsgrad mit einem noch niedrigeren Wert als 12 % festgesetzt werde. Zudem war die Erwägung naheliegend, daß aller Wahrscheinlichkeit nach die Obmannwahl, die Fortsetzung des Schiedsverfahrens und die Entscheidung der dann bedingungskonform zusammengesetzten Ärztekommission kein von der Einigung der beiden Schiedsgutachter abweichendes Ergebnis gebracht hätte.
Demgegenüber war die Einbringung einer Leistungsklage - ohne vorherige Fortsetzung und bedingungsgemäßen Abschluß des Schiedsverfahrens - insoweit mit einem Prozeßrisiko behaftet, als dem Versicherer der Einwand der mangelnden Fälligkeit offenstand, sollte der Beklagte auf dem Standpunkt beharren, daß - noch - keine Entscheidung der Ärztekommission vorliege. Denn nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Schiedsgutachtervertrag, der gemäß Art 14 der AUVB 1965 zwischen dem Kläger und dem Versicherer geschlossen wurde, zwar keine prozeßhindernde Wirkung zu, doch ist der Anspruch in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich nicht fällig, solange das Schiedsgutachterverfahren nicht durchgeführt wurde (SZ 62/167; VersRdSch 1993/317 ua). Es entspricht zwar weiters auch der Rechtsprechung, daß die Einrede der mangelnden Fälligkeit keinen Erfolg haben kann, wenn der Versicherer auf die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens - wenn auch bloß schlüssig - verzichtet hat (ebenfalls VersRdSch 1993/317 mwN). Ob allerdings im hier vorliegenden Fall die Ansicht des Versicherers, daß das Schiedsgutachterverfahren nicht fortzusetzen sei, seitens des Gerichtes als schlüssiger Verzicht auf die Einholung einer Entscheidung der Ärztekommission aufgefaßt werde, war nicht mit Sicherheit abzusehen, weil nach der Rechtsprechung an die Annahme eines solchen Verzichtes ein strenger Maßstab anzulegen ist (VersR 1995, 607). Die Begründung des Versicherers, daß bereits eine Entscheidung der Ärztekommission vorliege, könnte auch dahin ausgelegt werden, daß der Versicherer gerade nicht auf eine solche Entscheidung verzichten wolle. Die Einschätzung, daß die Leistungsklage wegen mangelnder Fälligkeit abgewiesen werde, war somit zumindest vertretbar.Demgegenüber war die Einbringung einer Leistungsklage - ohne vorherige Fortsetzung und bedingungsgemäßen Abschluß des Schiedsverfahrens - insoweit mit einem Prozeßrisiko behaftet, als dem Versicherer der Einwand der mangelnden Fälligkeit offenstand, sollte der Beklagte auf dem Standpunkt beharren, daß - noch - keine Entscheidung der Ärztekommission vorliege. Denn nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Schiedsgutachtervertrag, der gemäß Artikel 14, der AUVB 1965 zwischen dem Kläger und dem Versicherer geschlossen wurde, zwar keine prozeßhindernde Wirkung zu, doch ist der Anspruch in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich nicht fällig, solange das Schiedsgutachterverfahren nicht durchgeführt wurde (SZ 62/167; VersRdSch 1993/317 ua). Es entspricht zwar weiters auch der Rechtsprechung, daß die Einrede der mangelnden Fälligkeit keinen Erfolg haben kann, wenn der Versicherer auf die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens - wenn auch bloß schlüssig - verzichtet hat (ebenfalls VersRdSch 1993/317 mwN). Ob allerdings im hier vorliegenden Fall die Ansicht des Versicherers, daß das Schiedsgutachterverfahren nicht fortzusetzen sei, seitens des Gerichtes als schlüssiger Verzicht auf die Einholung einer Entscheidung der Ärztekommission aufgefaßt werde, war nicht mit Sicherheit abzusehen, weil nach der Rechtsprechung an die Annahme eines solchen Verzichtes ein strenger Maßstab anzulegen ist (VersR 1995, 607). Die Begründung des Versicherers, daß bereits eine Entscheidung der Ärztekommission vorliege, könnte auch dahin ausgelegt werden, daß der Versicherer gerade nicht auf eine solche Entscheidung verzichten wolle. Die Einschätzung, daß die Leistungsklage wegen mangelnder Fälligkeit abgewiesen werde, war somit zumindest vertretbar.
Die dritte Möglichkeit, für die sich der Beklagte letztlich entschieden hat, lag darin, eine Leistungsklage mit der Behauptung einzubringen, daß der bereits vorliegende "Schiedsspruch" offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweiche, wie dies in Art 14 Abs 1 letzter Halbsatz und § 184 VersVG vorgesehen ist. Diese Vorgangsweise hatte zwar den Nachteil, daß das Gericht nur mehr auf letztere Frage einzugehen hatte und nicht allein ausschlaggebend sein konnte, ob ein vom Gericht beigezogener Sachverständiger und der erkennende Richter einen höheren Invaliditätsgrad als zustehend ansehen werde. Daß das Gericht letztlich entscheiden werde, daß eine offensichtliche Unrichtigkeit des "Schiedsspruches" nicht vorliege, obgleich der Gerichtsgutachter von einer 20 %igen Minderung des Beinwertes ausging und die sich in Geld niederschlagende Differenz SDie dritte Möglichkeit, für die sich der Beklagte letztlich entschieden hat, lag darin, eine Leistungsklage mit der Behauptung einzubringen, daß der bereits vorliegende "Schiedsspruch" offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweiche, wie dies in Artikel 14, Absatz eins, letzter Halbsatz und Paragraph 184, VersVG vorgesehen ist. Diese Vorgangsweise hatte zwar den Nachteil, daß das Gericht nur mehr auf letztere Frage einzugehen hatte und nicht allein ausschlaggebend sein konnte, ob ein vom Gericht beigezogener Sachverständiger und der erkennende Richter einen höheren Invaliditätsgrad als zustehend ansehen werde. Daß das Gericht letztlich entscheiden werde, daß eine offensichtliche Unrichtigkeit des "Schiedsspruches" nicht vorliege, obgleich der Gerichtsgutachter von einer 20 %igen Minderung des Beinwertes ausging und die sich in Geld niederschlagende Differenz S
481.470 betrug, war für den Beklagten auch als sachkundigen Vertreter des Klägers keineswegs mit Bestimmtheit vorhersehbar. Die einzelfallbezogene Rechtsprechung zu den §§ 64 und 184 VersVG ließ keinen Rückschluß auf den Ausgang der eingebrachten Leistungsklage zu. Die Ansicht, daß die auf die Behauptung der offensichtlichen Unrichtigkeit des "Schiedsgutachtens" gegründete Leistungsklage zielführend sein werde, war zumindest vertretbar.481.470 betrug, war für den Beklagten auch als sachkundigen Vertreter des Klägers keineswegs mit Bestimmtheit vorhersehbar. Die einzelfallbezogene Rechtsprechung zu den Paragraphen 64 und 184 VersVG ließ keinen Rückschluß auf den Ausgang der eingebrachten Leistungsklage zu. Die Ansicht, daß die auf die Behauptung der offensichtlichen Unrichtigkeit des "Schiedsgutachtens" gegründete Leistungsklage zielführend sein werde, war zumindest vertretbar.
Der Kläger wirft dem Beklagten auch nicht vor, die Leistungsklage erhoben zu haben, anstatt das Schiedsgutachterverfahren fortzusetzen. Er erblickt den Anwaltsfehler vielmehr darin, daß der Beklagte das Vorliegen einer Entscheidung der Ärztekommission außer Streit gestellt, diese Außerstreitstellung nicht widerrufen und in der außerordentlichen Revision nicht releviert hat, ob die Außerstreitstellung für das Gericht bindend oder als bloße Rechtsmeinung unbeachtlich sei.
Der Beklagte hat zwar, nachdem er bereits in der Klage behauptet hatte, daß die Einigung der Gutachter "an und für sich schon als Entscheidung der Ärztekommission anzusehen" sei, in einer Replik zur Klagebeantwortung davon abweichend behauptet, daß es sich dabei "lediglich um eine unverbindliche Absprache" gehandelt habe und nicht um eine Entscheidung der Ärztekommission, so daß diese Einigung auch nicht verbindlich im Sinn des Art 14 Abs 1 AUVB (und § 184 VersVG) sei. Auf dieses Vorbringen reagierte der dort beklagte Versicherer aber umgehend mit dem Einwand der mangelnden Fälligkeit, sollte die Übereinkunft nicht als Entscheidung der Ärztekommission anzusehen sein (ON 6 in 9 Cg 422/89).Der Beklagte hat zwar, nachdem er bereits in der Klage behauptet hatte, daß die Einigung der Gutachter "an und für sich schon als Entscheidung der Ärztekommission anzusehen" sei, in einer Replik zur Klagebeantwortung davon abweichend behauptet, daß es sich dabei "lediglich um eine unverbindliche Absprache" gehandelt habe und nicht um eine Entscheidung der Ärztekommission, so daß diese Einigung auch nicht verbindlich im Sinn des Artikel 14, Absatz eins, AUVB (und Paragraph 184, VersVG) sei. Auf dieses Vorbringen reagierte der dort beklagte Versicherer aber umgehend mit dem Einwand der mangelnden Fälligkeit, sollte die Übereinkunft nicht als Entscheidung der Ärztekommission anzusehen sein (ON 6 in 9 Cg 422/89).
Mangels der daraufhin vorgenommenen Außerstreitstellung, daß der Aktenvermerk vom 13. 12. 1988 "die Entscheidung der Ärztekommission" darstelle, hätte der Beklagte daher riskiert, daß dem Einwand der mangelnden Fälligkeit entsprechend das Klagebegehren abgewiesen werde und damit der bis dahin aufgelaufene Prozeßaufwand im Verfahren 9 Cg 422/89 vergeblich gewesen wäre. Zudem war, wie bereits ausgeführt, die Einschätzung, daß die im Fall der Abweisung des Klagebegehrens aus dem Grund der mangelnden Fälligkeit vorzunehmende Fortsetzung des Schiedsgutachterverfahrens kein besseres Ergebnis als die bereits erfolgte Einigung der Schiedsgutachter bringen werde, zumindest nicht unrealistisch. Es kann deshalb dem Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, daß er von einem Widerruf der Außerstreitstellung nach dem Vorliegen des Gutachtens des vom Gericht im Verfahren 9 Cg 422/89 bestellten Sachverständigen Abstand nahm und die Frage, ob die Außerstreitstellung rechtswirksam gewesen sei, in der außerordentlichen Revision nicht aufgeworfen hat.
Daß sich der Beklagte von den aufgezeigten Möglichkeiten, entweder das Schiedsgutachterverfahren fortzusetzen oder die Leistungsklage einzubringen und darauf zu vertrauen, daß der vom Versicherer erhobene Einwand der mangelnden Fälligkeit vom Gericht infolge schlüssigen Verzichtes auf die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens als wirkungslos beurteilt werde, oder sein Leistungsbegehren auf die Behauptung zu stützen, es liege eine Entscheidung der Schiedsgutachter vor, die allerdings infolge ihrer offenkundigen Unrichtigkeit nicht verbindlich sei, für letzteres Vorgehen entschieden hat, kann ihm daher bei Abwägung aller Umstände nicht als schuldhaft unsachgemäßes Vorgehen angelastet werden. Auch die beiden anderen Möglichkeiten hätten für den Kläger bestimmte, oben aufgezeigte Risken und mögliche Nachteile mit sich gebracht. Eine auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die einzuschlagende Vorgangsweise abstellende Betrachtung führt zu dem Ergebnis, daß nicht mit entsprechender Sicherheit abzuschätzen war, welche Art der Durchsetzung der behaupteten Ansprüche des Klägers am ehesten zum Ziel führen und welche am ehesten zum Scheitern verurteilt sein werde. Es war auch bei der vom Kläger zu fordernden Rechtskundigkeit insbesondere nicht eindeutig vorherzusehen, daß die Einklagung des Differenzbetrages unter Berufung auf die offenbare Unrichtigkeit des "Schiedsgutachtens" die geringsten Erfolgchancen haben werde.
Der Umstand, daß im Vorverfahren 16 Cg 340/93t des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz der vom Kläger gegen den Schiedsgutachter Dr. L***** erhobene Schuldvorwurf am Prozeßverlust verneint wurde, bildet hiezu keinen Widerspruch. Die Verneinung der Anwaltshaftung ist vielmehr darin begründet, daß dem Beklagten wegen der aufgezeigten Unsicherheit der Rechtslage im Zusammenhang mit Schiedsgutachterverträgen weder eine unvertretbare Rechtsansicht noch eine von vornherein als unsachgemäß zu qualifizierende Vorgangsweise beim Versuch, die behaupteten Ansprüche des Klägers durchzusetzen, vorgeworfen werden kann. Eine Haftung des Beklagten für den Prozeßverlust im Verfahren 9 Cg 422/89 ist daher zu verneinen.
Wegen Spruchreife war der Beschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO), wobei ungeachtet dessen, daß über einen Rekurs des Klägers zu erkennen war, ein Urteil auf Abweisung der Klage gefällt werden konnte (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 519 ZPO mwN).Wegen Spruchreife war der Beschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO), wobei ungeachtet dessen, daß über einen Rekurs des Klägers zu erkennen war, ein Urteil auf Abweisung der Klage gefällt werden konnte (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu Paragraph 519, ZPO mwN).
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Rekursverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Rekursverfahrens auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.