Rechtssatz RS0080438
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080438
Entscheidungsdatum
27.01.2016
Norm
ABS Art11
AMB Art7
VersVG §64
Rechtssatz
Die Parteien können sich von den AVB (hier Art 11 Abs 2 ABS und Art 7 AMB) abweichende Verfahrensregeln für das Sachverständigenverfahren einigen. Wird in einem solchen Fall das Sachverständigenverfahren unter Beachtung dieser Verfahrensregeln durchgeführt, so ist die von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffene Feststellung durch die Parteien verbindlich, wenn sie dies vereinbart haben.Die Parteien können sich von den AVB (hier Artikel 11, Absatz 2, ABS und Artikel 7, AMB) abweichende Verfahrensregeln für das Sachverständigenverfahren einigen. Wird in einem solchen Fall das Sachverständigenverfahren unter Beachtung dieser Verfahrensregeln durchgeführt, so ist die von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffene Feststellung durch die Parteien verbindlich, wenn sie dies vereinbart haben.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 46/81
Entscheidungstext OGH 12.11.1981 7 Ob 46/81
Veröff: SZ 54/167 = VersR 1984,696
- 7 Ob 24/94
Entscheidungstext OGH 08.06.1994 7 Ob 24/94
Auch
- 7 Ob 164/98p
Entscheidungstext OGH 23.12.1998 7 Ob 164/98p
Vgl auch; Beisatz: Die nicht bedingungsgemäß - unter Missachtung der in den Versicherungsbedingungen festgelegten Verfahrensregeln - erfolgte Feststellung (hier: des Invaliditätsgrades) durch Sachverständige kann im Fall der Billigung der Verfahrensabweichungen durch beide Parteien verbindliche Wirkung entfalten, sofern sie nicht offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. (T1)
Beisatz: Hier: AUVB - Ärztekommission. (T2)
- 7 Ob 230/15x
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 230/15x
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0080438
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19811112_OGH0002_0070OB00046_8100000_002