Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat bei der beklagten Versicherung im Rahmen einer Bündelversicherung einen Transportversicherungsvertrag betreffend Transporte von Computern und Computerzubehör abgeschlossen, welchem ua die Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs- Bedingungen (AÖTB 1988 idF 1992; im Folgenden kurz: AÖTB) zugrundeliegen. Nach deren § 4 Abs 2 leistet der Versicherer Ersatz für Verlust und Beschädigung ua als Folge von "Brand, Blitzschlag, Explosion" (lit j). Gemäß § 20 ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, "wenn der Anspruch auf Leistung bei Land- und Luftfrachttransporten nicht innerhalb von sechs Monaten" (lit a) geltend gemacht wird; "die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat." Nach § 21 "ist im Streitfall die Höhe des Schadens durch Sachverständige festzustellen" (Abs 1), wobei die nachfolgenden Abs 2 bis 6 nähere Vorschriften zu diesem Sachverständigenverfahren enthalten.Die Klägerin hat bei der beklagten Versicherung im Rahmen einer Bündelversicherung einen Transportversicherungsvertrag betreffend Transporte von Computern und Computerzubehör abgeschlossen, welchem ua die Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs- Bedingungen (AÖTB 1988 in der Fassung 1992, ; im Folgenden kurz: AÖTB) zugrundeliegen. Nach deren Paragraph 4, Absatz 2, leistet der Versicherer Ersatz für Verlust und Beschädigung ua als Folge von "Brand, Blitzschlag, Explosion" (Litera j,). Gemäß Paragraph 20, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, "wenn der Anspruch auf Leistung bei Land- und Luftfrachttransporten nicht innerhalb von sechs Monaten" (Litera a,) geltend gemacht wird; "die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat." Nach Paragraph 21, "ist im Streitfall die Höhe des Schadens durch Sachverständige festzustellen" (Absatz eins,), wobei die nachfolgenden Absatz 2 bis 6 nähere Vorschriften zu diesem Sachverständigenverfahren enthalten.
Die weiteren, von den Vorinstanzen zufolge der damaligen Prozessstandpunkte im Detail ebenfalls wiedergegebenen Bestimmungen der AÖTB bilden im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr, weshalb von ihrer Wiedergabe abgesehen werden kann.
Im November 1999 beauftragte die Klägerin die slowakische Speditionsfirma D***** mit dem Transport von 12.300 Kartons IDE-Wechselrahmen von Wien zu einer Empfängerfirma in Zilina-Slowakei; die genannte Speditionsfirma führte den Transport nicht selbst durch, sondern beauftragte hiemit ihrerseits den slowakischen Frachtführer K*****, Inh. Eugen K*****, als ausführenden Frachtführer. Dessen Fahrer stellte den LKW-Zug in der Nacht vom 3. und den 4. 11. 1999, ohne das Fahrzeug zu verlassen, auf einem Parkplatz bei einer Autobahnraststätte in Soporna (Slowakei) ab; während dieser Zeit brach im Bereich des Pritschenaufliegers aus letztlich nicht klärbarer Ursache ein Brand aus, wodurch (einschließlich der Löscharbeiten) das gesamte Transportgut zerstört wurde. Die Lieferantin der Klägerin hatte dieser für die Ware netto S 6,557.550,-- in Rechnung gestellt, die Klägerin ihrerseits ihrer Abnehmerin (Firma D-*****) S 7,213.335,-- netto.
Mit Schreiben vom 10. 12. 1999 lehnte die beklagte Partei - unter Hinweis auf eine Veruntreuungshandlung durch den Frachtführer, Verdacht der Brandstiftung zur Verdeckung der vorhergehenden Veruntreuung sowie Untauglichkeit des Transportmittels für den Transport von so hochwertigen Produkten samt Beiziehung eines nicht ordnungsgemäßen Frachtführers - den Eintritt in den Schadensfall ab und verwies gleichzeitig auf die Rechtsfolgen gemäß § 20 AÖTB, wonach sie von der Verpflichtung zur Leistung frei sei, wenn der Anspruch auf diese nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werde. Ein Hinweis auf das in § 21 AÖTB vorgesehene Sachverständigenverfahren wurde indes nicht aufgenommen.Mit Schreiben vom 10. 12. 1999 lehnte die beklagte Partei - unter Hinweis auf eine Veruntreuungshandlung durch den Frachtführer, Verdacht der Brandstiftung zur Verdeckung der vorhergehenden Veruntreuung sowie Untauglichkeit des Transportmittels für den Transport von so hochwertigen Produkten samt Beiziehung eines nicht ordnungsgemäßen Frachtführers - den Eintritt in den Schadensfall ab und verwies gleichzeitig auf die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 20, AÖTB, wonach sie von der Verpflichtung zur Leistung frei sei, wenn der Anspruch auf diese nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werde. Ein Hinweis auf das in Paragraph 21, AÖTB vorgesehene Sachverständigenverfahren wurde indes nicht aufgenommen.
Mit der am 9. 6. 2000 (sohin noch innerhalb dieser Frist) überreichten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die beklagte Partei schuldig sei, der klagenden Partei im Rahmen der Transportversicherung aus dem Versicherungsvertrag den Versicherungsschutz für den Schaden auf Grund der Zerstörung des im Einzelnen bezeichneten Ladegutes am 4. 11. 1999 auf dem Parkplatz bei der Raststätte in der Slowakei sowie aller sonstigen aus dem Versicherungsvertrag zu zahlenden Nebenleistungen zu gewähren. Da die beklagte Partei das Klagebegehren dem Grunde nach abgelehnt und die Höhe nicht außer Streit gestellt habe, jedoch ein Sachverständigenverfahren noch nicht durchgeführt worden sei, sei der Leistungsanspruch noch nicht fällig.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wendete - soweit im Revisionsverfahren noch von Wesentlichkeit - ein, durch ihre vorbehaltlose und endgültige Ablehnung des Eintrittes in den Schadensfall sei die Fälligkeit des von der Klägerin behaupteten Anspruches sofort eingetreten und die Leistungsklage möglich gewesen.
Mit Schriftsatz vom 23. 1. 2001 "dehnte" die Klägerin für den Fall, dass ihrem Feststellungsbegehren als Hauptbegehren nicht Folge gegeben werden sollte, ihr Klagebegehren auf ein Eventualbegehren, gerichtet auf Zahlung von S 7,213.305,-- (gemeint wohl: S 7,213.335,--) samt 5 % Zinsen seit 19. 1. 2001 aus. Die beklagte Partei sprach sich gegen die Zulassung dieser Klageänderung aus.
Das Erstgericht sprach - im Rahmen seines Urteiles - zunächst beschlussmäßig aus, dass die Klageänderung zugelassen werde und gab im Übrigen dem Feststellungsbegehren statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es das auf Feststellung gerichtete Hauptbegehren abwies, die beklagte Partei jedoch im Sinne des hilfsweise gestellten Leistungsbegehrens zur Leistung von EUR 524.211,32 samt Staffelzinsen verurteilte und weiters aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.
Zur allein noch strittigen Frage des wechselseitigen Verhältnisses der beiden Klagebegehren (Feststellung bzw Leistung) führte es rechtlich zusammengefasst aus, dass - zum Unterschied etwa zu Art 11 Abs 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherungen (ABS), wonach die Feststellung von Schadenshöhe und -ursache durch einen Sachverständigen bloß verlangt werden könne (also fakultativ sei) - in einem Bedingungsfall wie hier dem bloßen (auch vorbehaltlosen) Ablehnen des Eintrittes in den Schadensfall und Nichtverlangen eines Sachverständigenverfahrens durch den Versicherer die Erklärungsbedeutung eines schlüssigen Verzichtes auf das Sachverständigenverfahren nicht beizumessen sei und damit auch die Fälligkeit der Versicherungsleistung mit der Wirkung, dass bereits Leistungsklage erhoben werden könnte, noch nicht eintrete. Vielmehr könne sich der Versicherer in einem solchen Fall auch noch im Prozess darauf berufen, dass zur Anspruchshöhe ein Sachverständigenverfahren vereinbart sei und gegen die erhobene Leistungsklage erfolgreich mangelnde Fälligkeit einwenden. Da jedoch der Versicherer gemäß § 20 AÖTB von der Verpflichtung zur Leistung frei sei, wenn der Versicherungsnehmer den Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten ab qualifizierter Ablehnung geltend mache, bleibe dem Versicherungsnehmer nur die Feststellungsklage, um einerseits der Präklusion seines Anspruches und andererseits dem allfälligen Einwand mangelnder Fälligkeit vorzubeugen. Als "Zwischenergebnis" sei daher festzustellen, dass ein rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung zunächst jedenfalls gegeben und die Feststellungsklage sohin zulässig gewesen sei. Nachdem die beklagte Partei erst in einem späteren Schriftsatz vorgebracht habe, der von der Klägerin behauptete Anspruch sei bereits fällig und hätte demgemäß bereits Leistungsklage eingebracht werden können, habe sie jedoch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie (nunmehr) auf die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens verzichte, sodass auch erst ab diesem Zeitpunkt - unter dem Gesichtspunkt der Fälligkeit - ein Leistungsbegehren mit Aussicht auf Erfolg habe erhoben werden können (was von der Klägerin allerdings bloß durch Erhebung eines diesbezüglichen Eventualbegehrens geschehen sei). Ein "vernünftiger Grund" für die Aufrechterhaltung des Feststellungsbegehrens bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz sei jedenfalls "nicht ersichtlich", sodass dieses wegen Wegfalles des rechtlichen Interesses abzuweisen gewesen sei. Da die Umwandlung desselben in ein Leistungsbegehren stets eine Klageänderung darstelle, die beklagte Partei jedoch, bevor sie sich dagegen ausgesprochen habe bereits zur Sache vorgetragen und sich in den Streit eingelassen habe, sei diese Klageänderung jedenfalls zulässig geworden und demgemäß - in Bejahung des sonstigen Anspruchsgrundes (Versicherungsfalles) und der Anspruchshöhe (welche beide im Revisionsverfahren nicht mehr strittig sind, sodass sich eine Wiedergabe auch der diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes erübrigt) - dem Zahlungsbegehren samt den begehrten gesetzlichen Zinsen in vollem Umfang stattzugeben.Zur allein noch strittigen Frage des wechselseitigen Verhältnisses der beiden Klagebegehren (Feststellung bzw Leistung) führte es rechtlich zusammengefasst aus, dass - zum Unterschied etwa zu Artikel 11, Absatz eins, der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherungen (ABS), wonach die Feststellung von Schadenshöhe und -ursache durch einen Sachverständigen bloß verlangt werden könne (also fakultativ sei) - in einem Bedingungsfall wie hier dem bloßen (auch vorbehaltlosen) Ablehnen des Eintrittes in den Schadensfall und Nichtverlangen eines Sachverständigenverfahrens durch den Versicherer die Erklärungsbedeutung eines schlüssigen Verzichtes auf das Sachverständigenverfahren nicht beizumessen sei und damit auch die Fälligkeit der Versicherungsleistung mit der Wirkung, dass bereits Leistungsklage erhoben werden könnte, noch nicht eintrete. Vielmehr könne sich der Versicherer in einem solchen Fall auch noch im Prozess darauf berufen, dass zur Anspruchshöhe ein Sachverständigenverfahren vereinbart sei und gegen die erhobene Leistungsklage erfolgreich mangelnde Fälligkeit einwenden. Da jedoch der Versicherer gemäß Paragraph 20, AÖTB von der Verpflichtung zur Leistung frei sei, wenn der Versicherungsnehmer den Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten ab qualifizierter Ablehnung geltend mache, bleibe dem Versicherungsnehmer nur die Feststellungsklage, um einerseits der Präklusion seines Anspruches und andererseits dem allfälligen Einwand mangelnder Fälligkeit vorzubeugen. Als "Zwischenergebnis" sei daher festzustellen, dass ein rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung zunächst jedenfalls gegeben und die Feststellungsklage sohin zulässig gewesen sei. Nachdem die beklagte Partei erst in einem späteren Schriftsatz vorgebracht habe, der von der Klägerin behauptete Anspruch sei bereits fällig und hätte demgemäß bereits Leistungsklage eingebracht werden können, habe sie jedoch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie (nunmehr) auf die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens verzichte, sodass auch erst ab diesem Zeitpunkt - unter dem Gesichtspunkt der Fälligkeit - ein Leistungsbegehren mit Aussicht auf Erfolg habe erhoben werden können (was von der Klägerin allerdings bloß durch Erhebung eines diesbezüglichen Eventualbegehrens geschehen sei). Ein "vernünftiger Grund" für die Aufrechterhaltung des Feststellungsbegehrens bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz sei jedenfalls "nicht ersichtlich", sodass dieses wegen Wegfalles des rechtlichen Interesses abzuweisen gewesen sei. Da die Umwandlung desselben in ein Leistungsbegehren stets eine Klageänderung darstelle, die beklagte Partei jedoch, bevor sie sich dagegen ausgesprochen habe bereits zur Sache vorgetragen und sich in den Streit eingelassen habe, sei diese Klageänderung jedenfalls zulässig geworden und demgemäß - in Bejahung des sonstigen Anspruchsgrundes (Versicherungsfalles) und der Anspruchshöhe (welche beide im Revisionsverfahren nicht mehr strittig sind, sodass sich eine Wiedergabe auch der diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes erübrigt) - dem Zahlungsbegehren samt den begehrten gesetzlichen Zinsen in vollem Umfang stattzugeben.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob es im Fall des § 21 Abs 1 AÖTB an einem rechtlichen Feststellungsinteresse mangle, wenn der Versicherer die Erbringung der Leistung schon dem Grunde nach abgelehnt und auch der Versicherungsnehmer vor Einbringung der Feststellungsklage kein Sachverständigenverfahren eingeleitet habe, soweit überblickbar nicht vorliege; bei Verneinung eines Feststellungsinteresses zum Zeitpunkt der Klageeinbringung wäre das nachträglich in eventu erhobene Leistungsbegehren allenfalls gemäß § 20 AÖTB verfristet.Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob es im Fall des Paragraph 21, Absatz eins, AÖTB an einem rechtlichen Feststellungsinteresse mangle, wenn der Versicherer die Erbringung der Leistung schon dem Grunde nach abgelehnt und auch der Versicherungsnehmer vor Einbringung der Feststellungsklage kein Sachverständigenverfahren eingeleitet habe, soweit überblickbar nicht vorliege; bei Verneinung eines Feststellungsinteresses zum Zeitpunkt der Klageeinbringung wäre das nachträglich in eventu erhobene Leistungsbegehren allenfalls gemäß Paragraph 20, AÖTB verfristet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung abzuändern.
Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher beantragt wird, dem Rechtsmittel der Gegnerin keine Folge zu geben.