Die Revision ist zufolge verfehlter Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit Fragen der Auslegung und schlüssigen Verzichtannahme eines Versicherers auf ein im Rahmen der Versicherungsbedingungen fakultativ vereinbartes Sachverständigenverfahren bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen beschäftigt, sodass hiezu von einer gefestigten und einhelligen Judikatur ausgegangen werden kann (RIS-Justiz RS0081393; RS0081215; RS0082250; RS0038854; RS0080481). In der hiezu zuletzt ergangenen Entscheidung 7 Ob 15/05i ging es um die dem hier vereinbarten Art 11 KK 2002 inhaltsgleiche Klausel des Art 11 ABS (Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung), wonach „jeder Vertragspartner verlangen kann, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden ... ." Hiezu führte der erkennende Senat darin näher aus:Der Oberste Gerichtshof hat sich mit Fragen der Auslegung und schlüssigen Verzichtannahme eines Versicherers auf ein im Rahmen der Versicherungsbedingungen fakultativ vereinbartes Sachverständigenverfahren bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen beschäftigt, sodass hiezu von einer gefestigten und einhelligen Judikatur ausgegangen werden kann (RIS-Justiz RS0081393; RS0081215; RS0082250; RS0038854; RS0080481). In der hiezu zuletzt ergangenen Entscheidung 7 Ob 15/05i ging es um die dem hier vereinbarten Artikel 11, KK 2002 inhaltsgleiche Klausel des Artikel 11, ABS (Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung), wonach „jeder Vertragspartner verlangen kann, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden ... ." Hiezu führte der erkennende Senat darin näher aus:
„Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Versicherungsnehmer dann, wenn der Versicherer ein Sachverständigenverfahren verlangt, mangels Fälligkeit der Entschädigung auf die Klage auf Feststellung der Deckungspflicht verwiesen ist und noch nicht Leistungsklage erheben kann (7 Ob 133/04s, 7 Ob 18/02a, 7 Ob 45/99i). Der Versicherer kann auf die Einrede des Sachverständigenverfahrens verzichten, indem er dieses (nur fakultativ vorgesehene) nicht verlangt (7 Ob 133/04s, 7 Ob 45/99i; RIS-Justiz RS0081393). Ein solcher Verzicht kann auch schlüssig erfolgen, wobei hier ein strenger Maßstab anzulegen ist (7 Ob 133/04s; RIS-Justiz RS0014570). Ein solcher Verzicht auf das fakultative Sachverständigenverfahren wurde auch immer dann angenommen, wenn der Versicherer die Versicherungsleistung endgültig ablehnt. In diesem Fall wird der Entschädigungsanspruch sofort fällig (7 Ob 18/02a, 7 Ob 45/99i; RIS-Justiz RS0080481). ..."
Daran ist festzuhalten.
Nach den (weitestgehend außer Streit stehenden) Feststellungen der Vorinstanzen iVm den hiezu vorgelegten (vorprozessualen Korrespondenz-)Urkunden hat die beklagte Partei die Durchführung des bedingungsmäßig - wenngleich fakultativ - vorgesehenen Sachverständigenverfahrens nicht „verlangt", sondern mit Schreiben vom 19. 7. 2004 „nach Rücksprache mit unseren Sachverständigen" ihren (niedriger als der Kläger verlangte liquidierten) Wiederbeschaffungswert als „in Ordnung" befunden und bestätigt, weiters auf der bereits übermittelten eigenen Totalschadensabrechnung beharrt (Beilage 1). Vom Empfängerhorizont des Klägers (bzw seines bereits damals eingeschalteten rechtsanwaltlichen Vertreters) war diese Erklärung so aufzufassen, dass sie kein Sachverständigenverfahren begehre, sondern vielmehr einer Klageführung entgegensehe. Dass es sich dabei nur um eine Leistungsklage handeln werde (und könne), musste im Kontext des vorangegangenen Aufforderungsschreibens an die Versicherung durch den genannten Rechtsanwalt, in dem die Höhe des begehrten Betrages aufgeschlüsselt und ziffernmäßig präzisiert worden war, klar sein. Die beklagte Partei hat dem nur hinsichtlich der Höhe widersprochen, jedoch in keiner Weise darauf hingewiesen, dass sie sehr wohl die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens begehrt („verlangt"). Nach den Umständen des vorliegenden Falles konnte ihr Antwortschreiben nur so aufgefasst werden, dass (auch) die Beklagte der Ansicht ist, dass kein Antrag auf Einleitung eines Sachverständigenverfahrens von ihr gestellt werde, hätte sie doch ansonsten darauf verweisen müssen. Hat aber der Versicherer (uU auch bloß) schlüssig auf die Durchführung des Sachverständigenverfahrens verzichtet, so kann er im Verfahren nicht mehr die Einrede der mangelnden Fälligkeit deshalb, weil kein solches durchgeführt wurde, erheben (RIS-Justiz RS0080481; 7 Ob 15/05i).Nach den (weitestgehend außer Streit stehenden) Feststellungen der Vorinstanzen in Verbindung mit den hiezu vorgelegten (vorprozessualen Korrespondenz-)Urkunden hat die beklagte Partei die Durchführung des bedingungsmäßig - wenngleich fakultativ - vorgesehenen Sachverständigenverfahrens nicht „verlangt", sondern mit Schreiben vom 19. 7. 2004 „nach Rücksprache mit unseren Sachverständigen" ihren (niedriger als der Kläger verlangte liquidierten) Wiederbeschaffungswert als „in Ordnung" befunden und bestätigt, weiters auf der bereits übermittelten eigenen Totalschadensabrechnung beharrt (Beilage 1). Vom Empfängerhorizont des Klägers (bzw seines bereits damals eingeschalteten rechtsanwaltlichen Vertreters) war diese Erklärung so aufzufassen, dass sie kein Sachverständigenverfahren begehre, sondern vielmehr einer Klageführung entgegensehe. Dass es sich dabei nur um eine Leistungsklage handeln werde (und könne), musste im Kontext des vorangegangenen Aufforderungsschreibens an die Versicherung durch den genannten Rechtsanwalt, in dem die Höhe des begehrten Betrages aufgeschlüsselt und ziffernmäßig präzisiert worden war, klar sein. Die beklagte Partei hat dem nur hinsichtlich der Höhe widersprochen, jedoch in keiner Weise darauf hingewiesen, dass sie sehr wohl die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens begehrt („verlangt"). Nach den Umständen des vorliegenden Falles konnte ihr Antwortschreiben nur so aufgefasst werden, dass (auch) die Beklagte der Ansicht ist, dass kein Antrag auf Einleitung eines Sachverständigenverfahrens von ihr gestellt werde, hätte sie doch ansonsten darauf verweisen müssen. Hat aber der Versicherer (uU auch bloß) schlüssig auf die Durchführung des Sachverständigenverfahrens verzichtet, so kann er im Verfahren nicht mehr die Einrede der mangelnden Fälligkeit deshalb, weil kein solches durchgeführt wurde, erheben (RIS-Justiz RS0080481; 7 Ob 15/05i).
Damit war dem Rechtsmittel Folge zu geben. Da jedoch Feststellungen zur Höhe des Klagebegehrens - ausgehend von der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht der Vorinstanzen - fehlen, musste die Rechtssache mangels Spruchreife zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Prozessgericht erster Instanz zurückverwiesen werden.
Der Kostenvorbehalt ist im § 52 Abs 1 ZPO begründet.Der Kostenvorbehalt ist im Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet.