Begründung:
Die spätere Gemeinschuldnerin (in der Folge: klagende Partei) hatte mit der Beklagten zu Polizzen-Nr ***** einen von ihr zum 1. 12. 1999 gekündigten Haftpflichtversicherungsvertrag für das versicherte Risiko Hoch- und Tiefbauunternehmen und Verleih von Maschinen mit einer Pauschaldeckungssumme von S 30 Mio geschlossen, dem die AHVB 1993 und die EHVB 1993 zugrunde lagen.
Gemäß Art 8 Punkt 1.3 AHVB trifft den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis des Versicherungsfalles zu informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich.Gemäß Artikel 8, Punkt 1.3 AHVB trifft den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis des Versicherungsfalles zu informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich.
Nach Punkt 2 Abschnitt B der EHVB 1993 (Baugewerbe und ähnliche Gewerbe) erstreckt sich die Versicherung nach Maßgabe des Deckungsumfangs der AHVB und des Abschnittes A der EHVB insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus.
2.3. Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken;
2.4. Schäden durch Senkung von Grundstücken auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen;
2.5. Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzung (auch Versteifungen oder Verspreizungen).
Im Versicherungsvertrag war vereinbart, dass sich der Versicherungsschutz abweichend von Art 1.2 sowie Art 7.1.2 AHVB auch auf die Vertragshaftung aufgrund „genormter Vertragsbedingungen" von Bund, Ländern, Gemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften einschließlich der ÖBB sowie aufgrund von Ö-Normen bezieht. Dazu war im Versicherungsvertrag unter dem Punkt Vertragshaftung folgendes festgehalten:Im Versicherungsvertrag war vereinbart, dass sich der Versicherungsschutz abweichend von Artikel eins Punkt 2, sowie Artikel 7 Punkt eins Punkt 2, AHVB auch auf die Vertragshaftung aufgrund „genormter Vertragsbedingungen" von Bund, Ländern, Gemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften einschließlich der ÖBB sowie aufgrund von Ö-Normen bezieht. Dazu war im Versicherungsvertrag unter dem Punkt Vertragshaftung folgendes festgehalten:
„1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art 1.2 sowie Art 7.1.2 AHVB nach Maßgabe des Deckungsumfanges dieses Versicherungsvertrages auch auf die Vertragshaftung laut Punkt 4.„1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Artikel eins Punkt 2, sowie Artikel 7 Punkt eins Punkt 2, AHVB nach Maßgabe des Deckungsumfanges dieses Versicherungsvertrages auch auf die Vertragshaftung laut Punkt 4.
Art 2.1. AHVB findet keine Anwendung.Artikel 2 Punkt eins, AHVB findet keine Anwendung.
2. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben jedenfalls:
- verursachungsunabhängige Haftungen des Versicherungsnehmers,
- Ansprüche wegen Vertragsstrafen jeglicher Art.- Ansprüche wegen Vertragsstrafen jeglicher "Art".
3. Insoweit bewiesen werden kann, dass der Versicherungsfall ganz oder teilweise auf Verschulden des Vertragspartners - einschließlich der für den Vertragspartner handelnden Personen - zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung der Minderung der Leistungspflicht des Versicherers nach Maßgabe des festgestellten Verschuldens ein.
4. Versicherte Vertragshaftung:
Vertragshaftung aufgrund genormter Vertragsbedingungen von Bund, Ländern, Gemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, einschließlich ÖBB, sowie aufgrund von Ö-Normen."
Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung Wasserwirtschaft, als ausschreibende Stelle schrieb für die Stadtgemeinde J***** als Bauherr im offenen Verfahren Hochwasserschutzmaßnahmen am Purbach in Judenburg aus. Die Arbeiten umfassten die Errichtung eines Hochwasserkanals samt allen Leitungsverlegungen und der neuen Straßengestaltung. Da es sich um ein vom Land Steiermark gefördertes Projekt handelte, war die Ausschreibung vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung Wasserwirtschaft, vorzunehmen.
Im Punkt C Allgemeine/Besondere Vorbemerkungen [der Ausschreibungsbedingungen] war in Punkt 5 (= C.5 Arbeitsraum) unter anderem folgendes festgehalten (Beilage ./B):
„Die für Baumaßnahmen benötigte Grundfläche (Grundfläche des Bauwerkes [= Arbeitsraum]) wird dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt.
... Alle Arbeiten sind so durchzuführen, dass an den angrenzenden Grundstücken keine Schäden entstehen. Werden durch die Bauarbeiten trotzdem Beschädigungen verursacht, sind diese durch den Auftragnehmer auf dessen Kosten einwandfrei wieder zu beheben und der vorherige Zustand herzustellen. Der Auftragnehmer haftet in vollem Ausmaß für alle durch die Baumaßnahmen entstandenen Schäden. ..."
Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung Wasserwirtschaft, verwendete damals bei allen geförderten Hochwasserprojekten in den Ausschreibungsbedingungen dieselben „Allgemeinen Vorbemerkungen". Sie wurden allen damals ausgeschriebenen Bauprojekten dieser Art zugrundegelegt. Ihre Formulierung erfolgte durch die Techniker der Fachabteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Der Text dieser „Allgemeinen Vorbemerkungen" war nicht durch Gesetz, Verordnung oder Erlass vorgegeben. Gewollt war (mit dieser Bestimmung), dass Bauherrn jedenfalls nicht für Schäden haften.
Die klagende Partei legte entsprechend den Ausschreibungsbedingungen ein Angebot. Da es sich um eine öffentliche Ausschreibung handelte, hätten Vorbehalte oder die Nichtannahme von Ausschreibungsbedingungen zur Nichtberücksichtigung ihres Angebotes geführt.
Die klagende Partei war Bestbieter; ihr wurde der Zuschlag erteilt. Sie führte die beauftragten Arbeiten vom 25. 5. 1998 bis 4. 8. 2000 durch. Im Jahr 1998 wurde der Hochwasserkanal hergestellt, 1999 die Leitungsverlegungen und die Straßengestaltung und 2000 die Abschlussarbeiten durchgeführt. Unterfangungen wurden bis zum 6. 10. 1998 vorgenommen.
Durch die Bauarbeiten verursachte die klagende Partei an den angrenzenden Häusern *****gasse 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 19 und 23 Schäden, die vor allem in Rissen an den Gebäudeteilen und im Gebäudeinneren bestanden. Diese Schäden sind auf Baumaßnahmen, die vor dem 1. 12. 1999 erfolgt sind, zurückzuführen - und zwar überwiegend auf Unterfangungsarbeiten - und haben sich zum Teil erst nach mehreren Monaten gezeigt. Nicht auszuschließen ist, dass Schäden auch auf Grabungsarbeiten und den Einsatz schwerer Baumaschinen zurückzuführen sind; jedoch ist dieser Ursachenanteil geringfügig.
Zur Behebung der Schäden ist „schätzungsweise" ein Betrag von EUR 16.401,53 erforderlich.
Die Ausführung der Arbeiten erfolgte überwiegend fachgerecht. Bei unsachgemäßer Arbeitsweise wären die Schadensbilder wesentlich gravierender gewesen. Alle Schäden waren nicht vermeidbar.
Ein von der ausschreibenden Stelle beauftragtes Zivilingenieurbüro stellte vor und nach den Bauarbeiten zwecks Beweissicherung den Zustand der insgesamt 24 angrenzenden Häuser fest. Durch diese Maßnahme und die von der klagenden Partei erfolgte gute Baudokumentation sind die Schäden, ihre Ursachen, ihr Entstehungszeitpunkt und die Kosten ihrer Behebung rekonstruierbar. Die Schäden sind erst bei zwei Häusern behoben worden.
Die klagende Partei wurde von ihrem Auftraggeber schriftlich zur Behebung der Schäden bis 30. 2. 2002 aufgefordert. Im Fall der Nichtbehebung wurde die Einbringung der Klage angedroht.
Aufgrund der eingetretenen Schäden zeigte die klagende Partei am 5. 9. 2000 ihrem damaligen Haftpflichtversicherer und Nachversicherer, der beklagten Partei, den Versicherungsfall an. Dieser Versicherer beauftragte den Sachverständigen DI Gerald L***** mit der Erstattung eines Gutachtens. In diesem Gutachten vom 30. 10. 2002 (Beilage ./G) war ausgeführt, dass die Schäden mit großer Wahrscheinlichkeit bereits vor dem 1. 6. 1999 aufgetreten sind. Aufgrund dieses Gutachtens zeigte die klagende Partei durch die sie in Versicherungsangelegenheiten betreuende Versicherungsberatung GmbH in Graz der Beklagten zunächst telefonisch und dann mit Schreiben vom 23. 1. 2000 unter Anschluss einer Ablichtung des Gutachtens den Versicherungsfall an.
Mit Schreiben vom 4. 12. 2000 teilte die Beklagte der V***** GmbH mit, dass der klagenden Partei im Ausmaß von 50 % Versicherungsschutz gewährt wird. Dies mit der Begründung, dass nicht konkret abgegrenzt werden könne, welche Schäden durch welche Arbeiten dann verursacht worden sein könnten und dass das Auftreten von Rissbildungen im Rahmen von derartigen Bautätigkeiten bis zum Nachweis des Gegenteils mit hoher Wahrscheinlichkeit als unvermeidbar anzusehen sei. Deshalb sei primär eine verschuldensunabhängige Haftung des Bauherrn bzw des Auftraggebers im Rahmen von nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüchen zu prüfen. Auf den Hinweis der Versicherungsberatung GmbH, das eine vertragliche Haftung von der klagenden Partei übernommen wurde, hat sich ein ausschließlich zur Frage des Versicherungsschutzes für vertragliche Haftung geführter Schriftwechsel zwischen der Beklagten und der Versicherungsberater GmbH entwickelt. In diesem Zusammenhang wurden der Beklagten auszugsweise die Ausschreibungsbedingungen mit dem zitierten Punkt C.5 und eine von der klagenden Partei eingeholte Stellungnahme des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung Wasserwirtschaft, vom 22. 3. 2001 übermittelt. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass es sich bei Punkt C.5 der Vorbemerkungen um eine „Standardformulierung" handelt. Weitere Unterlagen wurden von der Beklagten nicht benötigt.
Mit Teilanerkenntnisurteil vom 12. 2. 2002 (ON 8, 9) wurde die Deckungspflicht des beklagten Versicherers gegenüber der nunmehrigen Gemeinschuldnerin (im Folgenden: klagende Partei) aus dem Versicherungsvertrag Polizzen Nr 3***** für die im Zuge der Ausführung des Bauvorhabens P***** Hochwasserschutz, Stadtgemeinde J*****, an den Häusern M*****gasse 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 19 und 23, alle in ***** J*****, eingetretenen Schäden, beschränkt mit der im Versicherungsvertrag festgelegten Haftungshöchstsumme von S 30,000.000, sofern sich die Haftung der Klägerin gegenüber den Geschädigten aus gesetzlicher Haftpflicht ergibt, rechtskräftig festgestellt.
Mit dem angefochtenen, vom Berufungsgericht bestätigten Endurteil gaben die Vorinstanzen dem auf Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten aus diesem Versicherungsvertrag für die im Zuge der Bauausführung des gegenständlichen Bauvorhabens an den genannten Häusern eingetretenen Schäden, beschränkt mit der im Versicherungsvertrag festgelegten Haftungshöchstsumme von S 30,000.000 auch insoweit statt, als sich die Haftung der klagenden Partei gegenüber dem Geschädigten aus übernommener Vertragshaftung ergibt.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten, die erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO einerseits in der angeblich unrichtigen Auslegung des Begriffs „genormte Vertragsbedingungen von Bund, Ländern, Gemeinden oder sonstigen öffentlich- rechtlichen Körperschaften, einschließlich der ÖBB" (laut Punkt 4. der laut Versicherungsvertrag ausdrücklich versicherten „Vertragshaftung" aufgrund derartiger Bedingungen) und andererseits darin erblickt, dass das Berufungsgericht von der höchstgerichtlichen Rsp abgewichen sei, wonach eine Feststellungsklage unzulässig ist, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits mit Leistungsklage geltend machen kann.Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten, die erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO einerseits in der angeblich unrichtigen Auslegung des Begriffs „genormte Vertragsbedingungen von Bund, Ländern, Gemeinden oder sonstigen öffentlich- rechtlichen Körperschaften, einschließlich der ÖBB" (laut Punkt 4. der laut Versicherungsvertrag ausdrücklich versicherten „Vertragshaftung" aufgrund derartiger Bedingungen) und andererseits darin erblickt, dass das Berufungsgericht von der höchstgerichtlichen Rsp abgewichen sei, wonach eine Feststellungsklage unzulässig ist, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits mit Leistungsklage geltend machen kann.