Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen, dem schon zufolge der Notwendigkeit der nicht auf den Einzelfall beschränkten Auslegung ausländischen Rechts erhebliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStG zukommt.Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen, dem schon zufolge der Notwendigkeit der nicht auf den Einzelfall beschränkten Auslegung ausländischen Rechts erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStG zukommt.
Der Rekurs ist auch berechtigt.
Im Gesetz über die Ehe- und die Familienbeziehungen vom 5.6.1980 für das engere Serbien bedarf die Veräußerung oder Belastung des Vermögens des Kindes der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, ansonsten verwalten die Eltern (nach dem Tod des Vaters die Mutter) das Vermögen der Kinder bis zu deren Volljährigkeit zum Vorteil derselben. Im Gegensatz zur österreichischen Bestimmung des § 154 Abs 3 ABGB unterscheidet das ausländische Recht im Bereich des Elternrechts nicht zwischen Maßnahmen, die die ordentliche Geschäftsführung überschreiten und daher schon aus diesem Grunde der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde bedürfen und anderen Maßnahmen, die diese nicht überschreiten. Während § 154 Abs 3 ABGB die Genehmigung des Gerichtes für Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, vorschreibt und eine demonstrative Aufzählung von die Genehmigung erfordernden Vermögensangelegenheiten nennt, darunter auch die Erhebung einer Klage, beschränkt sich das hier maßgebende ausländische Gesetz darauf, die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde für die Veräußerung oder Belastung des Vermögens zu fordern.Im Gesetz über die Ehe- und die Familienbeziehungen vom 5.6.1980 für das engere Serbien bedarf die Veräußerung oder Belastung des Vermögens des Kindes der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, ansonsten verwalten die Eltern (nach dem Tod des Vaters die Mutter) das Vermögen der Kinder bis zu deren Volljährigkeit zum Vorteil derselben. Im Gegensatz zur österreichischen Bestimmung des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB unterscheidet das ausländische Recht im Bereich des Elternrechts nicht zwischen Maßnahmen, die die ordentliche Geschäftsführung überschreiten und daher schon aus diesem Grunde der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde bedürfen und anderen Maßnahmen, die diese nicht überschreiten. Während Paragraph 154, Absatz 3, ABGB die Genehmigung des Gerichtes für Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, vorschreibt und eine demonstrative Aufzählung von die Genehmigung erfordernden Vermögensangelegenheiten nennt, darunter auch die Erhebung einer Klage, beschränkt sich das hier maßgebende ausländische Gesetz darauf, die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde für die Veräußerung oder Belastung des Vermögens zu fordern.
Belastung des Vermögens ist aber nicht nur eine grundbücherliche Belastung, sondern jede Maßnahme, die geeignet ist, das Vermögen der Minderjährigen zu mindern bzw Minderjährige zu einer Leistung zu verpflichten, ihnen wirtschaftliche Belastungen aufzuerlegen. Damit gebietet es aber der in Art 119 des zitierten Gesetzes genannte Vorteil des Kindes, zu dem die Verwaltung des Vermögens zu führen ist, daß auch Maßnahmen, die zu einer Belastung mit erheblichen Prozeßkosten führen können, der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde auch nach Art 119 des zitierten Gesetzes bedürfen. Es ist daher zu prüfen, ob die beabsichtigte Prozeßführung im wohlverstandenen Interesse der Minderjährigen liegt oder daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensnachteil etwa durch Belastung mit Prozeßkosten droht (EFSlg 51.231; 10 ObS 2158/96t, 4 Ob 200/97h).Belastung des Vermögens ist aber nicht nur eine grundbücherliche Belastung, sondern jede Maßnahme, die geeignet ist, das Vermögen der Minderjährigen zu mindern bzw Minderjährige zu einer Leistung zu verpflichten, ihnen wirtschaftliche Belastungen aufzuerlegen. Damit gebietet es aber der in Artikel 119, des zitierten Gesetzes genannte Vorteil des Kindes, zu dem die Verwaltung des Vermögens zu führen ist, daß auch Maßnahmen, die zu einer Belastung mit erheblichen Prozeßkosten führen können, der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde auch nach Artikel 119, des zitierten Gesetzes bedürfen. Es ist daher zu prüfen, ob die beabsichtigte Prozeßführung im wohlverstandenen Interesse der Minderjährigen liegt oder daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensnachteil etwa durch Belastung mit Prozeßkosten droht (EFSlg 51.231; 10 ObS 2158/96t, 4 Ob 200/97h).
Da jegliches Mitverschulden des beim Unfall getöteten völlig unbeteiligten Vaters der Minderjährigen als Businsasse ausscheidet, ist die Klageführung weder unnütz noch von vornherein aussichtslos, so daß nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Vermögensnachteilen zu rechnen ist. Der bisherigen Judikatur, daß die Feststellung einer Ersatzpflicht für Schäden, auf deren Beseitigung zum Zeitpunkt der Kapitalzahlung noch kein Rechtsanspruch besteht, unzulässig ist, weil die Entschädigung nach § 5 Verkehrsopferschutzgesetz durch eine einmalige Kapitalzahlung zu erfolgen hat (VR 1992/267), ist durch die Novelle zu diesem Gesetz BGBl 1993/94 dadurch der Boden entzogen worden, daß diese Gesetzesbestimmung aufgehoben wurde (Heiss/Lorenz, Versicherungsvertragsgesetz2 493; Grubmann, Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 161).Da jegliches Mitverschulden des beim Unfall getöteten völlig unbeteiligten Vaters der Minderjährigen als Businsasse ausscheidet, ist die Klageführung weder unnütz noch von vornherein aussichtslos, so daß nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Vermögensnachteilen zu rechnen ist. Der bisherigen Judikatur, daß die Feststellung einer Ersatzpflicht für Schäden, auf deren Beseitigung zum Zeitpunkt der Kapitalzahlung noch kein Rechtsanspruch besteht, unzulässig ist, weil die Entschädigung nach Paragraph 5, Verkehrsopferschutzgesetz durch eine einmalige Kapitalzahlung zu erfolgen hat (VR 1992/267), ist durch die Novelle zu diesem Gesetz BGBl 1993/94 dadurch der Boden entzogen worden, daß diese Gesetzesbestimmung aufgehoben wurde (Heiss/Lorenz, Versicherungsvertragsgesetz2 493; Grubmann, Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 161).
Das Rekursgericht hat das Feststellungsinteresse der Minderjährigen mangels Eintrittes eines Schadens und Behauptung eines solchen verneint. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Feststellungsinteresse schon dann zu bejahen, wenn die Möglichkeit offen bleibt, daß das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursacht (SZ 68/5). Es genügt, daß sich ein Vorfall, durch den ein konkreter Schaden hätte eintreten können, bereits ereignet hat oder in Zukunft ein Schaden ohne weiteres Zutun des Schädigers eintreten kann, weil die Feststellungsklage nicht nur den Ausschluß der Verjährung, sondern auch die Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach dient (ZVR 1985/51; ÖBl 1990, 91; SZ 68/156; 5 Ob 549/93; 4 Ob 2197/96h, 2 Ob 79/97z; 2 Ob 197/97b; 1 Ob 2201/96z). Es ist dabei auf die objektive Vorhersehbarkeit abzustellen (2 Ob 93/95). Daß durch den bereits eingetretenen Tod des Vaters als schadensauslösendes Ereignis Ansprüche der Gattin und der mj.Kinder entstehen können, ist offenkundig. Auch wenn konkrete künftige Schäden noch nicht behauptet worden wären, wäre dies dann nicht erforderlich, wenn die objektive Vorhersehbarkeit künftiger Schäden, allenfalls durch Unterhaltsausfälle gegeben ist (2 Ob 2165/96p).
Das vorbeugende Rechtsschutzbegehren ist schon dann zulässig, wenn aufgrund des bestreitenden Verhaltens der Beklagten eine erhebliche objektive Ungewißheit über den Bestand der Ersatzpflicht entstanden ist und diese Ungewißheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann. Die Feststellungsklage ist schon dann zulässig, wenn sie der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde dient. Daß bereits eingetretene Schäden mit Leistungsklage geltend zu machen sind, hindert die Feststellungsklage dann nicht, wenn durch den Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch - hier auch wegen künftig eintretender Nachteile - nicht erschöpft ist (ZVR 1985/51).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.