Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Sachwalters ist teilweise berechtigt.
Aus § 154 Abs 3 ABGB - welcher auch für die Rechte und Pflichten des (einstweiligen) Sachwalters gilt (§§ 228, 282 ABGB) - ergibt sich, daß Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit dann der Genehmigung des Gerichtes bedürfen, wenn die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört; unter dieser - hier gegebenen - Voraussetzung gehören dazu insbesondere die Erhebung einer Klage sowie alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen. Bei dieser Entscheidung ist auf das Wohl des Pflegebefohlenen, insbesondere auch der behinderten Person, Bedacht zu nehmen. Ob im Einzelfall eine Prozeßführung im Interesse des Pflegebefohlenen liegt, ist eine Ermessensentscheidung (4 Ob 589/89; 6 Ob 708/89; EF 62.814 ua). Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage ist nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch besteht (EFSlg 51.234), vielmehr ist unter Einbeziehung aller Eventualitäten lediglich das Prozeßrisiko abzuwägen (EFSlg 51.234; ÖA 1990, 16; Schwimann in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB**2 Rz 27 zu § 154). Maßgebend ist, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewußter gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. Zu diesem Zweck müssen die Tatsachengrundlagen und deren Beweisbarkeit möglichst vollständig erhoben und der so gewonnene Sachverhalt einer umfassenden rechtlichen Beurteilung unterzogen werden (EFSlg 53.975; ÖA 1990, 16; Schwimann aaO).Aus Paragraph 154, Absatz 3, ABGB - welcher auch für die Rechte und Pflichten des (einstweiligen) Sachwalters gilt (Paragraphen 228, 282, ABGB) - ergibt sich, daß Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit dann der Genehmigung des Gerichtes bedürfen, wenn die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört; unter dieser - hier gegebenen - Voraussetzung gehören dazu insbesondere die Erhebung einer Klage sowie alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen. Bei dieser Entscheidung ist auf das Wohl des Pflegebefohlenen, insbesondere auch der behinderten Person, Bedacht zu nehmen. Ob im Einzelfall eine Prozeßführung im Interesse des Pflegebefohlenen liegt, ist eine Ermessensentscheidung (4 Ob 589/89; 6 Ob 708/89; EF 62.814 ua). Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage ist nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch besteht (EFSlg 51.234), vielmehr ist unter Einbeziehung aller Eventualitäten lediglich das Prozeßrisiko abzuwägen (EFSlg 51.234; ÖA 1990, 16; Schwimann in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB**2 Rz 27 zu Paragraph 154,). Maßgebend ist, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewußter gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. Zu diesem Zweck müssen die Tatsachengrundlagen und deren Beweisbarkeit möglichst vollständig erhoben und der so gewonnene Sachverhalt einer umfassenden rechtlichen Beurteilung unterzogen werden (EFSlg 53.975; ÖA 1990, 16; Schwimann aaO).
Das Pflegschaftsgericht hat somit zu prüfen, ob die beabsichtigte Klageführung im wohl verstandenen Interesse des Pflegebefohlenen liegt oder daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensnachteil droht, etwa durch Belastung mit Prozeßkosten (EFSlg 51.231 ua).
Im vorliegenden Fall hat der einstweilige Sachwalter schon in dem gegen die Betroffene als Beklagte eingeleiteten Verfahren zu ***** des LGZ Graz alles eingewandt, was nach seiner Information zur Abwehr des geltend gemachten Anspruches herangezogen werden kann. Zu prüfen ist also, wie weit es zweckmäßig wäre, daß die Betroffene nicht nur die gegen sie gerichtete Klage abzuwehren versucht, sondern selbst in die Offensive geht. Daß jeder beklagten Partei das rechtliche Interesse im Sinn des § 228 ZPO an der Feststellung der Nichtigkeit oder des Erlöschens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses zuzubilligen ist, auf welches sich der Gegner beruft, liegt auf der Hand. Eine andere Frage ist es, ob es sich lohnt, das damit verbundene Prozeßkostenrisiko einzugehen.Im vorliegenden Fall hat der einstweilige Sachwalter schon in dem gegen die Betroffene als Beklagte eingeleiteten Verfahren zu ***** des LGZ Graz alles eingewandt, was nach seiner Information zur Abwehr des geltend gemachten Anspruches herangezogen werden kann. Zu prüfen ist also, wie weit es zweckmäßig wäre, daß die Betroffene nicht nur die gegen sie gerichtete Klage abzuwehren versucht, sondern selbst in die Offensive geht. Daß jeder beklagten Partei das rechtliche Interesse im Sinn des Paragraph 228, ZPO an der Feststellung der Nichtigkeit oder des Erlöschens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses zuzubilligen ist, auf welches sich der Gegner beruft, liegt auf der Hand. Eine andere Frage ist es, ob es sich lohnt, das damit verbundene Prozeßkostenrisiko einzugehen.
Der vom Rekursgericht vertretenen Auffassung, dem Interesse der Betroffenen, die Frage der Gültigkeit und des aufrechten Bestandes des Optionsvertrages endgültig zu klären, könnte mit geringerem Kostenaufwand durch einen entsprechenden Zwischenantrag auf Feststellung Genüge getan werden, ist zu folgen. Der Sachwalter - welcher schon angekündigt hat, daß er nun tatsächlich einen solchen Antrag stellen werde - führt dagegen lediglich das Argument ins Treffen, daß über diesen Zwischenantrag allenfalls mangels Präjudizialität nicht entschieden werde, weil das Klagebegehren allenfalls aus formalen Gründen abgewiesen werden könnte. Dem ist zu erwidern, daß jedenfalls derzeit der Zwischenantrag zweckmäßiger erscheint als eine Feststellungsklage. Zwar zieht auch ein Zwischenfeststellungsantrag - der ja besonders zu bewerten ist - eine zusätzliche Kostenbelastung nach sich, diese ist aber auch dann noch immer geringer, als wenn die Feststellungsklage mit dem schon laufenden Prozeß verbunden werden sollte, weil jedenfalls Kosten für die Klage, eine erste Tagsatzung, eine Klagebeantwortung und allenfalls eine Tagsatzung, in welcher die Verbindung beschlossen wird, im Falle des Zwischenfeststellungsantrages wegfallen.
Sollte tatsächlich das gegen die Betroffene gerichtete Klagebegehren abgewiesen werden, ohne daß der Zwischenantrag auf Feststellung erledigt wird, kann aufgrund der dann gegebenen Sachlage neuerlich überlegt werden, ob die - derzeit von einer Verfristung nicht bedrohte - Klage eingebracht werden soll.
Soweit aber die Vorinstanzen den Antrag des (einstweiligen) Sachwalters auf Ladung und Vernehmung des Notars Dr.Egbert S***** abgewiesen haben, kann ihnen nicht gefolgt werden.
Nach § 2 Abs 1 AußStrG hat das Gericht in Außerstreitsachen für die unter den besonderen Schutze der Gesetze stehenden Personen von Amts wegen zu sorgen. Nach § 2 Abs 2 Z 5 desselben Gesetzes hat das Gericht alle Umstände und Verhältnisse, die auf die richterliche Verfügung Einfluß haben, von Amts wegen zu untersuchen, darüber die Parteien selbst oder andere von der Sache unterrichtete Personen zu vernehmen oder auf andere schickliche Art Erkundigungen einzuziehen, und alle zur näheren Aufklärung dienlichen Urkunden abzufordern.Nach Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG hat das Gericht in Außerstreitsachen für die unter den besonderen Schutze der Gesetze stehenden Personen von Amts wegen zu sorgen. Nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, desselben Gesetzes hat das Gericht alle Umstände und Verhältnisse, die auf die richterliche Verfügung Einfluß haben, von Amts wegen zu untersuchen, darüber die Parteien selbst oder andere von der Sache unterrichtete Personen zu vernehmen oder auf andere schickliche Art Erkundigungen einzuziehen, und alle zur näheren Aufklärung dienlichen Urkunden abzufordern.
Das Anliegen des einstweiligen Sachwalters Dr.I*****, vor dem Aufstellen bestimmter Prozeßbehauptungen und vor entsprechenden Beweisanträgen durch Befragung des Notars, in dessen Kanzlei der umstrittene Optionsvertrag errichtet wurde, Klarheit über allfällige weitere Aktivitäten der Betroffenen im Jahre 1990 zu gewinnen, ist legitim und dient dem wohlverstandenen Interesse der Betroffenen. Damit kann nämlich der Sachwalter Informationen erhalten, auf Grund derer er unter anderem sein Verhalten im Prozeß ***** des LGZ Graz bestimmen kann, sei es, daß er einen überflüssigen Beweisantrag unterlassen, sei es, daß er weiteres Vorbringen und entsprechende Beweisanträge mit Erfolgsaussichten erstatten kann. Je genauer der Sachwalter über den Zustand und das Verhalten der Betroffenen im Jahre 1990 unterrichtet ist, desto besser und auch kostengünstiger kann er ihre Interessen wahrnehmen. Der Meinung der Vorinstanzen, daß die Vernehmung des Zeugen Dr.S***** ohnehin im Prozeß erfolgen könne, ist zu erwidern, daß dies - anders als eine der amtswegigen Sachverhaltsermittlung dienende Vernehmung vor dem Sachwalterschaftsgericht - jedenfalls auch mit Kosten verbunden wäre, die möglicherweise letztlich die Betroffene zu tragen haben würde.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs daher insoweit Folge zu geben, als dem Erstgericht die beantragte Ladung und Vernehmung des Zeugen aufzutragen war. Im übrigen war der angefochtene Beschluß aber zu bestätigen.