Dem Rekurs kommt im Sinne des Eventualantrages Berechtigung zu.
1. Zunächst ist zu bemerken, daß die Klage jedenfalls nach § 154 Abs 3 ABGB keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung durch das nach § 110 Abs 1 Z 2 JN zuständige Bezirksgericht aufweist und nach der Aktenlage auch im gesamten bisherigen Verfahren nicht erfahren hat. Diese Frage wurde auch weder von den Vorinstanzen noch von den Parteien releviert. Nach § 12 IPRG richtet sich die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach dem Personalstatut im Zeitpunkt der jeweiligen Handlung. Hiemit wäre diese Frage nach türkischem Recht zu beurteilen und zu lösen. Daß Personen im Alter des Klägers auch nach türkischem Recht grundsätzlich nicht handlungs- und geschäftsfähig sind, ist amtsbekannt (vgl Art 11 Abs 1 und 12 Abs 1 des türkischen bürgerlichen Gesetzbuches, abgedruckt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht). Das Erfordernis einer allfälligen, über die Vertretung durch den leiblichen Vater hinausgehenden gerichtlichen Genehmigung (ebenso wie auch der Mutter als zweitem Elternteil im Sinne des § 262 Abs 1 türk ZGP) kann jedoch auf sich beruhen, weil eine derartige Maßnahme einerseits immer auf den Einzelfall abstellt und andererseits das Wohl des Kindes durch Vermeidung von Vermögensnachteilen unnützer Klagsführungen, etwa durch Belastung mit Prozeßkosten, im Auge hat (vgl etwa 3 Ob 563/86). Die gegenständliche Rechtssache ist eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG (betreffend den Bestand und Umfang von Pflegegeldleistungen). Unabhängig vom Prozeßausgang hat die beklagte Partei nach § 77 Abs 1 Z 1 ASGG alle Kosten selbst zu tragen, ohne daß sie insoweit (etwa gemäß §§ 41 oder 43 ZPO) gegenüber dem Kläger einen Rückforderunganspruch erheben könnte, zumal für eine Vorgangsweise nach § 77 Abs 3 ASGG (Mutwilligkeit, Verschleppung oder Irreführung) jeglicher Anhaltspunkt fehlt. Gemäß § 80 ASGG sind sämtliche Schriftsätze (Klage, Rechtsmittel) des Klägers auch ua von jeglichen Gerichtsgebühren befreit. Schließlich können den (was unterstellt werden kann) vermögenslosen Kläger auch keine Anwaltskosten des in zweiter und dritter Instanz tätig gewordenen Parteienvertreters belasten, da sich der nach dem Rubrum der bezüglichen Rechtsmittelschriftsätze einschreitende Rechtsanwalt ausdrücklich als Vertreter des Vaters und nicht des Minderjährigen selbst deklarierte, sodaß auch bloß diesem gegenüber ein Honoraranspruch zu erwarten ist. Aus all dem folgt, daß es keiner ansonsten erforderlichen Vorwegbeurteilung der Erfolgsaussichten des vom Minderjährigen angestrengten Rechtsstreites bedarf, um diesen vor den bezeichneten Prozeßnachteilen zu bewahren.1. Zunächst ist zu bemerken, daß die Klage jedenfalls nach Paragraph 154, Absatz 3, ABGB keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung durch das nach Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, JN zuständige Bezirksgericht aufweist und nach der Aktenlage auch im gesamten bisherigen Verfahren nicht erfahren hat. Diese Frage wurde auch weder von den Vorinstanzen noch von den Parteien releviert. Nach Paragraph 12, IPRG richtet sich die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach dem Personalstatut im Zeitpunkt der jeweiligen Handlung. Hiemit wäre diese Frage nach türkischem Recht zu beurteilen und zu lösen. Daß Personen im Alter des Klägers auch nach türkischem Recht grundsätzlich nicht handlungs- und geschäftsfähig sind, ist amtsbekannt vergleiche Artikel 11, Absatz eins und 12 Absatz eins, des türkischen bürgerlichen Gesetzbuches, abgedruckt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht). Das Erfordernis einer allfälligen, über die Vertretung durch den leiblichen Vater hinausgehenden gerichtlichen Genehmigung (ebenso wie auch der Mutter als zweitem Elternteil im Sinne des Paragraph 262, Absatz eins, türk ZGP) kann jedoch auf sich beruhen, weil eine derartige Maßnahme einerseits immer auf den Einzelfall abstellt und andererseits das Wohl des Kindes durch Vermeidung von Vermögensnachteilen unnützer Klagsführungen, etwa durch Belastung mit Prozeßkosten, im Auge hat vergleiche etwa 3 Ob 563/86). Die gegenständliche Rechtssache ist eine Sozialrechtssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG (betreffend den Bestand und Umfang von Pflegegeldleistungen). Unabhängig vom Prozeßausgang hat die beklagte Partei nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG alle Kosten selbst zu tragen, ohne daß sie insoweit (etwa gemäß Paragraphen 41, oder 43 ZPO) gegenüber dem Kläger einen Rückforderunganspruch erheben könnte, zumal für eine Vorgangsweise nach Paragraph 77, Absatz 3, ASGG (Mutwilligkeit, Verschleppung oder Irreführung) jeglicher Anhaltspunkt fehlt. Gemäß Paragraph 80, ASGG sind sämtliche Schriftsätze (Klage, Rechtsmittel) des Klägers auch ua von jeglichen Gerichtsgebühren befreit. Schließlich können den (was unterstellt werden kann) vermögenslosen Kläger auch keine Anwaltskosten des in zweiter und dritter Instanz tätig gewordenen Parteienvertreters belasten, da sich der nach dem Rubrum der bezüglichen Rechtsmittelschriftsätze einschreitende Rechtsanwalt ausdrücklich als Vertreter des Vaters und nicht des Minderjährigen selbst deklarierte, sodaß auch bloß diesem gegenüber ein Honoraranspruch zu erwarten ist. Aus all dem folgt, daß es keiner ansonsten erforderlichen Vorwegbeurteilung der Erfolgsaussichten des vom Minderjährigen angestrengten Rechtsstreites bedarf, um diesen vor den bezeichneten Prozeßnachteilen zu bewahren.
2. Zutreffend verweist die Rekurswerberin darauf, daß die Bestimmung des § 4 Abs 4 bPGG, wonach der Rechtsweg für die Durchsetzung von Ansprüchen auf den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe als ausgeschlossen erklärt wurde, durch die vom burgenländischen Landtag am 5.12.1995 beschlossene und im LGBl 1996/24 (Art I Z 6) kundgemachte Novelle ersatzlos aufgehoben wurde. Dieser Gesetzesbeschluß trat nach Art IV Abs 1 leg cit bereits am 1.7.1995 in Kraft; er war also bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Klage in Geltung gestanden. Die vom Berufungsgericht ausdrücklich und ausschließlich auf die Bestimmung des § 4 Abs 4 bPGG gestützte Rechtswegunzulässigkeit hat daher von Anfang an nicht (mehr) bestanden, sodaß für die Aufhebung des Ersturteils, die Nichtigerklärung des diesem Verfahrensteil vorangegangenen Verfahrens und die Zurückweisung der Klage keine Rechtsgrundlage bestand bzw besteht, zumal der Kläger dadurch, daß er das Pflegegeld der Stufe 7 erst ab dem 1.Juli 1995 begehrt, damit auch der Übergangsbestimmung des Art II Abs 1 letzter Satz der zitierten Novelle (wonach "der Rechtsweg in bezug auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 3 bis 7 für die Zeit vor dem 1.Juli 1995 [weiterhin] ausgeschlossen" ist) Rechnung getragen hat. Allerdings reichen die spärlichen Feststellungen des Erstgerichtes nicht aus, über diesen Anspruchsteil bereits abschließend zu erkennen, dies umso mehr, als auch für den übrigen Anspruchsbereich vom Berufungsgericht zutreffend (§ 48 ASGG) weitreichende Feststellungsmängel aufgezeigt und dem Erstgericht insoweit zur Sachverhaltsaufklärung aufgetragen wurden. Diese erstrecken sich naturgemäß, ohne daß dies weitergehender Begründung bedürfte, auch auf den von der Klagezurückweisung erfaßten Anspruchsteil. Hiebei wird das Erstgericht mit der klagenden Partei noch zu erörtern haben, ob sie tatsächlich (so in der Klage und im Rekursschriftsatz) den Differenzbetrag zwischen den Stufen 2 und 7 oder, wie in der Berufung ausdrücklich zugestanden (AS 25, letzter Absatz vor den Rechtsmittelanträgen), bloß der Stufe 6 begehrt. Die im Rekurs nicht mehr relevierten verfassungsmäßigen Bedenken gegen die maßgeblichen (noch in Geltung stehenden) Bestimmungen des bPGG hat im übrigen bereits das Berufungsgericht mit beachtlichen und zutreffenden Argumenten verworfen (§ 48 ASGG), so daß hierauf vom Obersten Gerichtshof nicht mehr weiter eingegangen zu werden braucht. Auch auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 4 Abs 4 bPGG braucht schon wegen ihrer zwischenzeitlichen Aufhebung nicht mehr eingegangen zu werden (siehe hiezu etwa ausführlich 10 ObS 250/94 zum inhalts- und wortgleichen § 4 Abs 4 des Wiener Pflegegeldgesetzes [WPGG] LGBl 1993/42, worin dessen verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit ausdrücklich bejaht wurde; ebenso auch 10 ObS 263/94 zum § 4 Abs 4 BPGG).2. Zutreffend verweist die Rekurswerberin darauf, daß die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, bPGG, wonach der Rechtsweg für die Durchsetzung von Ansprüchen auf den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe als ausgeschlossen erklärt wurde, durch die vom burgenländischen Landtag am 5.12.1995 beschlossene und im LGBl 1996/24 (Artikel römisch eins, Ziffer 6,) kundgemachte Novelle ersatzlos aufgehoben wurde. Dieser Gesetzesbeschluß trat nach Artikel römisch vier, Absatz eins, leg cit bereits am 1.7.1995 in Kraft; er war also bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Klage in Geltung gestanden. Die vom Berufungsgericht ausdrücklich und ausschließlich auf die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, bPGG gestützte Rechtswegunzulässigkeit hat daher von Anfang an nicht (mehr) bestanden, sodaß für die Aufhebung des Ersturteils, die Nichtigerklärung des diesem Verfahrensteil vorangegangenen Verfahrens und die Zurückweisung der Klage keine Rechtsgrundlage bestand bzw besteht, zumal der Kläger dadurch, daß er das Pflegegeld der Stufe 7 erst ab dem 1.Juli 1995 begehrt, damit auch der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz eins, letzter Satz der zitierten Novelle (wonach "der Rechtsweg in bezug auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 3 bis 7 für die Zeit vor dem 1.Juli 1995 [weiterhin] ausgeschlossen" ist) Rechnung getragen hat. Allerdings reichen die spärlichen Feststellungen des Erstgerichtes nicht aus, über diesen Anspruchsteil bereits abschließend zu erkennen, dies umso mehr, als auch für den übrigen Anspruchsbereich vom Berufungsgericht zutreffend (Paragraph 48, ASGG) weitreichende Feststellungsmängel aufgezeigt und dem Erstgericht insoweit zur Sachverhaltsaufklärung aufgetragen wurden. Diese erstrecken sich naturgemäß, ohne daß dies weitergehender Begründung bedürfte, auch auf den von der Klagezurückweisung erfaßten Anspruchsteil. Hiebei wird das Erstgericht mit der klagenden Partei noch zu erörtern haben, ob sie tatsächlich (so in der Klage und im Rekursschriftsatz) den Differenzbetrag zwischen den Stufen 2 und 7 oder, wie in der Berufung ausdrücklich zugestanden (AS 25, letzter Absatz vor den Rechtsmittelanträgen), bloß der Stufe 6 begehrt. Die im Rekurs nicht mehr relevierten verfassungsmäßigen Bedenken gegen die maßgeblichen (noch in Geltung stehenden) Bestimmungen des bPGG hat im übrigen bereits das Berufungsgericht mit beachtlichen und zutreffenden Argumenten verworfen (Paragraph 48, ASGG), so daß hierauf vom Obersten Gerichtshof nicht mehr weiter eingegangen zu werden braucht. Auch auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, bPGG braucht schon wegen ihrer zwischenzeitlichen Aufhebung nicht mehr eingegangen zu werden (siehe hiezu etwa ausführlich 10 ObS 250/94 zum inhalts- und wortgleichen Paragraph 4, Absatz 4, des Wiener Pflegegeldgesetzes [WPGG] LGBl 1993/42, worin dessen verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit ausdrücklich bejaht wurde; ebenso auch 10 ObS 263/94 zum Paragraph 4, Absatz 4, BPGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO iVm § 77 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraph 77, ASGG.